478 Der neue bulgarische Zolltarifentwurf.
Franken
338. Gewebe und Wirkstoffe aus Wolle und anderen Tierhaaren,
rein oder gemischt mit Baumwolle und anderen pflanzlichen
Spinnstosfen, Wolle und Tierhaare vorherrschend:
a) im Gewichte von über 350 g pro qm . . . 100 kg 450
b) im Gewichte von 350 g und darunter pro qm 100 - 300
Bemerkung zu 3838. Unter der Bezeichnung Wirkstoffe sind
alle gewirkten und gestrickten Stoffe zu verstehen.
339. Samt und Plüsch aller Art aus Wolle, rein oder gemischt mit
anderen Spinnstoffen außer Seide und Metallfäden 100 kg 300
340. Stosfe aus Wolle, gemischt mit Fäden aus unedlem Metall 100 - 250
341. Teppiche aller Art (geknüpfte orientalische Jacquard-Teppiche),
gewebte Teppiche (Tschergas, Decken zum Behängen von
Mauern u. dergl.), aus reiner oder gemischter Wolle 100 kg 250
342. Servietten und Schale, gewebt, bestickt, gemustert, aus reiner
oder gemischter Wolle einschließlich der sog. türkischen Shawls
100 kg 250
343. Wirkwaren aus reiner oder gemischter Wolle, nur einfach verbunden,
 jedoch nicht genäht. . . ... .. .100 kg 350
Bemerkung zu 848. Wirkwaren, sofern sie genäht, zugeschnitten
 oder mit Stoffen, Bändern, Posamenten usw. garniert
sind, werden wie Kleider oder Putzwaren nach Abschnitt XXV
verzollt.
344. Posamentierwaren: Borten, Litzen, Schleifen, Fransen, Quasten,
Knöpfe und alle ähnlichen Waren aus Wolle, rein oder
gemischt, jedoch ohne Seide. . . M. „ 100 kte 950
345. Spitzen, Tülle und Stickereien aus reiner oder gemischter Wolle,
mit Ausschluß von Seide, Gold- und Silberfäden, vergoldeten
und versilberten Metallfäden . . . J ". «© 100 kg 350
346. Decken und Vorhänge aus reiner oder gemischter Seide, auch
bestickt, jedoch ohne Beimischung von Seide, Gold- und
Silberfäden, vergoldeten oder versilberten Metallfäden 100 kg 300
Bemerkung zu 346. Gewebe, Wirkwaren, Posamentierwaren,
Schals, Decken usw. aus mit Seide gemischter Wolle, zwecks
Verzierung mit Knöpfen, Blümchen, Sternchen usw. ausgestattet,
werden nach den vorstehenden Tarifnummern mit einem Zuschlag
 von ö0 %o verzollt. ~ Dieselbe Verzollung tritt ein, wenn
die beigemischte Seide 20 9/9 der Gesamtmenge der Fäden in
den Geweben, Posamenten usw. nicht übersteigt.
Wollene Gewebe, Wirkwaren usw. mit mehr als 20 %o
Seidengarn werden wie halbseidene Waren verzollt.
Für Gewebe, Wirkwaren, Posamentierwaren, Spitzen usw.
aus Wolle, gemischt mit Gold- oder Silberfäden oder mit vergoldeten
 oder verssilberten Metallfäden, wird ein Zuschlag von
50 9/0 erhoben, wenn die Beimischung der letßteren in den Geweben
 20 9% nicht übersteigt; anderenfalls werden sie nach
Nr. 420 verzollt.