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        <title>Der neue bulgarische Zolltarifentwurf im Vergleich mit dem geltenden Zolltarif nebst Akzisen- und Kommunalsteuertarif</title>
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        [&amp;gt; !
U /) Berichten.
über hHuudel und Iuustifé.
.
Zusammengestellt im Reichsamt des Innern %
Der Abdruck der in den „Berichten über Handel und JInduftrie" gebrachten Artikel mit Angabe sf In M -
Quelle ist gestattet.
Band VII Berlin, den 13. Heptember 1904 Heft 8
Der neue bulgarische Zolltarifentwurf im Vergleich mit
dem geltenden Io LR . und Kommunalsteuertarif.

A. Nach dem geltenden Zolltarif“) werden bei der Wareneinfuhr
aus dem Deutschen Reich nach Bulgarien folgende
Zölle
erhoben :
1. Geistige Getränke.
1. Alkohol (Ö.-U., F., R.) vom Werte 18 9/0.
2. Trauben- und Zwetschenbranntwein, Arak, Rum, Kognak, Liköre
und andere Branntweine jeder Art in Fässern (D.-U., F., R.) vom Werte 18 9%.
3. Kognak, Liköre und andere gebrannte geistige Getränke jeder Art
in Flaschen (D.-U., F., R.) vom Werte 18 9%/q.
Anmerkung. Nach den Bestimmungen des österreichisch-ungarischenbulgarischen
 Handelsvertrages wird bei den unter die T.-Nr. 1, 2 und 8
fallenden Spirituosen der Wertzoll nach einer auf alle Provenienzen gleichartig
 anzuwendenden Spezialbewertung erhoben. Die aufgestellten Spezialwerte
 sind folgende: Für Alkohol 70 Franken für 1 hl, für die unter
T.-Nr. 2 fallenden Spirituosen 200 Franken für 1 kh], für jene unter T.-Nr. 8
2,50 Franken für 1 ?, demnach beträgt der Zoll für Alkohol 12,60 Franken,
für Spirituosen der T.-Nr. 2 86 Franken, für jene der T.-Nr. 8 46 Franken.
Sollte sich jedoch der tatsächliche Wert der in Frage kommenden Waren
höher stellen als die angegebenen Spezialwerte, so wird der Zoll mit
18 %a von diesem höheren Werte berechnet.
*) Nach der Veröffentlichung des vom k. k. Handels-Museum herausgegebenen
Zollkompaß. – Die im Tarif vorkommenden Abkürzungen (Ö.-U. = Österreich-Ungarn,
 F. = Frankreich, Gr.-B. = Großbritannien, J. = Italien, R. = Rußland,
MV F Feebiar) geben an, durch welchen Vertrag der betreffende Zollsatß verein-MN
        <pb n="2" />
        ! Der neue bulgarische Zolltarifentwurf
1. Weine: *) [
1. in Fässern (O.-U., F., R.) vom Werte 14 9/0.
2. in Flaschen (F., R.) vom Werte 12 M
I. Tabak und Tabatkfabrikate.
5. Tabak, in Blättern (F., R.) 100 kg 258 **) Franken.
ß. Tabak, verarbeitet (F., R.) 1 kg 29,80 Franken.
7. Zigarren (F., R.) 1 kg 5,80 Franken.
Anmerkung. Der Zollsat von 5,50 Franken ssett sich zusammen aus
1,20 Franken Zoll und 1,60 Franken Steuer. Außerdem ist eine weitere Akzisengebühr
 (sog. Mururie) von 0,40 Franken für 1 kg und eine Banderolegebühr
von 7,20 Franken für 100 Stück zu entrichten.
z. Zigaretten (F., R.) 1 kg 29,80 Franken.
Anmerkung. Die Zollsähße der Nummern 6 und s seßen sich zusammen
aus 4,20 Franken Zoll, 1,60 Franken Steuer und 24 Franken Banderolegebühr.
 Außerdem wird für das Kilogramm noch eine weitere Akzisengebühr
 (sog. Mururie) von 0,40 Franken und eine weitere Banderolegebühr
von 24 Franken erhoben.
Schnupftabak hat an Zoll 2,80 Franken, an Steuer 2 Franken, an
Banderolegebühr 24 Franken, zusammen 28,80 Franken für das Kilogramm
zu entrichten.
III. Eßwaren.
9. Zucker, nicht raffiniert, raffiniert, krystallisiert (gelber Zucker, „Nebet“-zucker,
 Kandiszucker), Zuckerwaren verschiedener Art (Confetti, Dragés,
Bonbons, Lokum, Halwa, Pekmez) und mit Zucker glacierte Früchte
(D.-N., F., R.) vom Werte 20 9%).
Anmerkung. Biskuits, auch mit geringem Zuckergehalte, unterliegen
dagegen einem 14 prozentigen Wertzolle.
10. Mehl (OD.-U., R.) vom Werte 10 9%.
11. Pflaumenmus ohne Zucker (Sb.) vom Werte 10 %.
12. Früchte, frische (J.) vom Werte 101/2 %,.
Anmerkung. Laut Geseß vom 3./16. Februar 1896, betreffend die
Abwehr der Reblaustrankheit, und des Reglements zur Durchführung dieses
Geseßes vom s0. August/11. September 1896 ist die Einfuhr von frischen
Weintrauben unbedingt verboten. Die Einfuhr aller anderen (frischen)
Früchte ist nur dann gestattet, wenn den Sendungen eine Bescheinigung
beigefügt ist, daß an dem Ursprungsorte die Reblauskranktheit nicht herrscht.
Die Verpackung in Weinlaub ist unstatthaft.
13. Nüsse, Haselnüsse, Mandeln aller Art (F., J., R ) vom Werte 101/290.
14. Käse: Parmesan, Gorgonzola, Pecorino, Cacio-Cavallo, Fontina,
Provolone, Stracchino (J.) vom Werle 12 9%.
p *) Von allen eingeführten Weinen sind behufs Analyse Proben an das Finanzministerium
 einzusenden.
**) Die Steuer von 160 Franken ist in diesem Zollsatze mitinbegriffen.

| 2 4
        <pb n="3" />
        Der neue bulgarische Zolltarifentwurf. 485
15. Fische aller Art, frisch, gesalzen, geräuchert, getrocknet (R.) vom
Werte 12 9%.
16. Caviar, schwarzer (R.) vom Werte 12 9/0.
17. - , roter jeder Art (R.) vom Werte 10 9%.
18. Teigwaren (J.) vom Werte 101/2 9/0.
IV. Leder und Lederwaren.
19. Leder aller Art, nicht besonders genanntes (Ö.-U., F., R.) vom
Werte 16 9/0.
20. Lack- und Chevreauleder für Schuhoberteile (F., R.) vom Werte 12 %,.
Anmerkung. Bei Verwendung für andere Produkte unterliegen diese
Lederarten einem 16 prozentigen Wertzolle.
21. Lederwaren aus den in Nr. 19 und 20 genannten Lederarten, ausgenommen
 Schuhe (Ö.-U., F., R.) vom Werte 16 0/0.
Anmerkung. Darunter fallen auch Kummete, Riemen, Taschen,
Handschuhe, Geldbörsen, Brieftaschen, Albums, Peitschen, Lederwessten
(dschamadan).
22. Häute, große und kleine, rohe (trocken, trocken und naß gesalzen),
zur Verarbeitung bestimmt, wenn auch enthaart *) (R.) vom Werte 10 9sq.
23. Opanken, genäht (Sb.) vom Werte 10 %.
24. Pelzwerk aller Art (R.) vom Werte 12 9%/q.
Anmerkung. Unter diese Tarif-Nummer fällt sowohl unverarbeitetes
Pelzwerk als auch solches, das in irgend einer Weise bereits bearbeitet ist.
Hierher gehören auch Lamm-, Schaf- und Ziegenfelle.
25. Schuhwaren jeder Art mit Ledersohlen (Ö.-U., F., R.) 100 kg
netto 280 Franken.
Anmerkung. Schuhwaren, welche nicht unter diese Tarif-Nummer
fallen, werden nach T.-Nr. 78 behandelt.
V. Textilwaren.
26. Wolle, gewaschen und ungewaschen (R., Sb.) vom Werte 12 9%.
27. Flachs und Hanf, roh (R., Sb.) vom Werte 10 9/0.
28. Stricke und Seilerwaren jeder Art mit Ausnahme von Bindfaden
[Ö.-U., F., R.) vom Werte 25 9/0.
29. Leinengarne (Ö.-U., R.) vom Werte 10 9%q.
30. Leinengewebe (Ö.-U., R.) vom Werte 10 9%/q.
Anmerkung zu T.-Nr. 29 und 30: Enthalten die Garne, bezw. Gewebe
 noch anderes Material, wie z. B. Schaf- oder Baumwolle, so unterliegen
 sie einem Wertzolle von 14 %.
31. Tuche und Stoffe aus Wolle, im Gewichte von mehr als 400 g
auf 1 qm (Ö.-U., F., R.) vom Werte 18 9/0.
*) Nach einem Zirkular des bulgarischen Finanzministeriums von 1897 ist
bei der Einfuhr von rohen Häuten, welche im Lande verarbeitet werden sollen,
ein Wertzoll von 11/2 % zu entrichten.
        <pb n="4" />
        43% Der neue bulgarische Zolltarifentwurf.
32. Merino und Kaschmir, glatt, aus reiner Wolle, im Gewichte von
unter 400 g auf 1 qm (F.) vom Werte 12 9%.
33. Konfektionierte Kleidungen, deren Material auf der Schauseite
überwiegend aus Geweben von reiner oder gemischter Wolle besteht (Ö.-U.,
F., R.) 100 kg netto 300 Franken.
Anmerkung. Konfektionierte Kleidungen, welche nicht unter diese
Tarif-Nummer fallen, ebenso wie Wäschewaren jeder Art, Hüte und verschiedene
 Konfektionen für den unmittelbaren Gebrauch werden nach Nr. 78
behandelt.
34. Jutegewebe (F., R.) vom Werte 12 9/q.
35. Jutesäcke (F., R.) vom Werte 10 9%/q.
36. Filz- und Strohhüte (J.) vom Werte 12 0/0.
Anmerkung. Filz- und Strohhüte, deren Garnitur (Blumen, Federn,
Spitzen, Bänder, Glasperlen usw.) die Fagon an Wert übertrifft, werden
mit 14 °s9 vom Werte verzollt.
37. Leonische Drähte und Gesspinnsste sowie Waren daraus (R.) vom
Werte 10 9%.
VI. Zement, Kalk, Ton- und Glaswaren.
38. Zement und hydraulischer Kalk (F., R.) vom Werte 10 9%.
39. Kalk, gewöhnlicher (Sb.) vom Werte 12 9%.
40. Ziegel, Fliesen, Pflasterziegel und Röhren, irdene (F., R.) vom
Werte 12 %.
41. Töpferwaren aller Art (Sb.) vom Werte 12 9%.
42. Porzellan- und Fayencewaren (Ö.-U., R.) vom Werte 12 9s(.
Anmerkung. Diese Waren in Verbindung mit anderen Materialien,
wie Metall, Holz u. a., unterliegen einem 14 prozentigen Wertzolle.
43. Fensterglas (Ö.-U., F., R.) vom Werte 20 9/0.
44. Glaswaren aller Art (Ö.-U., R.) vom Werte 12 %.
VII. Metalle und Metallwaren.
45. Cisen und Stahl in Luppen, Ingots, Stangen, Platten, Blechen
und Bändern, Nageleisen (Gr.-B.) vom Werte 10 9%.
46. Abfälle von altem Cisen und Stahl (Gr.-B.) vom Werte 8 ?sq.
47. Gießereiroheisen (Gr.-B.) vom Werte 8 9%/0.
48. Kupfer in Blöcken, Platten und Blechen (Gr.-B.) vom Werte 10 0/9.
49. Platten aus Stahl und Schmiedeeisen, poliert, lackiert, verkupfert,
verzinkt oder verzinnt (Gr.-B.) vom Werte 12 9%.
50. Weißblech (Gr.-B.) vom Werte 12 9sq.
51. Gußeisenwaren, gewöhnliche, nicht poliert, nicht gefirnißt, nicht
bemalt (Ö.-U., R.) vom Werte 10 9%s/q.
Siehe auch T.-Nr. 64.
52. Schrauben (D.-U., R.) vom Werte 8 9%so.
53. Messerschmiede- und Schlossserarbeiten, wie Messer, Scheren, Gabeln,
Zangen, Hakennägel, Tür- und Jensterbeschläge, Riegel, Haken, Schlösser
        <pb n="5" />
        Der neue bulgarische Zolltarifentwurf. 4.51
und Vorhängeschlösser mit sämtlichem Zubehör, bearbeitet oder unbearbeitet
(R.) vom Werte 12 9%.
Anmerkung. Unter die T.-Nrn. 62 und s58 fallen die angeführten
Waren nur dann, wenn sie aus Cisen oder Stahl, nicht aber aus einem
anderen Metalle verfertigt sind. Unter T.-Nr. b62 gehören auch Schraubenmuttern.

