442 Der neue bulgarische Zolltarifentwurf.
2. Von Likör aller Art, Rum, Kognak, Absynth, Wermuth, Bitter,
Curacao, Vanille, Russischem Wodka usw. in versiegelten Flaschen, für die
Flasche von s/4 Liter 30 Centimen.
3. Von jedem kg Kaffee und Zichorie 16 Centimen.
4. Von jedem kg Tee in Packeten und Büchsen ohne Unterschied
s0 Centimen.
5. Von jedem kg Tee, lose in Kisten, 20 Centimen.
6. Von jedem kg Makkaroni, Fadennudeln, Zwieback (in Fässern und
Büchsen), Gries, Stärkemehl, Stärke, Gerstengraupen, Sago, Seife, Graupen,
Zitronen, Apfelsinen, Granatäpfel, Rosinen, Feigen, Datteln, Mandeln,
Pistazien, Olivenöl, Sesamöl, Anis und Kümmel 8 Centimen.
7. Von jedem kg Oliven oder gerösteten Kichererbsen 4 Centimen.
8. Von jedem kg Kaviar und Fischrogen 80 Centimen.
9. Von jedem kg Austern, Seespinnen, Hechten, Hechtkaviar, marinierten,
getrockneten oder geräucherten Fischen 16 Centimen.
10. Von jedem kg Stearinkerzen 8 Centimen.
11. Von jedem Liter (kg) Petroleum 3 Centimen.
12. Von jedem kg Schweizer-, Holländer- und anderem Käse 32 Centimen.

13. Von jedem kg frischer Fische 4 Centimen.
14. Alle übrigen, oben nicht erwähnten ausländischen Waren werden
eine städtische Steuer in der Höhe von nur 2 9%/9 vom Wert entrichten.
Der nunmehr vorliegende Tarifentwurf lautet, wie folgt:
Gesetzentwurf, betreffend den allgemeinen bulgarischen
Zolltarif.
1. Die Zölle werden von den eingeführten Waren ohne Rücksicht auf
den Zustand, in welchem sie eingehen, erhoben. Ein Zollnachlaß wird nicht
zugestanden für Waren, die durch Havarie Schaden gelitlen haben.
2. Die spezifischen Zölle werden nach dem Nettogewicht der Waren erhoben.

Nach dem Bruttogewicht werden die Zölle nur erhoben:
a) wenn die Waren nach dem Tarife mit einem Zoll von 10 Franken
oder weniger für 100 kg belegt sind,
b) wenn diese Verzollungsart ausdrücklich im Tarif vorgeschrieben ist.
Bruchteile von Kilogrammen werden als ganze Kilogramme gerechnet.
3. Das Nettogewicht der Waren wird bestimmt, indem von dem Bruttogewicht
 Prozente in Abzug gebracht werden, die sich nach der Verpackungsart
richten. Die in Abzug zu bringenden Prozentsätze werden durch Fürstliche
Verordnung bestimmt.