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Der neue bulgarische Zolltarifentwurf.
Franken
Biber, Hamster, der Moschusratte, der russischen Ratte und von
anderen ähnlichen Tieren (Zehengänger); Felle und Taschen von
Hasen und Kaninchen, Haus- und wilden Katzen, Steinmardern,
Fischottern, nur zusammengenäht von runder oder spitzer
Form, weder beschnitten noch genäht für die Herstellung
gewisser Artikel; Stücke und Stückchen von Pelzwaren sowie
Decken aus Ziegen-, Angora- und Schaffellen, geschnitten aus
einem Stück, ohne Futter.
Als konfektionierte Pelzwaren (Nr. 306) werden angesehen:
Felle in geraden oder gebogenen Streifen geschnitten für Verzierungen,
 zu Bändern und dergl. zerschnitten und hergestellt;
Schwänze für Boas; Pelzstücke zu bestimmten Zwecken zerschnitten
 und zugerichtet, genäht oder nicht, Pelzfutter und Pelzapplikationen,
 zusammengenäht oder nicht; Decken aus Pelzwerk
ohne Futter (mit Ausnahme der in Nr. 305 genannten Felle,
Säcke und Decken aus Schaf. und Angorafellen); ferner alle
gefütterten und zugerichteten Decken; Boas, Mäntel, Pellerinen
(Pelzmantillen), Muffe nebst Gehänge, Pelzröcke (Pelzjacken),
Pelzbaretts (Mützen), Pelzhandschuhe, Pelzschuhe, konfektioniert,
jedoch nicht mit einem Stoff überzogen.
Als gewöhnliche Pelzwaren der Nr. 306 a und 306 a werden
angesehen: Felle von Lämmern, auch von totgeborenen, mit
Ausnahme der gefärbten oder sonst zubereiteten, wie Astrachans,
Persianer usw.; Felle von Ziegen (auch Angora), Felle von Hausund
 wilden Katzen, von Hasen und Kaninchen, Biber, Hamster,
Dachs, virginischem Beuteltier, Zieselmaus und englischer Ratte,
Felle vom Fuchs und Wolf, Hund, Schakal, Seehund, vom
nordamerikanischen Bär, vom grauen, schwärzlichen und schwarzen
Bär, Jelle von der Rehziege, vom Hirsch, von der Gemse (Antilope),
von der Hyäne (hyène de Tarante), Felle von Kälbern, Ochsen,
Büffeln, Eseln, Pferden und Schweinen.
Als feine Pelzwaren der Nr. 806a und 806b werden bebetrachtet:
 Zobelfelle, Astrachans, graue Eichhörnchenfelle, Steinund
 Hausmarderfelle, Beutelrattenfelle, Fischotterfelle und andere
ähnliche Felle.
Die künstlichen Pelzwaren, die aus Tierhaaren, Daunen oder
Federn bestehen, welche auf Zeugstoffe geklebt oder auf eine
Zeugstoffunterlage befestigt sind, werden wie feine bearbeitete
Pelzwaren, konfektioniert oder nicht, behandelt.
Alle anderen zugerichteten Pelzwaren und Waren aus Vogelbälgen
 werden als feine Pelzwaren angesehen.
RX. Kautschuk, Guttapercha sowie Waren daraus.
307. Kautschuk und Guttapercha, roh oder in Klumpen gegosssen. . frei
308. Nicht vulkanisierter Kautschuk in Blättern, Platten, Stangen
oder vulkanisierter Kautschuk in Stäbchen und Fäden 100 kg; 100