54. Samovars und Kirchenglocken (R.) frei.
VIII. Minerale, Mineralöle und Mineralwässser.
55. Steinsalz (F., R.) 100 kg netto 3,08 Franken.
56. Seesalz (F., R.) 100 kg netto 3,01 Franken.
57. Naphtha und Petroleum, nicht raffiniert und raffiniert (R.)
100 kg netto 1 Franken.
Anmerkung. Hierher gehören Mineralöle jeder Art.
Unter , Naphtha“ wird nur das mineralische Produkt verstanden;
Pflanzennaphtha (Terpentin) wird mit einem 14 prozentigen Wertzolle belegt.
Bri Petroleum kann die Verzollung auch nach Litern erfolgen; in diesem
Falle werden 125 1 bei 16 ° C. für 100 kg gerechnet. Die für die Waren
dieser Tarif-Nummer verwendeten Umschließungen (Kisten, Barrels, Kannen
u. a.) werden gesondert zur Verzollung gezogen und unterliegen einem
Wertzolle von 14 %o.
58. Steinkohle (Gr.-B.) vom Werte 10 9%/q.
59. Koks (Gr.-B.) frei.
60. Mineralwässer (D.-U., R., S.) vom Werte 10 9%.
IX. Holz und Holzwaren.
61. Brennholz, Bauholz, Sägewaren (mit Einschluß der gesägten
Bretter) und Faßdauben (Ö.-U., R.) vom Werte 8 9%.
Anmerkung. Hierher gehören nur die ausdrücklich angeführten Gegenstände.
 Gehobelte Bretter, gehobeltes Holz, auch weiter verarbeitet, gleichviel
 in welcher Form, ebenso Furniere unterliegen einem Wertzolle von 14 %%.
62. Holzwaren, grobe, wie Löffel, Teller, Deckel, Kisten, Stiefelhölzer,
Tsschuturas, auch bemalt, nicht aber lackiert oder poliert, weder vergoldet
noch versilbert (R., Sb.) vom Werte 12 9/9.
63. Wagen, Karren, Schlitten, gewöhnliche, d. h. angesstrichen oder
nicht, mit oder ohne Beschlag, jedoch ungepolstert und ohne Federn (Sb.)
vom Werte 12 9%.
X. Maschinen und Werkzeuge.
64. Landwirtsschaftliche Maschinen und Instrumente, Gerätschaften aller
Art für Kunst und Gewerbe, Öfen und Herde für die Industrie, Werkstätten,
Fabriken usw. (O.-U., R.) vom Werte 8 9%.
Anmerkung. Die genannten Gegenstände unterliegen diesem Hollsatze
nur insoweit, als sie nicht nach Art. 4, lit. k und g, des Zollgeseßes und
der Hirkularverordnung vom 11. September 1896 zollfrei sind.

t..
        <pb n="6" />
        Der neue bulgarische Zolltarifentwurf.
Unter T.-Nr. 64 fallen auch Schmiedeblasebälge, gleichviel von welchem
Materiale, gewöhnliche Mühlsteine, Spitz- und Kreuzhauen, Bohrer,
Hangen, Hämmer, Ambossse, Schaufeln, Rechen, Heugabeln, Sensen, Sägen,
Meißel und ähnliche Werkzeuge. Nicht hierher gehören: gewöhnliche Heizöfen
 und Sparherde, ebenjo nicht Eisenhaken, eiserne Türringe, eiserne Radschuhe
 für Wagen und ähnliches. Diese Gegenstände unterliegen einem
14 prozentigen Wertzolle. I
Roste aus Gußeisen und Herdplatten werden, wenn nicht mit den Öfen
zugleich eingeführt, und weder gestrichen noch gefirnißt, nach T.-Nr. 51 mit
einem Wertzolle von 10 % belegt.
R]. Kerzen, Seifen und Parfümeriewaren.
65. Kerzen und ordinäre Seifen (Waschseifen) (Ö.-U., F., R.) vom
Werte 18 9%.
Anmerkung. Hierunter fallen auch die Surrogate für Waschseifen,
wie Seifenpulver und ähnliches.
66. Toiletteseifen (F., R.) vom Werte 12 9%.
Anmerkung. Hierher gehören nur die einer Akzise unterworfenen
Seifen, nämlich parfümierte Seifen. Alle andern werden nach T.-Rr. 65
verzollt.
67. Parfüms und Parfümeriewasser (F., R.) vom Werte 12 0/h:
Anmerkung. Unter Parfüms werden nur Parfümessenzen verstanden.
Pulver, Pomaden und kosmetische Artikel verschiedener Art sind einem
Wertzolle von 14 °/o unterworfen.
XII. Pulver und Explossivsstoffe.
68. Schießpulver jeder Art (F., R.) 100 kg 112 Franken.
69. Patronen, Raketen und andere Explosivstoffe (F., R.) 100 kg
140 Franken.
Anmerkung. Hierher gehören auch Patronenhülsen, Kapseln und
Zündschnüre für Minenzwecke.
XRI]II. Chemikalien.
70. Ätnatron und Soda jeder Art; Pottasche, Alaun jeder Art, Ammoniumkarbonat,
 Salmiak, Salmiakgeist und Ammoniumsulphat; grünes und
blaues Vitriol (Gr.-B.) vom Werle 12 9/q.
RIV. Verschiedenes.
71. Seidenraupeneier, Maschinen und sonstige Apparate für die Seidenzucht
 und Seidenfilanden (F., R.) frei. [
72. Kurz- und Nuincailleriewaren sowie Bürsstenbinderwaren (Ö.-1.)
vom Werte 12 9%.
Anmerkung. Hierher gehören die unter den Nummern 418, 414,
517, 581, 534 bis einschließlich 537, dann 741 bis einschließlich 760 der

438
        <pb n="7" />
        Der neue bulgarische Zolltarifentwurf 239
bulgarischen Handelsstatistik für das Jahr 1894 angeführten Waren *) mit
Cinschluß der Knöpfe und Kämme aller Art, dagegen sind echte Bijouteriewaren,
 das sind Gegenstände aus Gold und die Gegenstände aus Edelsteinen,
 auch in Verbindung mit Metallen, von dieser Kategorie ansgeschlossen.

*) Unter den betreffenden Nummern sind folgende Waren angeführt:
418. Glaslüsterkristalle, Glasknöpfe und Glasperlen jeder Art.
414. Glasschmelz und Glasemail, auch in Verbindung mit anderen Materialien.
517. Holzwaren, feine, auch mit eingelegter Arbeit oder mit Schnitzerei, auch in
Verbindung mit anderen Materialien, ausgenommen Mböbel.
631. Korbwaren, feine, auch in Verbindung mit anderen Materialien.
584. Bürstenbinderwaren.
535. Stroh- und Bastwaren, Strohseile, Bänder und Gegenstände aus Bast und
Rinde anderer Art.
636. Bein- und Hornwaren, grobe, Knöpfe, Kämme, Zigarrenspitzen usw.
637. Andere nicht besonders benannte Gegenstände aus vegetabilischen oder
animalischen Stoffen, mit eingelegter Arbeit oder ohne solche, auch in Verbindung
 mit anderen Materialien.
741. Cdelsteine und Perlen, bearbeitet, jedoch nicht gefaßt.
742. Künstliche Edel- und Halbedelsteine, nicht gefaßt.
748. Gold- und Platinschmuckwaren (Bijouteriewaren und Toiletteartikel) mit
echten oder künstlichen Edelsteinen, Korallen, Perlen, Halbedelsteinen besetzt
oder nicht.
744. Schmuckwaren aus Silber oder versilbert, mit Edelsteinen, Korallen,
Perlen usw. besetzt oder nicht.
745. Luxusartikel (Schmuckwaren), feine, ganz oder teilweise aus Aluminium,
Nickel oder anderen unedlen Metallen; schwach oder stark vergoldet, versilbert
 oder verniert, auch wenn mit Halbedelsteinen oder Imitation von
solchen beseßt, oder mit Gravierungen, Metallzieraten und Schmelz.
746. Schmuckgegenstände, ganz oder teilweise aus Bernstein, Elfenbein, Achat,
Gagat, Lava, Meerschaum, Perlmutter, Schildpatt oder aus unedlen Metallen,
 dann aber vergoldet, versilbert, oder mit Gold oder Silber belegt;
Stücke aus Elfenbein, Meerschaum und ähnlichem zur Verzierung der vorgenannten
 Gegenstände hergerichtet.
747. Bernstein, unbearbeitet.
748. Meerschaum.
749. Gegenstände aus Bernstein, Elfenbein, Meerschaum, Lava usw., nicht besonders
 benannte, auch in Verbindung mit anderen Materialien.
760. Blattgold und Blattsilber.
7T61. Feine Arbeiten aus Wachs, auch bossiert.
762. Wachsperlen.
7583. Perrückenmacherarbeiten und ähnliche Waren.
7T64. Fächer jeder Art. z
T66. Regen- und Sonnenschirme jeder Art, ausgenommen seidene.
766. Regen- und Sonnenschirme, ganz oder teilweise aus Seide.
757. Fischbein, echt oder unecht, abgeschnitten und zugerichtet für Schirme,
Mieder usw.
768. Blankscheite, mit Leder oder Leinwand überzogen.
759. Kindersspielwaren aus Holz, unedlen Metallen, Fayence, Porzellan, Glas,

