t Der neue bulgarische Zolltarifentwurf.
Franken
452. Weißblech und Eisenblech (Schwarzblech), verzinnt, verkupfert,
verzinkt oder verbleit oder nur poliert oder angestrichen
453. Stahl- oder Eisendraht: ure
a) Draht mit gewöhnlichen Dornen (schwarz) oder poliert,
Stacheldraht zur Einzäunung, auch verzint . 100 ke &amp;
b) verzinnt, verkupfert, verzinkt, verbleit. .... .. 100 - 12
Bemerkung zu 458 b. Mit Einschluß von Telegraphendraht.
454. Eisendrahtgewebe, gefärbt, gefirnißt, geteert... . . 100 kg 16
Bemerkung zu 454. Diese Nummer umfaßt: Metalldrahtgewebe
 zum Sieben von Getreide, Sand usw.
155. Gußeissenwaren, nur gegossen, gefeilt, geteert oder mit Mennig
e en:
. t. und Stücke für Haus- und Brückenkonstruktionen;
Säulen, Räder und Achsen für Waggons, große Wellen
für Maschinen . . ... . 100 kes 8$
b) Röhren, Rinnen und hohle Säulen . . . 100 - Z
e) Gewöhnliche Öfen und Kessel.. . . . . 100 - 10
d) Tiegel und andere Gefäße, nicht emailliet. . 100 - z
456. Waren aus Gußeisen, poliert und emailliert, mit gegossenen
oder gedrehten Verzierunge . . . Jrj4za. . .40048 12
Bemerkung zu 456. Unter diese Nummer fallen: Küchengeräte,
 Tafelgeschirr, Bügeleisen, Öfen (Heizapparate), Beleuchtungsgegenstände
 (Lampen), Brunnen, Gitterwerke, Gewichte u. dergl.
457. Waren aus Gußeisen, ziseliert, lackiert, bronziert, vernickelt, versilbert
 oder vergoldet, auch in Verbindung mit anderen gewöhnlichen
 Materialien . « % 7 400ks 20
Bemerkung zu 457. Hierher gehören: Lüster, Kandelaber,
Leuchter, Lampen, Artikel (Garnituren) für Bureaus, Zubehörteile
für Ofen, Phantasiegegenstände, Ornamente und andere ähnliche.
Waren dieser Nummer werden nach Abschnitt KRV *) verzollt,
wenn sie in Verbindung mit Elfenbein, Schildpatt, Perlmutter,
Bernstein, echtem Achat (Gagat) oder Seide eingehen. Derartige
Waren in Verbindung mit Edelmetallen ~ eine einfache Vergoldung
 oder Versilberung kommt nicht in Betracht – werden als
Goldschmiedewaren behandelt.
458. Eisenwaren, anderweit nicht genannt . . . . . . 100kg 10
Bemerkung zu 458. Hierunter fallen: Große Eisenwaren
für Haus- und Brückenkonstruktionen, Beschläge für Waggons,
Lastwagen und Fuhrwerke (Achsen ausgenommen); Laschen und
Bänder für Schienen und andere Eisenwaren dieser Art: alle
diese Gegenstände weder abgedreht, poliert noch gefeilt.
459. Wagenachsen aus Eisen und Stahl. . . „ "100 kes 4&lt;
») Es muß wahrscheinlich Abschnitt KR heißen.

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