Der neue bulgarische Zolltarifentwurf. 461
Franken
Espartogras und andere ähnliche Materialien zur Flechterei,
Bürstenbinderei usw. . . . 100%
204. Schalen von Kokos-, Palm- und anderen Nüssen, harte Kerne
zur Schnitzerei . . . . frei
205. Elfenbein, nicht bearbeitet . . . frei
206. Hufe, Hörner, Tierknochen in Stücken, Platten und in anderer
Furm. . . s „ ; i
207. gl roh oder auf Schnüren aufgereiht. . . . 100 kg Ic
Bemerkung zu 207. Künstliche Korallen werden nach dem
Stoffe tarifiert, aus welchem sie hergestellt sind.
208. Echte Perlen . . . .: vga kt 100
209. Andereroheodervorgearbeitete Schnitzstoffe, nichtbesonders genannt frei
210. Böttcherwaren aus Eichenholz, fertige, zusammengesetztt oder nicht
100 kg, *
Bemerkung zu 210. Unter diese Nummer fallen Fässer,
Bottiche, Cimer und ähnliche Waren, zusammengessetßt oder zerlegt.
211. Zimmerarbeiten, ohne Schnitzerei, zusammengesettt oder nicht:
a) angesirichen, aber nicht lackiert .. w 1441 Ju400kg. 15
b) lackiert oder bemalt . .. 100 = H90
Bemerkung zu 211. Unter diese Nummer fallen: Türen,
Fenster, Geländer, Treppenstufen sowie andere Zimmerarbeiten
und ähnliche Bauarbeiten. Befestigungsstücke aus Metall und
andere Zubehörteile zu Waren dieser Tarifnummer werden nach
Art und Beschaffenheit des Materials verzollt, aus dem sie
gefertigt sind.
212. Stellmacherwaren, wie: Achsen, Felgen, Speichen, Naben, Wagenbalken,
 Räder, Deichseln und alle anderen hölzernen Zubehörteile
 zu Wagen und Karren:
a) gewöhnliche . . 100 kt 10
b) bemalte, lackierte, mit Eisen oder Stahl verbundene 100 - 820
Bemerkung zu 212. Unter dieser Nummer genannte hölzerne
Waren werden, wenn sie nur behauen sind, ohne eine andere
weitere Bearbeitung erfahren zu haben, nach Nr. 198b tarifiert.
213. Gemeine Tischler- und Holzschniterwaren:
a) nicht bemalt oder lackfiet . . s 100 kg 30
h) bemalt oder lackiert. . . 100 = 50
Bemerkung zu 218. Hierunter fallen: Forken, Schaufeln,
Rechen, Rollen, Werkzeughefte, Hähne, Backtröge, Satten (kleine
Holzschalen), Bestecke, Löffel, Näpfe (Terrinen), Hämmer, Siebtrommeln,
 Siebränder, gewöhnliche Holzschuhe, Stiefelleisten,
Hutblöcke, Kisten, Holzkämme, Schachteln, die „Sofra“ genannten
Tische, Behälter (Futterale, Scheiden) und alle Holzwaren
gleicher Art.
214. Holzstifte für Schuhmacher . 100 kg 20