.I
        <pb n="8" />
        1 Der neue bulgarische Zolltarifentwurf.
. 13. Alle übrigen Gegenstände, im Tarife nicht besonders benannt
(D.-U., F., R.) vom Werte 14 9/0.
B. Nach dem Alkzisegesetz vom 20. Dezember 1894 ist ferner eine
Anzahl von Waren zum Besten des Fiskus mit einer Akzise belegt. Sie
wird von den aus dem Auslande eingehenden Waren bei den Zollämtern
erhoben und zwar nach dem Nettogewichl.
Altzisentarif.
1. Inländischer und ausländischer Spiritus von 100° nach Gay-Lussacs
Alkoholometer 100 Liter 75 Franken.
Anmerkung. Spiritus, der zum Brennen, zur Beleuchtung und zu gewerblichen
 Zwecken verwendet wird, bleibt von der Akzise befreit, wenn er
vorher durch Zusaß von anderen Stoffen zum Trinken ungeeignet gemacht
worden ist.
2. Petroleum 100 kg 5 Franken.
Anmerkung. Für Petroleum, welches zu Gasmotoren Verwendung
findet, wird die Akzise den Konsumenten zurückerstattet.
3. Zucker 100 kg 20 Jranken.
1. Bonbons und alle Arten von Zuckerpräparaten 100 kg 40 Jranken.
5 a. Kaffee 100 kg 50 Franken.
b. Kaffee-Ersatzmittel, wie Frank-Kaffee, Zichorien u. dergl. 100 kg
20 Franken.
6. Aus- und inländisches Bier 100 Liter 5 Franken.
7. Rum, Likör, Kognak, Bitter, Absinth, Sliwowit, Mastika u. dergl.
100 Liter 30 Franken.
Anmerkung. Rum, Likör, Kognak, Bitter, Absinth, Sliwowitz, Mastika
 u. dergl. werden wie Spiritus behandelt, wenn sie mehr als 40 Grad
Stärke nach dem Spiritusmesser von Gay-Lussac aufweisen.
Die aus dem Auslande zur Einfuhr gelangenden, in Punkt 7 des
Akzisegeseßes aufgeführten alkoholhaltigen Getränke werden bei einer Stärke
von 40 Grad mit einer Akzise von 40 Franken für 100 Liter, dagegen
solche alkoholhaltigen Getränke von mehr als 40 Grad mit einer Abgabe
von 10 Centimen für den Grad und das Dekaliter belegt.
s. Baumöl und dessen Surrogate 100 kg 10 Franken.
9 a. Zündhölzer 100 kg 30 Jranken.
h. Zündschwämme und Wachszündhölzer 100 kg 100 Franken.
10. Tee 100 kg 100 Franken.
Papier, Pappendeckel, Leder, Kautschuk, auch in Verbindung mit anderem
ordinären Materiale, und alle anderen Kindersspielwaren, einschließlich der
mechanischen.
7160. Gegenstände aus Garn, Seide, Wolle, Flachs, Baumwolle und anderen
Textilsstoffen, verziert oder in anderer Weise verbunden mit animalischen
oder vegetabilischen Stoffen, mit Edelmetallen, Edelsteinen, Glas, Guttapercha,
 Kautschuk, Papier, Stroh, Ton usw.

()
        <pb n="9" />
        Der neue bulgarische Zolltarifentwurf. 421
11 a. Parfümerieseifen 100 kg 50 Franken.
h. Parfümierte Öle, Pomaden, parfümierte Wässser und Pulver
100 kg 300 Franken.
12. Stearin- und andere Luxuskerzen 100 kg 20 Jranken.
13. Spielkarten Dhd. Spiele 12 Franken.
14. Fischkonserven aller Art 100 kg 50 Franken.
15. Kaviar 100 kg 100 Franken.
16. Tischkonserven aller Art 100 kg 100 Franken.
17. Sodawasser in Syphons (1/2 Liter) und Limonade in JFlaschen
Syphon oder Flasche 2 Centimen.
Anmerkung. Die Akzise auf Sodawasser und Limonade wird in der
Weise erhoben, daß auf die betreffenden Flaschen Steuerstreifen geklebt
werden.
Nach dem Gesetß Nr. 178 vom 20. Dezember 1894 hat ausländisches
Salz (See- und Steinsalz) bei der Einfuhr nach dem Fürstentum an Einfuhrzoll
 und Akzise 9 Franken für 100 kg zu entrichten.
(Q. Überdies sind noch nach dem Kommunalssteuergesetz vom
19. Januar 1900 von ausländischen Waren bei den Zollämtern folgende
Abgaben zu entrichten:
a) Auflage auf einheimische und ausländische Waren:
1. Von Spiritus, Branntwein, Rum und Kognak, nach dem Gay-Lusssacschen
 Alkoholometer gemessen, bei 15° Celsius (12° R.) Normaltemperatur
 von jedem Liter und Grad 1/2 Centimen.
Anmerkung. Der zum Brennen, zur Beleuchtung und zu induftriellen
Zwecken bestimmte Spiritus wird nach Denaturierung von der Kommunalsteuer
 befreit.
2. Von jedem Liter Bier in Jässern und Flaschen 4 Centimen.
3. Von jedem Liter Wein in Fässern und Flaschen 4 Centimen.
4. Von jedem kg Zucker und Zuckerwaren, wie Lokum, Kompots,
Bonbons und allen gezuckerten Eßwaren 4 Centimen.
5. Von jedem kg geschnittenen Tabak, Zigarren, Zigaretten und
Schnupftabak:
von der Extra-Qualität 1 Franken.
von der I. Qualität 0,50 Franken.
von der II. Qualität 0,30 Franken.
von der III. Qualität 0,10 Franken.
Anmerkung. Der Schnupftabak gehört zur II. Qualität und wird
mit 30 Centimen für jedes kg besteuert.
b) Auflage auf nur ausländische Waren:
1. Von jeder Art Wein in versiegelten Flaschen, für die Flasche von
3/4 Liter 50 Centimen.

; «n
        <pb n="10" />
        442 Der neue bulgarische Zolltarifentwurf.
2. Von Likör aller Art, Rum, Kognak, Absynth, Wermuth, Bitter,
Curacao, Vanille, Russischem Wodka usw. in versiegelten Flaschen, für die
Flasche von s/4 Liter 30 Centimen.
3. Von jedem kg Kaffee und Zichorie 16 Centimen.
4. Von jedem kg Tee in Packeten und Büchsen ohne Unterschied
s0 Centimen.
5. Von jedem kg Tee, lose in Kisten, 20 Centimen.
6. Von jedem kg Makkaroni, Fadennudeln, Zwieback (in Fässern und
Büchsen), Gries, Stärkemehl, Stärke, Gerstengraupen, Sago, Seife, Graupen,
Zitronen, Apfelsinen, Granatäpfel, Rosinen, Feigen, Datteln, Mandeln,
Pistazien, Olivenöl, Sesamöl, Anis und Kümmel 8 Centimen.
7. Von jedem kg Oliven oder gerösteten Kichererbsen 4 Centimen.
8. Von jedem kg Kaviar und Fischrogen 80 Centimen.
9. Von jedem kg Austern, Seespinnen, Hechten, Hechtkaviar, marinierten,
getrockneten oder geräucherten Fischen 16 Centimen.
10. Von jedem kg Stearinkerzen 8 Centimen.
11. Von jedem Liter (kg) Petroleum 3 Centimen.
12. Von jedem kg Schweizer-, Holländer- und anderem Käse 32 Centimen.

13. Von jedem kg frischer Fische 4 Centimen.
14. Alle übrigen, oben nicht erwähnten ausländischen Waren werden
eine städtische Steuer in der Höhe von nur 2 9%/9 vom Wert entrichten.
Der nunmehr vorliegende Tarifentwurf lautet, wie folgt:
Gesetzentwurf, betreffend den allgemeinen bulgarischen
Zolltarif.
1. Die Zölle werden von den eingeführten Waren ohne Rücksicht auf
den Zustand, in welchem sie eingehen, erhoben. Ein Zollnachlaß wird nicht
zugestanden für Waren, die durch Havarie Schaden gelitlen haben.
2. Die spezifischen Zölle werden nach dem Nettogewicht der Waren erhoben.

