40 f Der neue bulgarische Zolltarifentwurf.
Franken
Bemerkung zu 227 d. Unter diese Nummer fallen Abtreter
aus den genannten Stoffen, auch gefärbt.
228. Hüte aus Stroh, Span, Espartogras, Bast, Palmenfasern und
anderen Pflanzenstoffen:
s) ungartiett. . . . Stück 0,50
b) mit Bändern garniert, aber ohne Blumen und Federn - 1,20
e) mit Blumen, Federn und anders garniert. . . -
229. Gewöhnliche Packsättel, fertig oder nicht . . .
230. Gewöhnliche Bürsstenbinderwaren in Verbindung mit Holz auch
mit Metalldraht, unverziert, unlackiert:
a) hergestellt aus Pflanzenfasen . . . . . . 100kg 40
b) hergestellt aus Tierstoffen (Fischbein, Roßhaar, Schweinsund
 andere Borsten) . .. L100 kw 100
") hergestellt aus gemischten, pflanzlichen und tierischen,
Stoffen .. L 4100kg 60
Bemerkung zu 280. Als gewöhnliche Bürstenbinderwaren
werden angesehen: Stiefelbürsten, Bürsten zum Reinigen von
Fußböden (aus Knaulgras), Pinsel, Kehrbürsten, Abtreterbürsten,
Bürsten zur Reinigung von Öfen und Lampen, Sprengwedel und
alle andern Bürstenwaren von der in der Nummer bezeichneten
Beschaffenheit.
231. Feine Bürsstenbinderwaren:
a) ausgestattet mit poliertem Holz, Knochen und Horn 100 ke 150
b) ausgestattet mit Metall, Elfenbein, Perlmutter und ähnlicher
 Stoffen. : .. „ 16  100 kg 300
Bemerkung zu 281. Unter feinen Bürstenbinderwaren
werden verstanden: Zahnbürsten mit Kautschukspiten, Haarbürsten
mit Metallborsten, die auf Leder oder Kautschuk befestigt sind,
Bürsten mit Schweinsborsten oder Maisstroh, mit Metalldrahtbindung,
 mit Griffen aus lackiertem oder glänzend angesstrichenem
 Holz usw., auch Bürstmaschinen für Friseure.
232. Blankscheite aus echtem oder nachgemachtem Fischbein . 100 kg 300
233. Drechslerwaren aus Schildpatt, Horn, Hufen und Knochen:
a) Knöpfe . ... édrver ie..e, „4000ke 80
b), Kämme. .. .. u 6.100. - 150
e) Zigarettenspihen und Tabakpfeifen von aus- oder inländischen
 Hölzern, in Verbindung mit vorgenannten
Materialien ... .Zk4;71,.1400. ks 300
d) Drechslerwaren, nicht unter a, b, e genannt . 100 - 400
Bemerkung zu 238. Das Gewicht der unmittelbaren
Umschließungen wird nicht in Abzug gebracht.
XVII. Mineralien, Ton und Erzeugnisse daraus; Glaswaren.
234. Diamanten, Saphire und andere nicht besonders genannte
Edelsteine, roh, poliert, geschnitten, aber nicht gefaßt; Halb-.1944

