4 A Der neue bulgarische Zolltarifentwurf.
Franken
127. Lebertran . » „1.100:kg #s0
128. Öle, nicht besonders genannt, zu gewerblichen und anderen als
Speisezwecken, mit Ausnahme der wohlriechenden Öle 100 ke 5
129. Fischtran und andere Jette zu gewerblichen Zwecken . 100 - H5
Bemerkung zu 129. Hierunter fällt auch Dégras (Gerberfett).
130. Talg und andere nicht zum Genuß dienende tierische Fette 100 kg 10
131. Walrat (Spermaceti), Stearin, Glyzerin und Palmitin 100 - 20
132. Bienenwachs, gereinigtes oder in Waben, Pflanzenwachs 100 - 50
133. Lichte:
a) Talgkerzen . . . „ dU00:» H96
b) Stearin-, Walrat-, Paraffin-Kerzen, einschließlich der
Nachtlichte und kleinen Kerzen . . . „ . 100 k 3s0
c) Wachs- und Ceresin-Kerzen . . ; 100 - 100
134. Seife:
a) zu Wasch- und anderen gewöhnlichen Gebrauchszwecken
100 kg 15
b) zu Schmier- und gewerblichen Zwecken. . . 100 - 10
Bemerkung zu 184a. Parfümierte und Toilette-Seifen
werden nach Nr. 170 verzollt.
Seife in Pasten- oder Pulverform, welche zum Entfernen
von Flecken auf Kleidern, Fellen, Tuch, Metallen usw. gebraucht
wird, ist nach Nr. 544 zollpflichtig.
Bemerkung zu 184bh. Unter diese Position fallen auch
grüne weiche Seife (sogenannte sapo viridis, sapo kalinus) sowie
Wollseife.
Seifenpulver, Soda und Laugen, für Waschzwecke vorgerichtet,
sind wie gewöhnliche Waschseife (Absatz a) zu verzollen.
IX. Pflanzliche Säfte, Harze und Klebesstoffe.
135. Tannenharz . . 100kg s
136. Kolophonium . . .. „M00' 's gt
137. Holzteer (flüssiges Pech) und Teeröl § 100 -
138. Pflanzliches Terpentinöl. . . 100 . 165
139. Kampfer, Manna, Weihrauch, Myrrhen, Aloe- und Lakritzensaft
100 ke 30
140. Opium . .. z 100 - 800
141. Mastis . . 5% 100’'. s50
142. Natürlicher Balsam aller Art . . . 100 - 100
Bemerkung zu 142. Hierher gehören: Peru-, Acajou-,
Kopaiva-, Mekka-, Muskat-, Tolu-, kanadischer usw. Balsam.
143. Gummi arabicum:
a) in Pulverform oder in Stücken 100 ke 15
þ) flüsig . . «% 100 =. Z30
Bemerkung zu 148. Das Gewicht der Flaschen wird nicht
in Abzug gebracht.

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