Nach dem Bruttogewicht werden die Zölle nur erhoben:
a) wenn die Waren nach dem Tarife mit einem Zoll von 10 Franken
oder weniger für 100 kg belegt sind,
b) wenn diese Verzollungsart ausdrücklich im Tarif vorgeschrieben ist.
Bruchteile von Kilogrammen werden als ganze Kilogramme gerechnet.
3. Das Nettogewicht der Waren wird bestimmt, indem von dem Bruttogewicht
 Prozente in Abzug gebracht werden, die sich nach der Verpackungsart
richten. Die in Abzug zu bringenden Prozentsätze werden durch Fürstliche
Verordnung bestimmt.
        <pb n="11" />
        Der neue bulgarische Zolltarifentwurf. 44:3
4. Wenn eine Ware, die nach dem Bruttogewicht verzollt wird, in
einer ganz anderen Verpackung als der allgemein üblichen eingeht, so kann
die Zollverwaltung das Nettogewicht der Ware um das Gewicht der handelsüblichen
 Verpackung erhöhen und von diesem so ermittelten Gewicht den Zoll
berechnen.
5. Eine Tara wird nicht in Abzug gebracht für eine Verpackung, die
nicht handelsüblich ist und nicht zu den Waren paßt, welche sie umschließt.
Derartige Umschließungen werden als Waren behandelt und besonders nach
der betreffenden Nummer des Tarifs zur Verzollung gezogen.
6. Waren, deren Zoll weder in dem allgemeinen Zolltarif noch in
den dazu gehörigen Bemerkungen noch in dem alphabetischen Waren-Verzeichnis
 festgeseßt ist, werden auf Anordnung des Finanzministers nach
Anhörung der Sachverständigen - Kommission (Art. 95 des Gesetzes über
die Zölle) denjenigen Waren gleichgestellt, die hinsichtlich der Herstellung und
des Verwendungszweckes die meiste Ähnlichkeit mit ihnen haben.
Die Gleichstellungen von ähnlichen Waren werden durch Fürstliche Verordnung
 genehmigt und im „Journal Okkiciel“ veröffentlicht.
7. Der Finanzminister wird ein alphabetisches Waren-Verzeichnis aufstellen,
 in welchem sämtliche Waren denjenigen Tarifnummern zugewiesen
sein werden, zu welchen sie ihrer Natur nach gehören, nebst Aufführung der
Zollsäße. Dieses Waren-Verzeichnis wird veröffentlicht und von Zeit zu
Zeit vervollständigt werden.
8. Die aus versschiedenen Stoffen zusammengesettten Waren sowie Mischwaren,
 für welche im Tarif keine besonderen Zollssätze vorgesehen sind,
werden dem Zollsatzee desjenigen Stoffes unterworfen, der dem höchsten Zollsatz
 unterliegt, sofern durch die Verwendung des teuersten Stoffes in der Zussammensezung
 oder Mischung der Wert der Gegenstände um 30 "%/9 oder
mehr erhöht wird.
9. Streitigkeiten, welche zwischen den Einführern und der Zollverwaltung
 bei Bestimmung der Art und Beschaffenheit der Waren entstehen
werden, ferner die Abgaben, denen die letzteren unterliegen, werden entschieden
 nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Zölle. Die Vergehen
gegen das Zollgeset hinsichtlich falscher Deklarationen und sonstiger Unregelmäßigkeiten,
 die strafbar sind, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
bestraft.
10. Wenn in einem oder mehreren Packstücken, die von einer Person
zur Verzollung gestellt werden, selbst mit verschiedenen Deklarationen, sich
Waren befinden, die zusammengesetzt einen Gegenstand bilden, welcher im
Tarif namentlich genannt ist, so ist für diese Waren derjenige Zollsatz in
Anwendung zu bringen, welcher für den Gegenstand besteht, den sie bilden.
11. Vom Eingangszolle sind befreit:
a) Postpackslücke im Bruttogewichte von 250 g und darunter,
b) Waren, die von einer Person in einer Menge von 50 g und darunter
 eingeführt werden,
        <pb n="12" />
        4.44 Der neue bulgarische Zolltarifentwurf
c) Waren, deren Zoll weniger als zehn (10) Centimen beträgt,
d) kleines Schafvieh, welches aus der Türkei im Frühjahr auf die
Sommerweide geführt wird; bei der Ausfuhr aus Bulgarien wird
es als aus diesem Lande stammend betrachtet,
e) im allgemeinen alle Waren, die nach dem Gesetz über die Zölle und
anderen besonderen Gesetzen Abgabenfreiheit genießen.
12. Sämtliche nach dem Tarif zollpflichtigen und zollfreien Einfuhrwaren
 unterliegen allen anderen durch die Landes-Gesetze und -Verordnungen
vorgesehenen Abgaben.
13. Der Finanzminister hat die Befugnis, die Einfuhr solcher Waren,
deren Untersuchung besondere Schwierigkeiten bereitet, auf bestimmte Zollämter
 zu beschränken, sofern nicht die Einführer sich einverstanden erklären,
die Kosten für die Beförderung dieser Waren oder der den letteren entnommenen
 Proben nach Ämtern zu tragen, welche alle erforderlichen Erleichterungen
 für die Zollabfertigung vorgenannter Waren besitzen.
14. Waren, welche aus Ländern eingehen, wo bulgarische Waren und
Schiffe Differenzial-ZZöllen oder höheren Sähen als diejenigen anderer Länder
unterliegen, können auf Anordnung des Finanzministers mit den doppelten
tarifmäßigen Zollgefällen belegt werden, welche sogar eine Höhe von 100 9/9
vom Werte erreichen können. Zollsreie Waren können in diesem Falle mit
einem Zolle von 50 9/9 vom Verkaufsengrospreis auf dem inländischen
Markte belegt werden. Diese Anordnungen müssen durch Fürstliche Verordnung
 genehmigt und im ,„Journal Okticiel“ veröffentlicht werden. Ferner
müssen sie die Genehmigung der Nationalversammlung in der nächsten
Sitzung erhalten, um Gesetheskraft zu erlangen.
Entwurf des allgemeinen bulgarischen Zolltarifs.
Cinfuhr-Tarif.
Inhalts-Verzeichnis.
hrs Bezeichnung der Abschnitte Nummer
I. Lebende Tiere . ... . 1~16
II. Tierische Nahrungsmittel . . . 17980
III. Fische, Wassertiere und Fischereierzeugnisse . 319837
IV. Getreide und Erzeugnisse daraus . . . 38-56
V. Früchte, Gemüse uud andere Pflanzen sowie Sämereien . 57-93
Vt Hetränke' 2.1). uz. . .: 94 ~102
VII. Zucker, Zuckerwaren und alle anderen Süßigkeiten. . . 103-120
VII. Öle, Fette, Wachs sowie Erzeugnissse daraus... . . 121-184
IX. Pflanzliche Säfte, Haxze und KNlebestofe . . J...: 1365~153
X. Mineral-Harze und -Öle. . . .. . . 164-161
X.. Yrennstose .. .. . 162-166
AU. Wohlriechende Öle, Essenzen, Parfümerien und Toilettegegenstände
 . . : z 167-170

Tit
        <pb n="13" />
        Der neue bulgarische Zolltarifentwurf. 445
R s. Bezeichnung der Abschn itte Nummer
RIU]. Gerb- und Farbstoffe, Farben und Lacke . . 171-186
RIV. Chemische Erzeugnisse und Präparate . . 187—0192
RKV. Stoffe zum Medizinalgebrauch, einfache und zusammengesette
Medikamente .... . . . . ; . 198—197
RV]. Bauholz und Materialien für Wagenbauer, Drechsler,
Böttcher, Korbmacher sowie Erzeugnisse daraua ns . . . 1989238
XVII. Mineralien, Ton und Erzeugnisse daraus; Glaswarn . . 284-275
XVIII. Papier, Pappe sowie Waren daraus . . .. . 21609292
XIX. Felle und Waren aus Fellen und Leder; Pelzwerk . . 298 ~806
KX Kautschuk, Guttapercha sowie Waren daraus... . . . . 307-314
RRI. Seide und Seidenwaren . . . . . . 8156 ~326
XAI]]. Wolle, Ziegen- und andere Tierhaare sowie Waren daraus 326~8d4
AN]I]. Baumwolle und Baumwollenvarn. . . 866-878
RAIN. Flachs, Hanf, Jute und andere nicht besonders genannte
Web- und Spinnstoffe und Waren daraus . .. . 879404
RRV. Kleider und Putzwaren außer denjenigen, zu deren Herstellung
 Papier, Leder, Kautschuk und Wachstuch verwandt
 fittd . . . . 405M411
RKXRV1 Metalle und Metallwaren . . 412493
XKRAVI]I. Wagen, Eisenbahnwagen, Wasserfahrzeuge und andere 494-611
XRV U]. Mrufikinstrunmnente . . 512-621
RRUIXK. Sprengftofe . .. 622-627
KKR. Waren und Gegenstände, in den anderen Tarifabschnitten nicht
besonders genannt . . . . 028-661
RRUKRI. Abfälle . .. . . 552562.
I. Lebende Tiere. Zollsatz
Franken
1. Pferde, Hengste, Wallache und Stuten über 5 Jahre . . Stück 25
2. Pferde, Hengste, Wallache und Stuten von 205 Jahren - 20
3. Füllen, welche das Aller von 2 Jahren nicht überschritten haben
Stück 10
4. Maulesel und Esel . . M 5
5. Ochsen und Kühe, Büffel (männliche und weibliche), Stiere - 15
6. Junge Stiere, FJärsen, junge Ochsen, Büffelkälber und
Kälber ... ... ..Ò iz Stück s
7. Hammel, Widder, Schafe, Ziegen und Ziegenböcke gigs §
8. Lämmer im ersten Jahr, nach dem Monat August.. . - 1.25
9. Lämmer und Hicklein . . ; . s 1
10. Schweine im Gewichte von:
a) weniger . als 10 kg &amp;amp; rfz1szg;
b) 10950 kg : . Un mar] n s 5
e) mehr als 50 kg . .. urs 4116024 . 165I1)1341[tzr09 15
        <pb n="14" />
        1: ': Der neue bulgarische Zolltarifentwurf.
Franken
11. Jagd- und Luxushunde . . . . „ Stlütk:.13
12. Lebendes Wild aller Art einschließlich der Menagerietiere - §
13. Federvieh aller Art.. . . § 5
Bemerkung zu 183. Unter diese Nummer fallen auch:
Tauben, Perlhühner, Enten und andere ähnliche Tiere.
14. Sing-, Luxus- und dressierte Vögel . . .. ...Stütk
Bemerkung zu 14. Unter diese Nummer fallen auch:
Kanarien- und andere Singvögel, Pfauen, Papageie, Schwäne,
wilde Gänse, Fasane und andere ähnliche Tiere.
15. Lebende Bienen in Körben . . frei
16. Lebende Tiere, nicht besonders genannt . frei
Bemerkung zu Nr. 16. Unter diese Nummer fallen Füllen,
Maulessel- und Eselfüllen, welche noch saugen und der Mutter folgen,
Kälber und Büffelkälber, welche weniger als 9 Monate alt sind. Als
Kälber und Büffelkälber werden diejenigen jungen Tiere angesehen,
 welche alle Milchzähne besitzen, bis zum Alter von
8 Monaten. Als junge Ochsen, Büffelkälber (r0oponaxs) und
Färsen werden diejenigen Tiere angesprochen, welche die beiden
Milchzähne in der Mitte des Kiefers verloren haben und noch
nicht die drei Paar wirklichen Zähne besitzen. + Die Milchzähne
ssind weiß, klein und spit, dagegen die Zähne bei einem ausgewachsenen
 Tier etwas gelblich, stärker und spatelförmig.
11. Tierische Nahrungsmittel.
17. Fleisch, frisch und gesalzen, nicht besonders genannt . 100 kg 230
18. Fleisch, geräuchert oder anders zubereie... . . . 100 - 100
Bemerkung zu 18. Unter diese Nummer fallen: Schinken,
geräucherte und getrocknete Filets, sogen. „Kaisser ~ pastarma“,
Zungen, Salamis, Würste, Leberwürste, im allgemeinen alle
Waren der Schlächterei, roh oder gekocht.
19. Speck; frisch, gesalzen oder geräucheet. ... . . .. .100 ks 50
20. Wild aller Art und gesschlachtetes Federvieh, auch gerupft. 100 - 75
21. Fleischkonserven aller Art in Büchsen oder in anderen hermetisch
verschlossenen Behältnissen . . vm0048 .100
Bemerkung zu 21. Ohne Abzug der Tara für die unmittelbaren
 Umsschließungen.
Die Fleischkonserven in Büchsen, in Behältnissen aus Weißblech,
in Flakons, Flaschen oder anderen Behältnissen werden dann
als solche in hermetisch verschlossenen Behältnissen angesehen,
wenn lettere zugelötet, versiegelt, mit Pergament oder in irgend
einer anderen Weise luftdicht verschlossen sind.
22. Fleischextrakt in Tabletten oder in anderer Form . . 100 kg 200
Bemerkung zu 22. Ohne Abzug des Gewichts für die
. | unmittelbaren Umschließungen.

