4.44 Der neue bulgarische Zolltarifentwurf
c) Waren, deren Zoll weniger als zehn (10) Centimen beträgt,
d) kleines Schafvieh, welches aus der Türkei im Frühjahr auf die
Sommerweide geführt wird; bei der Ausfuhr aus Bulgarien wird
es als aus diesem Lande stammend betrachtet,
e) im allgemeinen alle Waren, die nach dem Gesetz über die Zölle und
anderen besonderen Gesetzen Abgabenfreiheit genießen.
12. Sämtliche nach dem Tarif zollpflichtigen und zollfreien Einfuhrwaren
 unterliegen allen anderen durch die Landes-Gesetze und -Verordnungen
vorgesehenen Abgaben.
13. Der Finanzminister hat die Befugnis, die Einfuhr solcher Waren,
deren Untersuchung besondere Schwierigkeiten bereitet, auf bestimmte Zollämter
 zu beschränken, sofern nicht die Einführer sich einverstanden erklären,
die Kosten für die Beförderung dieser Waren oder der den letteren entnommenen
 Proben nach Ämtern zu tragen, welche alle erforderlichen Erleichterungen
 für die Zollabfertigung vorgenannter Waren besitzen.
14. Waren, welche aus Ländern eingehen, wo bulgarische Waren und
Schiffe Differenzial-ZZöllen oder höheren Sähen als diejenigen anderer Länder
unterliegen, können auf Anordnung des Finanzministers mit den doppelten
tarifmäßigen Zollgefällen belegt werden, welche sogar eine Höhe von 100 9/9
vom Werte erreichen können. Zollsreie Waren können in diesem Falle mit
einem Zolle von 50 9/9 vom Verkaufsengrospreis auf dem inländischen
Markte belegt werden. Diese Anordnungen müssen durch Fürstliche Verordnung
 genehmigt und im ,„Journal Okticiel“ veröffentlicht werden. Ferner
müssen sie die Genehmigung der Nationalversammlung in der nächsten
Sitzung erhalten, um Gesetheskraft zu erlangen.
Entwurf des allgemeinen bulgarischen Zolltarifs.
Cinfuhr-Tarif.
Inhalts-Verzeichnis.
hrs Bezeichnung der Abschnitte Nummer
I. Lebende Tiere . ... . 1~16
II. Tierische Nahrungsmittel . . . 17980
III. Fische, Wassertiere und Fischereierzeugnisse . 319837
IV. Getreide und Erzeugnisse daraus . . . 38-56
V. Früchte, Gemüse uud andere Pflanzen sowie Sämereien . 57-93
Vt Hetränke' 2.1). uz. . .: 94 ~102
VII. Zucker, Zuckerwaren und alle anderen Süßigkeiten. . . 103-120
VII. Öle, Fette, Wachs sowie Erzeugnissse daraus... . . 121-184
IX. Pflanzliche Säfte, Haxze und KNlebestofe . . J...: 1365~153
X. Mineral-Harze und -Öle. . . .. . . 164-161
X.. Yrennstose .. .. . 162-166
AU. Wohlriechende Öle, Essenzen, Parfümerien und Toilettegegenstände
 . . : z 167-170

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