Der neue bulgarische Zolltarifentwurf. 479
Franken
347. Filz, im Stück als Meterware oder abgepaßt eingehend, gewöhnlicher
 (grober), einfarbig oder ungefärkt. . . 100 kg 50
Bemerkung zu 847. Unter diese Nummer fallen auch:
Hutstumpen aus Filz, nicht fassoniert.
Filz, dicker, gewöhnlicher, gefärbt oder in zwei oder mehreren
Farben gesprenkelt, wird nach Nr. 349 verzollt.
348. Waren aus rohem (grobem) Filz, gefärbt oder ungefärbt 100 kg 100
Bemerkung zu 8348. Hierher gehören: Filz für Sohlen
(Filzsohlen), Filzsocken (Filzschuhe) ohne Ledersohlen, Filzfilter,
Überzüge und Waffenfutterale aus Filz usw.
349. Filz zu Teppichen, gefärbt oder bedruckt, abgepaßt oder im
Stück als Meterware eingehend . . . . . ' 100 kg 150
350. Filz, feiner, in allen Farben, für den Gewerbegebrauch 100 - 715
351. Filzwaren, feine, mit Ausnahme der Hüte . . . . 100 - 200
352. Hüte aus Filz, Biberhaar und anderen Materialien mit Ausnahme
 der Strohhüte:
a) ungarniert (nur Fassongn.... .. . . . 100 kg 1560
b) garniert, jedoch ohne Blumen und andere Verzierungen
100 ke 400
e) mit Blumen und anderen Verzierungen garniert 100 - 600
d) Hüte von hoher Form (Zylinder- und Klapphüte), garniert
 oder ungarniert . . .? ~:10%kg Ss5s0
s) Fessse (rote Mützen) mit oder ohne Quasten. . 100 - 2850
f) Militär- und andere Uniform-Kopfbedeckungen 100 - 450
Bemerkung zu s362. Männerhutbänder und -schnüre sowie
 Matrosenmützenbänder gelten nicht als Garnituren, sondern
als Garniturzubehör (Nr. 352).
Hüte mit Pelzwerk, welche nicht das Aussehen einer Pelzware
haben, sind als garnierte (Abs. e) zu verzollen.
Bemerkung zu 3sb2 e. Zu den Fessen mit Quasten sind nur
diejenigen zu rechnen, deren Quasten unabtrennbar sind, wie
gewöhnliche Frauen- und Kinderfesse.
Männerfez - Quasten sind als Posamentierwaren nach Beschaffenheit
 des Materials zu verzollen.
353. Gewebe und Stoffe, geflochten aus Pferde- und anderen Tierhaaren,
 auch mit Beimischung von anderen Spinnstoffen 100 ke 200
Bemerkung zu 358. Hierher gehören auch Siebtücher
aus Pferdehaaren.
354. Waren aus Ziegenhaaren, wie: Packtuch (serpilliers), Stricke,
Säcke, Bettelsäcke, Gurte, Gewebe zu Reibezwecken (Ghebré)
und dergleichen . .„Ô00'kge . 50
XXA]]]. Baumwolle und Banmwollenwaren.
355. Baumwolle, roh, gekrempelt oder gekämmt, sowie Baumwollenabfälle
 . 100 ks 30