.
        <pb n="15" />
        Der neue bulgarische Zolltarifentwurf. 447
Franken
23. Kuh-, Büffel-, Schaf- und Ziegenbutter, auch geschmolzen. 100 kg 35
24. Milch, 'frifch oder. sauer. .. .. .. ; „. frei
25. Käse:
a) gewöhnlicher und Kaschkawalkäse . . . . 100 ke 20
b) anderer . ; 100 = T75
Bemerkung zu 25. Als gewöhnlicher Käse wird solcher
Käse angesehen, der nur gesalzen ist und sich in kleinen Kufen,
Gefäßen aus Weißblech, Schläuchen und anderen Gefäßen
befindet. Unter diesen Artikel fällt auch der frische Käse (teigartige),
 nicht gesalzene, in Seihtüchern (Säcken).
26. Cßbares Speise-Jett, sogen. „Tscherwitschen... . . 100 ke 16
27. Margarine und andere künstliche Speisebuter... . 100 - 100
28. Gänsefett, Schweinefett und andere nicht besonders genannte
Fete. . q 100 kg 50
29. Eier und Eigelb . . . p 100. - . 10
30. Honig, flüssig oder in Scheiben . . 100 Ä. 210
UI. Fische, Wassertiere und Fischereierzeugnisse.
31. Frische Fische aller Art . . „ t00 kg .10
32. Gessalzene Fische:
a) Salm, Kabeljau, Thunfisch, Zwergstör, im allgemeinen
alle Fische von der Gattung der Störe und Forellen 100 kg . 60
b) alle anderen Fishe . . . .. WO. s . §0
Bemerkung zu 32a. Unter diese Nummer fallen: Salm,
Stör (Moruna), Cueldenstaedtii (Essetra), Thunfisch \Lakerda),
anthias sacer (Barbun), stellatus (Pastruga), ruthenus (Tschiga),
schypa (Viza), im allgemeinen alle Fische von der Gattung der
Störe und Forellen.
33. FJische aller Art, geräuchert, getrocknet, mariniert, konserviert
oder auf andere Weise zubereitet. . . ¿. 100 kt 75
Bemerkung zu 88. Ohne Abzug des Gewichtes der
unmittelbaren Umschließungen.
Als marinierte Fische werden solche „angeseheu, welche nicht
nur gesalzen, sondern auch mit Essig, Öl, Zwiebeln, Zitronen,
Pfeffer und anderen Gewürzen, auch in hermetisch verschlossenen
Behältnissen, zubereitet sind.
34. Austern, Hummern und Langusten:
a) frische . . . . ... „ .100kg 40
b) konserviert oder auf andere Weise zubereitete . 100 - 75
Bemerkung zu 84. DHYhne Abzug des Gewichts der
unmittelbaren Umschließungen. – Die Erläuterungen bei Nr. 21
und s8 beziehen sich auch auf diese Nummer.
35. Meerspinnen . . . :100 kg 50
Bemerkung zu 86. Ohne Abzug des Gewichts der
unmittelbaren Umschließungen.
        <pb n="16" />
        4 Der neue bulgarische Zolltarifentwurf.
Franken
36. Muscheln, Krebse, Weinbergschnecken, Krabben und andere
Krustentiere . . . &amp;amp; 400 kg;40
37. Kaviar:
a) schwaxzer und trockener vom Stör. &amp;amp; „qm.. „ 100 . Z300
b) anderer. aller. Art, sowie eßbare Abfälle von Fischen
100 ke 30
Bemerkung zu 837a. Ohne Abzug des Gewichts der
unmittelbaren Umschließgungen.
Bemerkung zu 37 b. Unter diese Nummer fallen auch:
roter Kaviar in Tafeln (,dil“) oder gepreßter Kaviar („tarama“),
Kaviar vom Hecht, Fischmilch und andere eßbare Abfälle von
Fischen.
IV. Getreide und Erzeugnisse daraus.
38. Getreide, nicht besonders genannt . 100 kg 0,350
39. Gorste .. . . . . 100 .  9
40. Reis ... „...; . 100 . 10
41. Weiße Bohnen .. . 100.9
42. Linsen, Saubohnen, grüne Erbsen und andere mehlige Stoffe,
nicht besonders genannt . 100 ke Ss
43. Kichererbse . . . ; sft 1001e s
44. Geröstete Kichererbsen „leblebi“ . . r vutts
45:. Kartoffeln . : . . K- u I. 100.- 5/9
46. Kastanien und Maronen . t z., I: 100 » ßs
47. Malz zur Bierbereiung . . . . ". 100'e 15
48. Mehl aus Getreide aller Art . . 100 = ÿH5
Bemerkung zu 48. Unter diese Nummer fällt Mehl aus
Weizen, Roggen, Mais, Spelz, Gerste, Hirse.
49. Mehl aus Kartoffeln und Hülsenfrüchten aller Art . 100 kg 6
Bemerkung zu 49. Unter diese Nummer fällt Mehl aus
Reis, Kartoffeln, Maronen (Kastanien), Saubohnen und anderen
Hülssenfrüchten.
50. Grütze, Gries aller Art, poliert oder geschät . . . 100 ke 6
51. Sago und Sago-Surrogate, Tapioka, Arrow-rot. . 100 - 3zÿ5
Bemerkung zu ö1. Unter „Sago-Surrogate“ versteht man
den künstlichen Sago, der mit Kartoffelmehl hergestellt wird,
auch „Deutscher Sago“ genannt.
52. Stärke und Slärkemehl. . . . ut U 100 kx 165
53. Backwerk aller Art ohne Zucker und Gewürz . r p
Bemerkung zu b8. Unter diese Nummer fallen folgende
Waren: Brot, Brotkuchen, Schiffszwieback, „pecsemet“-Breheln,
Biskuits und andere Erzeugnisse der Bäckerei, die jedoch keinen
Zucker enthalten.

:4.8
        <pb n="17" />
        Der neue bulgarische Zolltarifentwurf. 449
Franken
54. Teigwaren z. B. Maccaroni, Nudeln, sog. Tarhana, Cadarif,
Gulatsche und andere . . . «... 100% . 25
65. Salep in Wurzeln oder Pulvertform .... . .... . l001. 350
56. Kleie und Mischfutter zur Viehfütterung . . ! frei
V. Früchte, Gemüse und andere Pflanzen sowie Sänutereien.
57. Zitronen, Zedratfrüchte, Orangen, Mandarinen, Granatäpfel
und andere frische Südfrüchte . JeEL~L"100kg %$6
58. Feigen aller Art .. . : U
Bemerkung zu ö8. Unter diese Nummer fallen auch frische Feigen.
£9. Dütteln tler Att. . . . . . 100 kg 220
60. Frische Weintrauben zur Weinbereitung und Weintrauben zum
Tafelgenuß. . *. © . . „ 100 ks .20
61. Getrocknete Weintrauben aller Art . . . rr us00! - Ö s0
62. Äpfel, Birnen, Mispeln, Pflaumen, Aprikosen, Pfirsiche, Kornelkirschen
 und anderes Obst:
a) frish 1% 100kg s
þ)- getrocknet. . .. . 4100' „ 15
63. Zucker- und Wassssermelonen 400.1. !
64. Walnüsse:
a) mit Schalen- . . t00! » H
b) ohne Schalen 100 . 6
65. Haselnüssse:
a) mit Schalen. . . . . 1009 s
b) ohne Schalen . . .. 100 » 10
66: Pistazien aller UArt .. .. 1001s 95
67. Mandeln und Aprikosenkerne:
a) mit Schalen. . .. . . „ 4001.81 20
b) ohne: Schale.... . sr 00016 40
68. Johannisbrot.. .. , 100‘6 Z
69. Muskatiüässe... .. : 100 = ßSs0
70. Kokosnüsse, Cedernnüsse und Palmnüsse. . . . 100 - 15
71. Gewürznelken, Zimtrinde, Zimtkassia, Wurzeln des Pfefferstrauches
in Stücken oder in Pulverform, Ingwer, Paradieskörner,
Kardamomen, Amomen, Koriander, Kümmel und dgl. 100 kg 50
72. Schwarzer Pfeffer:
a) in Körnern - . , 100 si gzg0
b) in Pulverform 100 .. 100
73. Roter Pfeffer (Paprika) 100‘' 15
74. Senf:
a) in Pulverform . 100' = HO
b) zubereitet . 100D . 7T7T5
Bemerkung zu 74. Ohne Abzug des Gewichts der unmittelbaren
 Umschließungen.
        <pb n="18" />
        . Der neue bulgarische Zolltarifentwurf.
Franken
75. Vanille, Saffran und Muskatblüten (Macis) . 100 kg 1200
76. Kaffee:
a) wh. . .. . 100 1&amp;gt;1 : 30
b) geröstet in Bohnen oder gem&amp;lt;hlon .. . . . 100 - 60
77. Frank-Kaffee und andere Kaffeesurrogate . . . 100 - 60
Bemerkung zu 77. Unter diese Tarifnummer fallen auch
alle geröstet als Kaffeesurrogate verwendbare Pflanzenprodutte,
wie Runkelrüben, Feigen, Bohnen, Gerste usw.
78. Kakao:
a) in Bohnen, mit oder ohne Schale. . . . . 100 kg 20
b) zerkleinert oder in Teigform, in Tafeln oder in Pulverform,
 öhne Zusatß von Zucker . . ... . ...100 kg 100
79. Tee . .», 100 - 100
Bemerkung zu 79. Ohne Abzug des Gewichts der unmittelbaren
 Umschließgungen.
80. Tabak, roh:
a) in Blätten . . . . 100 kg 258
b) Tumbekti (für Narghileh) 100. - 800
81. Tabat, bearbeitet:
a) geschniten. . . 100 - 2980
b) Zigaretten . 100 - 2980
e) Zigarren . 100 - H580
d) Schnupf- und Kautabak 100 - 2980
82. Oliven:
a) gewöhnliche, gesalzen . . 1001/14 [6
b) sonst konserviert oder mariniert. . L00,. .. 15
Bemerkung zu 82. Ohne Abzug des Gewichts der unmittelbaren
 Umschließungen.
Zu den konservierten und marinierten Oliven gehören nicht
nur mit Salz zubereitete Oliven, sondern auch solche mit anderen
Zutaten, wie Cssig, Olivenöl, Lorbeerblättern, auch in hermetisch
verschlossenen Gefäßen.
83. Ölsämereien, nicht besonders genannt.. . . . 100kg 6
84. Anis und Jenchel, Schwarzkümmel (Allerleigewürz) 100 .» 10
85. Tahin .. .. . . . . l00.- 1s5
s6. Sämereien zur Aussaat, Blumenknollen und Blumenzwiebeln,
nicht besonders genannt . . frei
87. Gemüse und Suppenträuter:
a).frisch .. ;.. „t. L 100 kg: 5
b) getrocknet. ... ..., .! «. - 1€0! - 1,16
e). in Salzwafser . pp 100.7 90
d) in Essig, Öl oder in anderer Weise konserviert 100 - 50
Bemerkung zu s7. Ohne Abzug des Gewichts der unmittelbaren
 Umschließgungen.

