4' ' Der neue bulgarische Zolltarifentwurf.
Franken
173. Waren aus Weißblech und anderem Blech, verzinnt, mit Zink
bedeckt (galvanisiert)h oder verkupfert, weder gefärbt noch
lackiert, mit oder ohne Verbindung von Holz . . 100 kg 35
Bemerkung zu 478. Unter diese Nummer fallen: Tischgeschirr,
 Geräte und alle für den häuslichen Gebrauch notwendigen
 Gegenstände: Schaufeln, Löffel, Schalen, Durchschläge,
Reibeissen, kleine Kübel, Becher, Eimer, Trichter, Gießkannen,
Badewannen, Eismasschinen, Duschen, Maße, Lampen, Laternen,
Präsentierbretter, Soldatenschüsseln, Hohlmaße, Küchenformen und
alle anderen derartigen Gegenstände.
4174. Waren aus Weißblech und anderem Blech, gefärbt, lackiert,
mit Malerei verziert, auch vergoldet oder versilbert, in Verbindung
 mit anderen Materialien mit Ausnahme von Elfenbein,
 Schildpatt, Perlmutter und Edelmetallen . . 100 kg 9'
Bemerkung zu 474. Hierher fallen: Präsentierbretter,
Zuckerdosen, Kaffee, Tee- und Bonbonsdosen usw. Hänge- und
Tragelampen, Schnupftabaktdosen, Streichholzbehälter, Blumen,
Kronen aus Weißblech; Kerzenhalter (Leuchter), Tabakdosen und
dergleichen.
475. Eisenblechwaren, emailliert . . 100 ke 60
Bemerkung zu 475. Hierunter fallen: Küchengeräte, wie
Schmorpfannen (Fleischtöpfe), Brattöpfe usw., Waschbecken, Kannen
(Henkelbecher), Eimer, Soldatenschüsseln (seker-tas), Wassertöpfe
und andere Gegenstände aus emailliertem Cisenblech.
176. Eisen- und Stahlwaren, poliert, lackiert, vernickelt, bronziert, mit
oder ohne Verbindung von anderen gewöhnlichen Materialien :
a) das Stück im Gewicht von 25 kg und darüber 100 kg 50
b).. - .. &gt; - -.- K kg bis 26 kg ...10017- "s
) - . : - - 0,50 kg bis 3 ke . 100. - 120
i) - o = - weniger als 0,50 kg 100 - 150
Bemerkung zu 476d. Diese Nummer umfaßt: Nähnädeln
jeder Größe mit Einschluß von Nähmaschinennadeln, Stahlknöpfe,
 Uhrketten und Uhrschlüssel, Siegel, Brillengestelle
(-monturen), Blanksscheite für Korsetts, Gestelle fir Portemonnaies
und kleine Taschen sowie Gebisse; Steigbügel, Sporen, Haken,
Agraffen (pafta), Stifte (Nägel) aus Stahl, Schlittschuhe und
alle anderen ihrer Beschaffenheit nach unter diese Nummer
fallenden Waren.
177. Waren aus Eisen- und Stahldraht und Drahtgeweben, einfach,
verzinnt, gestrichen, geteert, poliert, auch in Verbindung mit
gewöhnlichen Materialien. weder vergoldet noch versilbert
100 ke 0
Bemerkung zu 477. Wenn die in den Nummern 476 und
477 genannten Waren vergoldet oder versilbert sind, so haben
sie neben dem Zoll einen ZBollzuschlag von 50 9/o zu entrichten.

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