Der neue bulgarische Zolltarifentwurf.
Franken
anderen Materialien, mit Ausnahme von Elfenbein, Schildpatt,
Perlmutter, echtem Achat, Bernstein, Seide, Edelmetallen,
Edel- und Halbedelste inn . . ; . 200*)
Bemerkung zu 436. Wenn die in dieser Nummer aufgeführten
 Gegenstände mit Elfenbein, Schildpatt oder anderen
feinen Materialien verbunden sind, so fallen sie unter den Abschnitt
 KRR, während diejenigen, welche mit Edelmetallen verbunden
 sind, je nach ihrer Beschaffenheit, unter die Goldschmiedeoder
 Bijouteriewaren gerechnet werden.
Unter diese Nummer fallen: Kandelaber, Lüster, Wagenlaternen,
 Lampen, Armleuchter, Zubehörstücke (Garnituren) für
Bureaus, Möbelornamente, Rahmen, Kästchen, kleine Koffer
und andere kleine Luxusgegenstände, wie: Vasen, Statuen,
Statuetten, Basreliefs, Büsten, Medaillons usw. Im übrigen
fallen hierher die in den vorhergehenden Nummern aufgeführten
Waren aus Kupfer, Messing oder Bronze, wenn sie ziseliert,
verniert, lackiert, leicht vernickelt, vergoldet oder versilbert sind.
Ferner gehören Waren aus Aluminiumbronze unter diese
Nummer.
Wenn die unter diese Nummer fallenden Waren mit gewöhnlichen
 Materialien zusammengesetzt sind, die an sich einem geringeren
 Zollsatß unterliegen, als er in diesem Artikel vorgesehen
 ist, wie: Marmorplatten usw., so hat der Cinführer
das Recht, soweit eine Trennung möglich ist, die getrennte Verzollung,
 je nach ihrer Gattung, zu verlangen.
136. Zinn, rein oder mit Antimon legiert, in Barren, Platten
oder Blechen. &amp; . . &amp;, . tlg. „ 11.100, ks "t0
437. Buchdruckerlettern, Clichés, Druckplatten und überhaupt alle
beweglichen Typen für Druckereien . . . .. „ . J00 ke 60
4138. Waren aus reinem oder mit Blei, Zink oder Antimon legiertem
Zinn, alle diese Waren, gleichviel von welcher Beschaffenheit,
aber weder vergoldet noch versilbert. . . . 100*)
Bemerkung zu 438. Wenn die in dieser Nummer aufgeführten
 Waren vergoldet oder versilbert sind, so haben sie
neben dem Zollsatß dieser Nummer noch einen Zuschlag von
50 %% zu entrichten.
Unter diese Nummer fallen: Tafelgeschirr, Teekannen, Kaffeekannen,
 Platten, Schüsseln, Leuchter, Küchengeräte und andere
Phantasieartikel aus Zinn oder aus Legierungen von Zinn mit
Blei, Antimon oder anderen Metallen.
439. Nickel, Packfong (Neusilber) in rohem Zustand, in Stücken, geschlagen,
 in Blechen oder Draht . . . 30*)
440. Waren aus Aluminium, Nickel, Packfong und anderen Metalllegierungen,
 vergoldet oder nicht, versilbert oder nicht, auch in
Verbindung mit anderen gewöhnlichen Materialien. 100 kg 300
*) Der Maßstab für die Verzollung ist bei diesen Nummern nicht angegeben.

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