4.50
        <pb n="19" />
        Der neue bulgarische Zolltarifentwurf. 451.
Franken
88. Gemüse- und Suppenkräuter-Saucen : ::1400 kg - 50
89. Champignons aller Art:
a) frisch oder gesalzen . . . en'10016 10
b) getrocknet oder in Öl, Essig usw. konserviert . 100 - 50
Bemerkung zu 89. Dhne Abzug des Gewichts der unmittelbaren
 Umschließungen.
90. Hopfen . . 100 ke 50
91. Rebstöcke und Pflänzlinge aller Art .. . frei
92. Blumen:
a). lebende: mit. Wurzeln. . ... ... . . „y! „ „Stück 0,50
b) in Buketts oder Kränzen . . . 100 kes 50
93. Heu, Stroh und Viehfutterkräuter aller Art, einschließlich der
Jutterwicke (vieia sativa) . . lzfrei
VI. Getränke.
94. Wein aller Art in Fässern, Schläuchen, Korbflaschen und anderen
großen Umschließungen:
a) bis zu 12 Volumenprozenten (Gay-Lusssac) Alkoholgehdlt
 ...' .::.1 . 100 ks 30
b) von 12 bis zu 20 Volumenprozenten Alkoholgehalt 100 - 50
e) von 20 und mehr Volumenprozenten Alkoholgehalt 100 - 75
Bemerkung zu 94. Hierher gehören auch zum Teil gegorener
Traubenmost, Zider und Fruchtweine.
95. Wein aller Art in Flaschen und Krügen . . . . . 100 kg 75
Bemerkung zu 96. Für den eigenen Gebrauch der Grenzbevölkerung
 eingeführter Wein in nicht versiegelten Krügen,
Flaschen, Behältern aus Weißblech oder Holz und in anderen
kleinen Umschließungen ist wie Wein in Fässern zu verzollen.
96. Essig, bis 8 1/9 Essigsäure enthaltend . . . . "400 ke 25
Bemerkung zu 96. Aromatischer (parfümierter) Essig ist nach
Nr. 169 und Essig mit mehr als 8% Essigsäuregehalt nach Nr. 188
des Tarifs zu verzollen.
97. Bier:
a) iù Fäforû . .. . . 100 kes 10
b) in Flaschen und Krügen . . f 100 = 2156
98. Weingeist . . 100. = 3Z0
99. Branniweine: Tresterbranntwein und sogenannter Kalena,
Pflaumenschnaps, Mastichi und dergleichen in Faässern,
Flaschen und anderen Umschließungen . . 100 ke 50
100. Kognak, Rum, Arrak, Picon-Bitter, Bitter, Fernet, Absinth und
dergleichen in Fässern, Flaschen und anderen Umschließungen
100 kg 100
        <pb n="20" />
        . Der neue bulgarische Zolltarifentwurf.
Franken
101: Liköre aller Art .. . . . 100 kg 1920
Bemerkung zu 101. Als Liköre sind alle parfümierten und
verzuckerten Branntweine zu behandeln, wie Chartreuse, Curacao,
Maraschino, Benediktiner, Ratafia aus Himbeeren, Kirschen usw.
102. Mineralwasser (natürliches und künstlichee)n. . . 100 kg
Bemerkung zu 102. Das Gewicht der unmittelbaren Umschließungen
 wird nicht in Abzug gebracht. Flaschen, mit mechanischen
 Verschlußvorrichtungen versehen und Mineralwasser enthaltend,
 werden besonders tarifiert.
VII. Zucker, Zuckerwaren und alle anderen Süßigkeiten.
103. Raffinierter Zucker aller Art . 100 kg 50,50
104. Rohzucker (nicht raffiniert) . . „u113 100.. 9265
105. Melafse .. ... -. vf Fir-. 100,1» 9$0
106. Glykose aus Früchten und Kartoffellirnio... . . . 100 - 890
Bemerkungen zu 106. Hierher gehören: Getreide-,
Frucht-, Stärkezucker, ausgearbeiteter Raffineriesirup, ferner alle
dickflüssigen, zuckerhaltigen Stoffe, anderweit nicht genannt.
Fruchtsirup fällt unter Nr. 108, Medizinalsirup unter Nr 196.
107. Kandiszucker und sogenannter Peynir-Zucker. . . . 100 kg 30
108. Fruchtsirup, verzuckert oder mit Honigzusatk . .. . 100 - 850
109. Konfekt, Kompotte, Marmelade und Fruchtteig (sogenannter Madjoune)
 aus Früchten aller Art, mit Zucker- oder Honigzusat) 100 kg 50
110. Bonbons aller Art und eingemachte Früchte... . . 100 - 715
111. Rahatllukuüm\......,.. . U N 100 . .. 50
112. Halwa (sogenanntes Tahin) und andere . . . . 100 - ß60
113. Kakao und Schokolade in Pulverform und Tafeln mit Zucker 100 - 100
114. Feines Backwerk mit Zusaß von Zucker und Honig, wie:
Spanisches Brot, Lebkuchen, Baklawa, kleine Dessertkuchen
und ähnliche verzuckerte Teigwaren. ...... . . 100kg 71s5s
115. Biskuits aller Art mit Zuckerzusajß . . . . T00J s 0
Bemerkung zu 116. Eine Tara wird nur für die. äußere
Verpackung gewährt, aber nicht für Glasbehälter und andere unmittelbare
 Umschließungen.
116. Nestlé-Mehl und anderes Kindermehl . . :4,.„100 kt #0
Bemerkung zu 116. Eine Tara wird nur für die äußere
Verpackung gewährt, aber nicht für Glasbehälter und andere
unmittelbare Umschließungen.
117. Eingedickte Früchte ohne Zucker- und Honigzussat, wie Weinbeermus,
 Pflaumenkügelchen, dickgesottener Most oder Saft
von Früchten (Sapa) usw. . . 9 tr. 1100 ke .-Bemerkung
 zu 117. Cine Tara wird nur für die äußere
Verpackung gewährt, aber nicht für Flaschen und andere unmittelbare
 Umschließungen.

+92
        <pb n="21" />
        Der neue bulgarische Zolltarifentwurf. 453
118. Würste und Teigwaren, mit Zucker, Weinmost, Honig usw. §retttt
zubereitet . © ' 00 kg : 40
119. Kondensierte Milch mit Zuckerzusaß oder in anderer Zubereitinig.
 : . ~ . ) ;
Bemerkung zu 119. Eine Tara wird nur für die äußere
Verpackung gewährt, aber. nicht für Flaschen und andere unmittelbare
 Umschließzungen.
120. Zuckerwerk, anderweit nicht genannt.. . . . . . 100 kg 50
Bemerkung zu 120. Eine Tara wird nur für die äußere
Verpackung gewährt, aber nicht für Flaschen und andere unmittelbare
 Umschließungen.
VIII. Öle, Fette, Wachs sowie Erzeugnisse daraus.
121. Dlivenöl:
a) in Fässern, Krügen und anderen Behältnissen mit einem
Fassungsvermögen von mehr als 10 kg. . . 100 kg 15
b) in Flaschen und anderen Behältnissen mit einem Fassungsvermögen
 pon höchstens 10 kg .. . ... . . 100kg 25
Bemerkung zu 121. Eine Tara wird nur für die äußere
Verpackung gewährt, aber nicht für Flaschen und andere unmittelbare
 Umschließgungen.
122 Sesam- und Nußöl:
a) in Fässern, Krügen und anderen Behältnissen mit einem
Fassungsvermögen von mehr als 10 kg . . . 100 kg 20
b) in Flaschen und anderen Behältnissen mit einem Fassungsvermögen
 von höchfstens 10 kt. .. .. .. J . 100 ks 30
123. Pflanzliche Speiseöle, nicht besonders genannt:
a) in FJässern, Krügen und anderen Behältnissen mit einem
Jassungsvermögen von mehr als 10 ke. . . 100 kg 30
b) in Flaschen und anderen Behältnissen mit einem Fassungsvermögen
 von höchstens 10 kg .. .. . .. . . 100 kg 40
Bemerkung zu 123. Von der Grenzbevölkerung zum eigenen
Gebrauch eingeführte Speiseöle in kleinen nicht versiegelten
Behältnissen, wie Flaschen, Krüge, Umschließungen aus Weißblech
 usw. werden nach Tarifnummer 128a verzollt.
Zu gewerblichen Zwecken eingeführte Speiseöle sind nach zuvoriger
 zollamtlicher Denaturierung gemäß der Tarifnummer 119
zu verzollen. *)
Unter Tarifnummer 123 fallen Erdnuß-, Mohn-, Sonnenblumenöl
 usw.
124. Leinöl, roh oder gekocht, sowie Rüböl. . . .. ... 100kx 25
125. Baumwollsamenöl zu gewerblichen Zwecken nach zuvoriger
zollamtlicher Denaturierung . . . 100kgß 15
126. Mandel- und Kokosnußöl . 100 # 410
*) Soll wahrscheinlich heißen nach Nummer 129.
        <pb n="22" />
        4 A Der neue bulgarische Zolltarifentwurf.
Franken
127. Lebertran . » „1.100:kg #s0
128. Öle, nicht besonders genannt, zu gewerblichen und anderen als
Speisezwecken, mit Ausnahme der wohlriechenden Öle 100 ke 5
129. Fischtran und andere Jette zu gewerblichen Zwecken . 100 - H5
Bemerkung zu 129. Hierunter fällt auch Dégras (Gerberfett).
130. Talg und andere nicht zum Genuß dienende tierische Fette 100 kg 10
131. Walrat (Spermaceti), Stearin, Glyzerin und Palmitin 100 - 20
132. Bienenwachs, gereinigtes oder in Waben, Pflanzenwachs 100 - 50
133. Lichte:
a) Talgkerzen . . . „ dU00:» H96
b) Stearin-, Walrat-, Paraffin-Kerzen, einschließlich der
Nachtlichte und kleinen Kerzen . . . „ . 100 k 3s0
c) Wachs- und Ceresin-Kerzen . . ; 100 - 100
134. Seife:
a) zu Wasch- und anderen gewöhnlichen Gebrauchszwecken
100 kg 15
b) zu Schmier- und gewerblichen Zwecken. . . 100 - 10
Bemerkung zu 184a. Parfümierte und Toilette-Seifen
werden nach Nr. 170 verzollt.
Seife in Pasten- oder Pulverform, welche zum Entfernen
von Flecken auf Kleidern, Fellen, Tuch, Metallen usw. gebraucht
wird, ist nach Nr. 544 zollpflichtig.
Bemerkung zu 184bh. Unter diese Position fallen auch
grüne weiche Seife (sogenannte sapo viridis, sapo kalinus) sowie
Wollseife.
Seifenpulver, Soda und Laugen, für Waschzwecke vorgerichtet,
sind wie gewöhnliche Waschseife (Absatz a) zu verzollen.
IX. Pflanzliche Säfte, Harze und Klebesstoffe.
135. Tannenharz . . 100kg s
136. Kolophonium . . .. „M00' 's gt
137. Holzteer (flüssiges Pech) und Teeröl § 100 -
138. Pflanzliches Terpentinöl. . . 100 . 165
139. Kampfer, Manna, Weihrauch, Myrrhen, Aloe- und Lakritzensaft
100 ke 30
140. Opium . .. z 100 - 800
141. Mastis . . 5% 100’'. s50
142. Natürlicher Balsam aller Art . . . 100 - 100
Bemerkung zu 142. Hierher gehören: Peru-, Acajou-,
Kopaiva-, Mekka-, Muskat-, Tolu-, kanadischer usw. Balsam.
143. Gummi arabicum:
a) in Pulverform oder in Stücken 100 ke 15
þ) flüsig . . «% 100 =. Z30
Bemerkung zu 148. Das Gewicht der Flaschen wird nicht
in Abzug gebracht.

