Der neue bulgarische Zolltarifentwurf. 459
Franken
10. Kalium- oder Natriumbichromat 100 kg 10
11. Kaliumpermanganat . 100.» 15
12. Kupferacetat. .. . 100 =. 30
13. Bleiacetät. ... 100 - 10
14. Blutlaugensalz, gelbes und rotes . 100 «= 46
15. Phosphor, weißer und roter . 100 .=. 50
16. Schrwéfel . . 100 - 2,50
17. Alizarin- und Anilinöl 100 . s0
18. Naphthalin . .. . 100 - 2,&gt;50
19. KrevsotËtL . u .. 100 - 10
20. Schwefelkohlenstoff . . . frei
21. Tetrachlorür-Kohlenstoff . . . frei
22. Petroleumäther (Petroleumessenz), Gasolin, Benzin
100 ke 5
23. Methylalkohol (Holzgeist oder Methylen) 100 - 10
24. Doppeltweinsaures Kalium (gereinigter Weinstein,
êeremor tartar)z). . . . . . 100 kg 50
25. Kalium- oder Natrium-Silikat (Wasserglas) 100 - 50
26. Magnesium-Hydrosilikat (Tal)... . . 100 - 50
27. Steatit (Speckstein) . . . ... Ä1100 - s0
28. Kohlensaurer Kalk oder Kreide, gepulvert, natürlich
oder gefällt, rein . Z st00ke s
29. Schwefelsaurer Kalk (Kalzium) oder Gips, gebrannt
oder ungebrannt . . . "100 kes 20
30. Saccharin . . . . verboten
191. Steinsalz und Kochsalz (Chlornatrium)  100 kg 6
192. Chemische Erzeugnisse und Präparate, in anderen Abschnitten
nicht genannt . . . „„100. kx 16
XV. Stoffe zum Medizinalgebrauch, einfache und zusammengesetzte
 Medikamente.
193. Kräuter, Blüten, Blätter, Rinden, Wurzeln, Moose und Sämereien
aller Art, die zu Medikamenten verwandt werden 100 kg 20
194. Abkochungen von Kräutern, Blüten, Blättern, Rinden in
destilliertem Wasser zu Medikamenten:
a) mit Alkohol . . [. 100 kg 50
b) ohne Alkohol . . 100 - gs0
Bemerkung zu 194. Das Gewicht der unmittelbaren Umschließungen
 wird nicht in Abzug gebracht.
195. Medikamente, die in der offiziellen Pharmakopöe aufgeführt sind
100 kg 50
Bemerkung zu 195. Das Gewicht der unmittelbaren Umschließungen
 wird nicht in Abzug gebracht.