Der neue bulgarische Zolltarifentwurf. 481
Franken
367. Gewebe aus reiner Baumwolle, aus ein- oder mehrfarbigem
Garn . , : : 100Kkw 100
Bemerkung zu 367. Unter diese Nummer fallen: die
„Makatlick" genannten Zeuge, verschiedenfarbig gestreifte, „Aladja“
genannte Kattune, baumwollene „Orford“-Gewebe, leichte und
schwere Futterbarchente und ähnliche Gewebe aus gefärbtem
Barn in einer oder in mehreren Farben.
368. Baumwollengewebe, wie Barchent, Kalmuck, Flanell (Wickelzeug)
und Pikee; Baumwollengewebe, bedruckt (indiennes), mit oder
ohne Glanz; Perkal und Cretonne; bedruckte Taschentücher und
Decken im Stück, Rips und ähnliche bedruckte Gewebe 100 ke, 110
369. Gewebe, dünne, durchwirkt, gestickt, gebleicht oder ungebleicht, gefärbt
 oder bedruckt, mit Ausnahme der Tülle und Spitzen 100 kg 150
*) Bemerkung zu 868 und 369. Bindfaden und Schnüre
von mehr als 6 mm Dicke werden als Seile verzollt.
Bemerkung zu 369. €Ebensso werden tarifiert: Gaze,
Tarlatan, Battist, Linon, Etamin, Savachpour, Tinzouf, Millino,
Mussselin, Tulbent usw., mit Streifen oder Kanten verzierte sogenannte
 „ungarische"“ (magyarische) Gewebe, roh oder gebleicht,
baumwollene Taschentücher, Busentücher, Kopftücher (Madras),
Mantillen aus denselben Stoffen im Stück, mit Ausnahme der
„Yasma“ genannten bedruckten Kopftücher.
370. Kopftücher (Fichus), bedruckt (sogenannte Yasma) . . 100 kg 300
3871. Baumwollener Samt und Plüsch aller Art ... .. . 100 - 28200
372. Gardinen, Decken, Taschentücher, Handtücher, Bettücher und
dergleichen, abgepaßt, gefärbt oder ungefärbt, auch in Verbindung
 mit Fäden aus unedlem Metall und anderen pflanzlichen
 Spinnstoffen . . . J 100 kg 150
378. Schale, Gürtel, Turbane aller At. . . . . . . 100 - 1?s
374. Wirkwaren aus Baumwolle, einfach verbunden, jedoch nicht
getréht.. ..; ...r .a... o ZJ0O0 kt 800
Anmerkung zu 874. unter diese Nummer fallen auch:
Damen- und Herrenstrümpfe, Gamaschen, Handschuhe, Trikots
(Unterjacken), Unterhosen, Mützen, Kapuzen, Mantillen, Schale,
Kindersocken, Nethauben, auch garniert mit Knöpfen, Bändern
und anderem derartigen Zubehör, vorausgesetßt daß diese Zutaten
 für die Verwendung der Ware unentbehrlich sind.
Wirkwaren, die genäht, zugeschnitten oder mit Zeugstoffen,
Bändern, Posamenten usw. garniert sind, werden tarifiert wie
Kleider oder Putwaren des Abschnitts XXV.
6756. Posamentierwaren.. . . . ¿h. 211 :4100 kg 9295
Bemerkung zu 376. Posamenten aus auf Baumwollengarn
gezogenem Lahn (falschem Filigran) werden nach Nr. 358 mit
einem Zuschlag von b09/09 verzollt.
*) Die Bemerkung gehört wahrscheinlich zu den Nummern 3886 und 386.