).;
        <pb n="23" />
        Der neue bulgarische Zolltarifentwurf. 455
Franken
144. Lack (Gummilack) in Stangen, Körnern, Blättern, Schuppen usw.
100 kg 15
145. Pflanzliche Säfte und Harze, nicht besonders genannt 100 - 15
146. Pflanzlicher Kleister.. . . 100« 10
147. Leim und Schusterkleister . . 100:s. ; 326
148. Gelatine und Fischleim (Hausenblase) ... 100.5. 66
149. Dextrin . . . t 100,0. 28
150. Siegellack. . . . 100 ». s0
151. Oblaten aller Art in Kapseln, Blättern oder anderer Form 100 - 200
152. Albumin. . .. . 100 . 120
153. Klebestoffe, anderweit nicht genannt. . 100’'.. 30
X. Mineral-Harze und -Ole.
154. Mineralischer Teer (Steinkohlenteer)z . . 100kx s
155. Asphalt und andere Mineralöle . 100 - 4
156. Paraffin. . . . 1001r 10
157. Dzokerit, roh und gereinigt (Ceresin) ; 100 - 5Ss0
158. Naphtha (Mineralterpentin) . . 100 = 15
159. Petroleum und andere mineralische Leuchtöle, roh oder raffiniert
100 kg, 5
160. Schweres Mineralöl und Rückstände von der Raffinierung von
Naphtha (Rohpetroleum) und anderen Mineralölen. 100 kg *
161. Vaselin . .. . :
Bemerkung zu 161. Vaselin in kleinen Behältnissen, wie
Holzdöschen, Flakons, Kapseln usw., zu kosmetischen Zwecken,
parfümiert oder nicht, ist nach Nr. 169 zu verzollen.
XR]. Brennstoffe.
162. Steinkohlen und Koks zu Heizzwecken . 1 Tonne 2,50
Bemerkung zu 162. Briketts aus Steinkohlen oder aus Torf
sind nach dieser Tarifnummer zu verzollen.
163. Metallurgischer Koks . .. frei
164. Brennholz ... . . f 100 kg 0,20
165. Halzkohlen . .. ; r 100 - 1.
166. Brennstoffe, anderweit nicht genannt . . 100’ = 2,20
XII. Wohlriechende Öle, Esssenzen, Parfümerien und Toilettegegenstände.

167. Rosenessenz . . .. w-1k8 200
Bemerkung zu 167n. Das Gewicht der unmittelbaren
Umschliezungen und Verpackung wird nicht in Abzug gebracht.
168. Ätherische Öle aller Art und wohlriechende Präparate, natürliche
oder künstliche, ferner wohlriechende Pomaden und Öle, nicht
        <pb n="24" />
        Der neue bulgarische Zolltarifentwurf.
alkoholhaltig und nicht vermischtz Fruchtessenzen und Äther "Z.
zur Zubereitung von Zuckerwerk und Getränken. . 100 ke, 500
Bemerkung zu 168. Das Gewicht der unmittelbaren
Umschließungen und Verpackung wird nicht in Abzug gebracht.
169. Parfümerien aller Art, einfache (Extrakte, Tinkturen, Aufgüsse)
und zussammengesette (Buketts, Blumen usw.); Riechwasser,
trockene Parfüms (Papier und Kügelchen zum Verbreiten von
Wolhlgeruch, wohlriechendes Räucherwerk), kosmetische Mittel
100 ke 100
Bemerkung zu 169. Das Gewicht der unmittelbaren
Umschließungen und Verpackung wird nicht in Abzug gebracht.
Hierunter fallen alle Elixiere, Zahn- oder Mundpulver oder
=pasta, Riechwasser aller Art, Pomaden, Pasta, Crème, Pulver,
Farben für Toilettengebrauch und Haarpflege.
170. Toiletteseife, medizinische und kosmetische Seifen aller Art,
parfümiert oder nicht . . . . „ 100 kg 100
Bemerkung zu 170. Das Gewicht der unmittelbaren
Umschließungen wird nicht in Abzug gebracht.
XII]. Gerb- und Farbstoffe, Farben und Lacke.
1741. Valonea .. . frei
172. Pflanzliche Gerbstoffe, anderweit nicht genannt . . 100 kg 1,50
173. Pflanzliche Gerbstoffextrakte aller Art . 100 - 5
174. Natürliche organische Farben:
a) pflanzliche Farben oder Farbstoffe aller Art, nicht besonders
 genannt . . . . rc 400% s
b) pflanzliche Extrakte zu FJärbereizwecken und Farblacke
100 kg, 10
e) Indigo . . § :î/: O
d) Henna . . . 100. 15
e) tierische Farben und Jarblacke: Karmin, Kochenille,
Kermes nsw. . . " ru Â: ...; 100kg 30
175. Künstliche Teerfarben aller Art: Anilin, Alizarin usw. 100 - 71H5
176. Mineralfarben, natürliche oder künstliche, anderweit nicht genannt:
a) zum unmittelbaren Gebrauch nicht zubereitet (feste, in
Pulverform üsw.) . . . e. „ls. ÊÆ0
b) zum unmittelbaren Gebrauch zubereitet.... . 100 - 2%5
Bemerkung zu 176b. Zu den zum unmittelbaren Gebrauch
 zubereiteten Farben gehören alle mit Öl, Wasser,
Kleister usw. zubereiteten Farben.
e) Bleioyyo . . 100 kg 5
177. Kreide:
a) zum Zeichnen . 100 kg -- 12
b) in geformten Stücken aller Art . 100.156 25

456
        <pb n="25" />
        Der neue bulgarische Zolltarifentwurf. 457
Franken
178. Zeichentohle und Kohle für elektrische Lampen 100.k8 26
179. Schreibstifte:
a) schwarze aller Art . . 100 = 76
b) farbige, anderweit nicht genannt 100 = 100
180. Graphit. . . . . h 100 -. . 92
181. Ofenschwärge . . 100.. 15
182. Zeichentusche:
a) in Täfelchen . 100 » 50
b) flüsfige. . l. 100.1. $30
Bemerkung zu 182b. Das Gewicht der unmittelbaren
Umschließgungen wird nicht in Abzug gebracht.
1883. Tinte aller Art, pulverförmig oder flüssig:
a) Druckerschwärze . . . . w „ JO0O0kg 35
b) Stempelfarbe, lithographische und autographissche Tinte
100 ke 50
e) alle andere, nicht besonders genannte Tinte. . 100 - 30
Bemerkung zu 1838. Das Gewicht der unmittelbaren Umschließungen
 wird nicht in Abzug gebracht.
184. Schiefersstisfte (Schiefergriffel):
a) ohne Fafsung. ... . 100ks 10
b) mit Papier überzogen . 100 » . 15
e) mit Fassung . . 100 =. 96
185. Lacke und Firnisse:
a) alkoholhaltige. . . . 100. -. 60
þ) ätherhaltige (Terpentin usw.) . 100 = 60
c) ölhaltige oder vermischt . . 100 . Th
Bemerkung zu 186. Das Gewicht der Flaschen, Dosen,
Töpfe und anderer unmittelbaren Umschließungen wird nicht in
Abzug gebracht.
186. Schuh- und Lederwichse aller Art:
a) Schuhwichse aller Art . . . 100 ks 20
b) Schmiere und Fette, gefärbt, zum Wichsen 100 ». 50
RIV. Chemische Erzeugnisse und Präparate.
187. Mineralische Säuren:
a) Salpetersäure. . . 100 kg 6,50
b) Chlorwasserstoffsäure (Salzsäure) 100 . 4% &amp;lt;
e) Schwefelsäure (Vitriolh . . y;:
d) Phosphorsäure . . 100 = 10
e) anderweit nicht genannte Säuren 100‘'« h
188. Organische Säuren:
a) Gallus-, Pyrogallus- (Pyrogallol), Tannin-, Oxal- und
Karbolsäure . 100 kt 12
b) Weinsteinsäure 100... 50
        <pb n="26" />
        . Der neue bulgarische Zolltarifentwurf.
. Franken
e) Zitronensäure, kristallisiert oder flüssssg . . : 100 kg 60
1) Essigsäure und Essigessenz, mehr als 8 9/0 kristallisierbare
Essigsäure enthaltend, flüssig oder kristallisiert für jeden
in 100 kg enthaltenen Säuregrad. . . ;
Bemerkung zu 188d. Esssigsäure und Essigessenz, bis zu
8 %o Essigsäure enthaltend, werden als Essig angesehen und nach
Tarifnummer 96 verzollt.
Flüssige Essigsäure zu gewerblichen Zwecken bleibt zollfrei
unter der Bedingung, daß sie auf dem Zollamt auf Kosten des
Einführers denaturiert wird.
189. Säuren, wasserfreie und wasserhaltige:
a) Natriumhydroxid (Ähnatron). . 100 kg
») Kaliumhydroxid (Ättkali) . . . 100 = t
c) Ammoniumhydroxid (Ammoniak) 4005 ß
d) Bleioxyd (Lithargyrum) . . . 100 - 71,50
e) Rotes Bleioxyd (Minium) . . 100 - 7,10
k) Manganssuperoxyd (Pyrolusit)h 100 - 30
z) Magnesiumoxyd (Magnesia) . 100 - - 30
190. Andere chemische Erzeugnisse und Präparate:
a) Karbonate:
1. Ammoniumtarbonat 100j- 10
2. Kaliumkarbonat . 100 -
3. Natriumkarbonat 100 -
b) Sulfate:
1. Ammoniumsulfat 100‘0ue s
2. Aluminiumsulfat 100 = 2,50
3. Natriumsulfat 100 - H?
4..Zinksulfat. . . 100 - -
5. Kupfersulfat . . frei
6. Eisensulfat .. .. 100kt '
7. Alaun aller Art (Kali-, Ammoniak-, Chrom- u. a.)
100 kg
r) Chlorüre und andere chemische Erzeugnisse:
1. Ammoniumchlorid (Ammoniumhydrochlorat, Salzial)
 . . . 100 kg | 10
2. Kalziumhypochlorat (Chlorkalt) 100.5. ß
z. Kaliumaluminat. .. .. . 100,0 IQ
4. Natriumphosphat . . . 100 -
. Natriumtetraborat (Borax) . 100.1. s
z. Antimon-, Kalium- oder Natrium-Tartrat (Brechweinstein).
 . . 100 kg: 20
7. Koalisalpßeter . ;. 100, - 7,so
8. Natronsalpeter (Chilisalpeter) 100 . 292,0
9. Kaliumchlorat (Berthollet-Salz) 100's 10

