Der neue bulgarische Zolltarifentwurf. 473
reichverzierten; Lederzeug für Militär, Tornister, Schultaschen, smt
Ctuis und Sähbelscheiden, Patronentaschen, Reit- und andere
Peitschen, Reisetaschen, Mantelsäcke aus hartem oder weichem
Leder, Hutschachteln, ganz aus Leder oder aus Pappe, mit Leder
überzogen, Reisetaschen, die über der Schulter oder in der Hand
getragen werden, jedoch nicht gefüllt mit Toiletten- und Arbeitsgegenständen
 (diese Taschen müssen gänzlich aus Leder oder aus
Sloffen in Verbindung mit Leder sein); Jagd- und Reiseflaschen
und -fläschchen (aus Glas oder Metall), mit Leder überzogen,
Hüte aller Art, in denen Leder vorherrscht, überhaupt alle
Waren, in denen Leder vorherrschend ist.
304. Feine Lederwaren (benannt in Tarifnummer 2804a) *) in Verbindung
 mit anderen Stosfen als Geweben und Wirkwaren,
die mehr als 20 9/9 Seide enthalten, und mit Ausnahme
von Bernstein, Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein, Achat,
Meerschaum, Edelmetallen und Edelstenen. . . . 100 kg 600
Bemerkung zu 804. Unter diese Nummer fallen: Geldtäschchen
 (Börsen), Brieftaschen, Tabakkästchen (Tabakbeutel),
Zigarettentaschen, Schnupftabakdosen, Reise- und Handtäschchen,
Toilette: und Arbeitskästchen aller Art, Damengürtel, Kästchen
und Albums und alle anderen Waren, in denen das feine
[biegsame Maroquin-) Leder vorherrscht.
Wenn die in dieser Nummer genannten Waren in Verbindung
 mit Geweben oder Wirkwaren, die mehr als 20 %o Seide
dem Gewichte nach enthalten, oder in Verbindung mit Bernstein,
Elfenbein usw. sich befinden, so fallen sie unter den Abschnitt KXR.
Stahlinstrumente, die in den weiter oben genannten Gegenständen
 enthalten sind, z. B. chirurgische Instrumente in Besstecks,
ferner Scheren, Messer in Etuis und dergl., können auf Antrag
des Einführers, getrennt von den Etuis und Bestecks, nach ihrer
Beschaffenheit verzollt werden.
305. Pelzwaren, nur einfach durch Nähte geheftet, nicht konfektioniert:
a) aus gemeinen Fellen . . .. . .100 kg 100
þ) aus feinen Fella . . . 100 - 400
Bemerkung zu 305a. Pelzwaren, mit anderen Materialien
 in Kleidern und anderen Effekten konfektioniert, werden
nach Nr. 893-898 **) des Tarifs verzollt, wenn sie nicht die
Schauseite dieser Waren bilden.
306. Pelzwaren, konfektioniert:
a) aus gemeinen Fellen . . 100 kg 300
h) aus feinen Fellen . 100 = 600
Bemerkung zu 305 und 306. Man rechnet unter die
zugerichteten (nicht konfektionierten) Pelzwaren (Nr. 305) die
Rückenfele vom Eichhörnchen oder sibirischem Wiesel, vom
*) Cine Nummer 280a ist im Tarif nicht aufgeführt.
**) Wahrscheinlich muß es heißen Nr. 405-411.