4 ; Der neue bulgarische Zolltarifentwurf.
Franker
376. Spitzen, Tülle, Stickereien aus Baumwolle, auch gemischt mit
anderen pflanzlichen Spinnstoffen und vergoldeten und verssilberten
 Fäden aus unedlem Metal. . . . . . 100 kg 500
Bemerkung zu s876. Tülle (Bobinet-Tüll und Spitzengrund
[Plumetis], englischer und französischer Tüll) sind leichte, durchsichtige
 Gewebe mit offenen Maschen; man stellt sie jezt auf dem
durch das Jacquardsystem vervollkommneten Bobinenwebstuhl her;
die Tüllmaschen haben eine abgerundet-sechseckige, quadratische
oder länglich-ssechseckige Form.
Wie Tülle werden auch die wie Bobinet-Tülle hergestellten,
zu Vorhängen, zur Wohnungsaussstattung und anderen Zwecken
benuttten Gewebe (Guipüre) tarifiert.
Die Stoffe Organdie, Tarlatan, glatter Krepp usw. werden,
obgleich sie durchsichtige und quadratische Maschen haben, ungenauer
 Weise Tülle genannt, weil ihre Ketten- und Cinschlagfäden
 sich leicht aufziehen lassen, was bei Bobinet-Tüllen nicht
vorkommt. Diese durchsichtigen Gewebe werden wie die Gewebe
der Nr. 369 verzollt.
Die in dieser Nummer genannten Waren in Verbindung mit
anderen Textilstofen außer Seide und Fäden aus Gold, aus
Silber sowie aus unedlen vergoldeten oder versilberten Metallen
werden wie die nur aus Baumwolle hergestellten Waren verzollt,
falls die Zusäte 10%/0 nicht überschreiten. Bei Zusätten von
mehr als 10%%o werden sie nach dem Bestandteil verzollt, welcher
dem höchsten Zollsat unterliegt.
Dieselben Waren in Verbindung mit beliebigen Mengen Seide,
ohne Fäden aus Gold, Silber sowie aus unedlen vergoldeten
oder verssilberten Metallen, werden wie halbseidene Waren verzollt.
Wenn dieselben Waren mit Seide und zugleich mit goldenen,
silbernen, vergoldeten oder verssilberten Metallfäden verbunden
sind, unterliegen sie der Verzollung in nachstehender Art:
1. wenn Seide und die goldenen, silbernen, vergoldeten oder
versilberten Metallfäden, jedes für sich gewonnen, der
Ware in einer 10 % nicht übersteigenden Menge beigemischt
 sind, so ist zu dem in der entsprechenden Tarifnummer
 vorgesehenen Zolle ein Zuschlag von 50% zu
erheben;
! wenn der Anteil der Seide 10%o nicht übersteigt, aber
der goldene, silberne, vergoldete oder versilberte Metallfaden
 in einem 10 %o übersschreitenden Verhältnis beigemischt
 ist, sind die Zollsäte der Tarifnummer 420 anzuwenden;

; wenn der Anteil der Seide mehr als 10%/0 beträgt, werden
die Waren ohne Rücksicht auf den Anteil der genannten
Metallfäden, wie reinseidene mit goldenen, silbernen,
vergoldeten oder versilberten Fäden vermischte Waren
nach den entsprechenden Nummern des Tarifs verzollt.
377. Lampendochte aller Art . . 100 ke 50

§2