Der neue bulgarische Zolltarifentwurf. 44:3
4. Wenn eine Ware, die nach dem Bruttogewicht verzollt wird, in
einer ganz anderen Verpackung als der allgemein üblichen eingeht, so kann
die Zollverwaltung das Nettogewicht der Ware um das Gewicht der handelsüblichen
 Verpackung erhöhen und von diesem so ermittelten Gewicht den Zoll
berechnen.
5. Eine Tara wird nicht in Abzug gebracht für eine Verpackung, die
nicht handelsüblich ist und nicht zu den Waren paßt, welche sie umschließt.
Derartige Umschließungen werden als Waren behandelt und besonders nach
der betreffenden Nummer des Tarifs zur Verzollung gezogen.
6. Waren, deren Zoll weder in dem allgemeinen Zolltarif noch in
den dazu gehörigen Bemerkungen noch in dem alphabetischen Waren-Verzeichnis
 festgeseßt ist, werden auf Anordnung des Finanzministers nach
Anhörung der Sachverständigen - Kommission (Art. 95 des Gesetzes über
die Zölle) denjenigen Waren gleichgestellt, die hinsichtlich der Herstellung und
des Verwendungszweckes die meiste Ähnlichkeit mit ihnen haben.
Die Gleichstellungen von ähnlichen Waren werden durch Fürstliche Verordnung
 genehmigt und im „Journal Okkiciel“ veröffentlicht.
7. Der Finanzminister wird ein alphabetisches Waren-Verzeichnis aufstellen,
 in welchem sämtliche Waren denjenigen Tarifnummern zugewiesen
sein werden, zu welchen sie ihrer Natur nach gehören, nebst Aufführung der
Zollsäße. Dieses Waren-Verzeichnis wird veröffentlicht und von Zeit zu
Zeit vervollständigt werden.
8. Die aus versschiedenen Stoffen zusammengesettten Waren sowie Mischwaren,
 für welche im Tarif keine besonderen Zollssätze vorgesehen sind,
werden dem Zollsatzee desjenigen Stoffes unterworfen, der dem höchsten Zollsatz
 unterliegt, sofern durch die Verwendung des teuersten Stoffes in der Zussammensezung
 oder Mischung der Wert der Gegenstände um 30 "%/9 oder
mehr erhöht wird.
9. Streitigkeiten, welche zwischen den Einführern und der Zollverwaltung
 bei Bestimmung der Art und Beschaffenheit der Waren entstehen
werden, ferner die Abgaben, denen die letzteren unterliegen, werden entschieden
 nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Zölle. Die Vergehen
gegen das Zollgeset hinsichtlich falscher Deklarationen und sonstiger Unregelmäßigkeiten,
 die strafbar sind, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
bestraft.
10. Wenn in einem oder mehreren Packstücken, die von einer Person
zur Verzollung gestellt werden, selbst mit verschiedenen Deklarationen, sich
Waren befinden, die zusammengesetzt einen Gegenstand bilden, welcher im
Tarif namentlich genannt ist, so ist für diese Waren derjenige Zollsatz in
Anwendung zu bringen, welcher für den Gegenstand besteht, den sie bilden.
11. Vom Eingangszolle sind befreit:
a) Postpackslücke im Bruttogewichte von 250 g und darunter,
b) Waren, die von einer Person in einer Menge von 50 g und darunter
 eingeführt werden,