458
        <pb n="27" />
        Der neue bulgarische Zolltarifentwurf. 459
Franken
10. Kalium- oder Natriumbichromat 100 kg 10
11. Kaliumpermanganat . 100.» 15
12. Kupferacetat. .. . 100 =. 30
13. Bleiacetät. ... 100 - 10
14. Blutlaugensalz, gelbes und rotes . 100 «= 46
15. Phosphor, weißer und roter . 100 .=. 50
16. Schrwéfel . . 100 - 2,50
17. Alizarin- und Anilinöl 100 . s0
18. Naphthalin . .. . 100 - 2,&amp;gt;50
19. KrevsotËtL . u .. 100 - 10
20. Schwefelkohlenstoff . . . frei
21. Tetrachlorür-Kohlenstoff . . . frei
22. Petroleumäther (Petroleumessenz), Gasolin, Benzin
100 ke 5
23. Methylalkohol (Holzgeist oder Methylen) 100 - 10
24. Doppeltweinsaures Kalium (gereinigter Weinstein,
êeremor tartar)z). . . . . . 100 kg 50
25. Kalium- oder Natrium-Silikat (Wasserglas) 100 - 50
26. Magnesium-Hydrosilikat (Tal)... . . 100 - 50
27. Steatit (Speckstein) . . . ... Ä1100 - s0
28. Kohlensaurer Kalk oder Kreide, gepulvert, natürlich
oder gefällt, rein . Z st00ke s
29. Schwefelsaurer Kalk (Kalzium) oder Gips, gebrannt
oder ungebrannt . . . "100 kes 20
30. Saccharin . . . . verboten
191. Steinsalz und Kochsalz (Chlornatrium)  100 kg 6
192. Chemische Erzeugnisse und Präparate, in anderen Abschnitten
nicht genannt . . . „„100. kx 16
XV. Stoffe zum Medizinalgebrauch, einfache und zusammengesetzte
 Medikamente.
193. Kräuter, Blüten, Blätter, Rinden, Wurzeln, Moose und Sämereien
aller Art, die zu Medikamenten verwandt werden 100 kg 20
194. Abkochungen von Kräutern, Blüten, Blättern, Rinden in
destilliertem Wasser zu Medikamenten:
a) mit Alkohol . . [. 100 kg 50
b) ohne Alkohol . . 100 - gs0
Bemerkung zu 194. Das Gewicht der unmittelbaren Umschließungen
 wird nicht in Abzug gebracht.
195. Medikamente, die in der offiziellen Pharmakopöe aufgeführt sind
100 kg 50
Bemerkung zu 195. Das Gewicht der unmittelbaren Umschließungen
 wird nicht in Abzug gebracht.
        <pb n="28" />
        q: Der neue bulgarische Zolltarifentwurf.
Franken
196. Medizinalweine, Liköre (Franzbranntwein), zu Heilzwecken zubereitet
 . . &amp;amp;: e ; 100 Lg . 100
Bemerkung zu 196. Das Gewicht der unmittelbaren Umschließungen
 wird nicht in Abzug gebracht. tis
Als Medizinalweine werden angesehen: Chininwein, Rhabarberwein,
 Kampferwein, Pepsinwein und ähnliche nur zu Heilzwecken
 dienende und als solche der Sanitäts-Direktion. bekannte
 Weine.
197. Zusammengesetzte Medikamente, in der offiziellen Pharmakopöe
nicht genannt. . . . 100kg 150
Bemerkung zu 197. Das Gewicht der unmittelbaren Umschließungen
 wird nicht in Abzug gebracht. ~ Medizinische
Spezialitäten werden nach Anweisung der Sanitäts-Direktion
zur Einfuhr zugelassen.
XV]. Bauholz und Materialien für Wagenbauer, Drechsler, Böttcher,
Korbmacher sowie Erzeugnisse daraus.
198. Hölzer aller Art:
a) Rundholz mit oder ohne Rinde in beliebiger Länge und
n s ». . w: 400 kw 0,50
b). behauen .. . . . ¡e, [ 100 » #9,75
e) gesägt, aber nicht gehobelt, mehr als 1 em dick 100 - 2,50
Bemerkung zu 198. Wenn diese Hölzer gehobelt sind,
werden sie nach Nr. 211 verzollt.
Unter 198a gehören Balken, Baumstämme zur Brettsschneiderei,
Telegraphen- und Telephonsstangen, Schiffsmasten und ähnliche
andere Rundhölzer.
Unter 198b fallen alle an drei, vier und mehr Seiten behauenen
 oder gesägten Hölzer, wie: liegende Wellbäume,
Zimmerwerk usw.
199. Furniere und Bretter aus Hölzern aller Art, weniger als 1 em dick
- 100 kg 45
200. Cxotische und wohlriechende Hölzer aller Art, auch in Blöcken,
behauen, gesägt usw. . . . 100&amp;amp;8 0,s0
Bemerkung zu 200. Unter diese Nummer fallen: Ebenholz,
Mahagoni, Zeder, Zypresse, Pockenholz, Olive, Buchsbaum,
Nußbaum, Jasmin, Aloë, Sandelholz, Polisander, Sassafras,
Zitronenholz, Orangenholz, Kampferholz, schwarzer amerikanischer
Nußbaum, Palmholz usw.
201. Korkholz:
a) roh oder in Platten 100 ke 5s
b) Korkpfropfen und andere Korkwaren . 100. » 50
202. Gewöhnlicher Lindenbast . . . 100 = Ü"
203. Holzrinden, Ruten, Weidenzweige zum Flechten, Rohr, Binsen,
Stroh zur Besenbinderei, Kokosnußfasern, Palmenfasern,

(
        <pb n="29" />
        Der neue bulgarische Zolltarifentwurf. 461
Franken
Espartogras und andere ähnliche Materialien zur Flechterei,
Bürstenbinderei usw. . . . 100%
204. Schalen von Kokos-, Palm- und anderen Nüssen, harte Kerne
zur Schnitzerei . . . . frei
205. Elfenbein, nicht bearbeitet . . . frei
206. Hufe, Hörner, Tierknochen in Stücken, Platten und in anderer
Furm. . . s „ ; i
207. gl roh oder auf Schnüren aufgereiht. . . . 100 kg Ic
Bemerkung zu 207. Künstliche Korallen werden nach dem
Stoffe tarifiert, aus welchem sie hergestellt sind.
208. Echte Perlen . . . .: vga kt 100
209. Andereroheodervorgearbeitete Schnitzstoffe, nichtbesonders genannt frei
210. Böttcherwaren aus Eichenholz, fertige, zusammengesetztt oder nicht
100 kg, *
Bemerkung zu 210. Unter diese Nummer fallen Fässer,
Bottiche, Cimer und ähnliche Waren, zusammengessetßt oder zerlegt.
211. Zimmerarbeiten, ohne Schnitzerei, zusammengesettt oder nicht:
a) angesirichen, aber nicht lackiert .. w 1441 Ju400kg. 15
b) lackiert oder bemalt . .. 100 = H90
Bemerkung zu 211. Unter diese Nummer fallen: Türen,
Fenster, Geländer, Treppenstufen sowie andere Zimmerarbeiten
und ähnliche Bauarbeiten. Befestigungsstücke aus Metall und
andere Zubehörteile zu Waren dieser Tarifnummer werden nach
Art und Beschaffenheit des Materials verzollt, aus dem sie
gefertigt sind.
212. Stellmacherwaren, wie: Achsen, Felgen, Speichen, Naben, Wagenbalken,
 Räder, Deichseln und alle anderen hölzernen Zubehörteile
 zu Wagen und Karren:
a) gewöhnliche . . 100 kt 10
b) bemalte, lackierte, mit Eisen oder Stahl verbundene 100 - 820
Bemerkung zu 212. Unter dieser Nummer genannte hölzerne
Waren werden, wenn sie nur behauen sind, ohne eine andere
weitere Bearbeitung erfahren zu haben, nach Nr. 198b tarifiert.
213. Gemeine Tischler- und Holzschniterwaren:
a) nicht bemalt oder lackfiet . . s 100 kg 30
h) bemalt oder lackiert. . . 100 = 50
Bemerkung zu 218. Hierunter fallen: Forken, Schaufeln,
Rechen, Rollen, Werkzeughefte, Hähne, Backtröge, Satten (kleine
Holzschalen), Bestecke, Löffel, Näpfe (Terrinen), Hämmer, Siebtrommeln,
 Siebränder, gewöhnliche Holzschuhe, Stiefelleisten,
Hutblöcke, Kisten, Holzkämme, Schachteln, die „Sofra“ genannten
Tische, Behälter (Futterale, Scheiden) und alle Holzwaren
gleicher Art.
214. Holzstifte für Schuhmacher . 100 kg 20
        <pb n="30" />
        . Der neue bulgarische Zolltarifentwurf.
Franken
215. Weberkämme und Zähne für Weberkämme . , 100/ksg 10
216. Feine Tischler-, Drechsler- und Holzschnitzerwaren:
a) gefärbt oder lackiet . . z 4001.82 75
b) dieselben in Verbindung mit anderen als kostbaren
Materislee . .. . : 1:4 @qJ00.4kg [ 4100
Bemerkung zu 216. Diese Nummer umfaßt: feiner gearbeitete
 Holzschuhe, Tabakdosen, Holzröhren, Zigarettenspitzen,
Griffe für Sonnenschirme, für Messer, für Bürsten, Peitschenstiele
und ähnliche Waren.
217. Spaziersstöcke:
a) einfache, nur aus Holz oder in Verbindung mit unedlen
Metallen . . . .:.. ve: \100 ks 100
b) geschnitte oder mit anderen Stoffen außer Edelmetallen
verbundene . . .. „ 100kg 150
c) in Verbindung mit Knochen oder edlen, auch verssilberten
oder vergoldeten Metallen . . ... 100 kg 300
218. Möbel aus gebogenem Holz, zusammengesett oder nicht 100 - 40
Bemerkung zu 218. Möbel aus gebogenem Holz in Verbindung
 mit Leder oder Zeugstoff werden als überzogene angesehen
 und nach Nr. 224 verzollt.
219. Stühle, nicht aus gebogenem Holz, nicht geschnitzt, nicht verziert
oder lackiert:
a) aus gewöhnlichem Holz . . 100 kes 50
b) aus Kunsttischler-Holz . . 100,- #100
Bemerkung zu 219 h. Als Kunsttischler-Hölzer werden angesehen:
 Zedern, Ebenholz, Zypressse, Nußbaum, Buchsbaum,
Olivenholz, Jasminholz, Gewürznelkenholz,Kampferholz, Orangen-,
Zitronen-, Palmenholz und andere exotische Hölzer.
220. Stühle aus Holz aller Art mit Schnitzarbeit, mit oder ohne
Verzierungen aus gewöhnlichen, auch vergoldeten Metallen,
lackiert oder nicht . . . „.'sc:.100 kt 150
221. Möbel (außer Stühlen), furnierte, aus Hölzern aller Art:
a) nicht geschnitzt, nicht verziert, nicht lackieet .. . 100 - 50
b) geschnitt oder ausgelegt, in Verbindung mit gewöhnlichen,
 auch vergoldeten Metallen, lackiet . . 100 kg 100
222. Möbel, massive, außer Stühlen, aus gewöhnlichen Hölzern aller
Art f. .. [;; . „ürtfa, Ho t.400kst s60
Bemerkung zu 222. In die Klasse der gewöhnlichen Hölzer
werden folgende Arten gerechnet: Fichte, Eiche, Buche, Linde,
Kirsche, Maulbeere, Esche, Akazie usw.
223. Möbel, massive, aus Kunsttischler-Hölzern:
a) mit oder ohne Gesims, aber nicht geschnitzt, nicht verziert
oder lackiert . . s]1uz. 100 kg 100
b) geschnißkt, in Verbindung mit gewöhnlichen, auch vergoldeten
 Metallen, lackiert oder niht... . 100 ks 150

+62
        <pb n="31" />
        Der neue bulgarische Zolltarifentwurf. 463
Franken
224. Möbel, gepolsterte und überkleidete aller Art. . . . 100 kg 300
Bemerkung zu 224. Einzelne Teile von Möbeln, auch von
Stühlen, werden wie zusammengesette Möbel behandelt. Stühle
und andere Möbel aus Bambusrohr oder Binsen werden wie
solche aus Holz behandelt und nach der Nummer verzollt, unter
welche sie (nach ihrer sonstigen Beschaffenheit) fallen.
225. Rahmen, Leisten und Zierraten aus Holz:
a) roh oder nur mit Gipsarbeit ...... +.. „ 100ksg ; 75
h) lackiert oder vergoldet, glatt.... .. .. «.- 100 .s.;:) 150
e) dieselben, geschnitt oder anderweit verziet. . 100 - 200
Bemerkung zu 226. Jkonostase, Throne, Emporen usw. für
Kirchen, geschnitt oderziseliert, werden nach dieser Nummerverzollt.
226. Nicht besonders genannte Holzwaren . ... .... . 100 kg 100
227. Korbwarenflechter aller Art aus pflanzlichen oder tierischen Stoffen:
a) gewöhnliche Tragkörbe, große und kleine Körbe und
ähnliche Erzeugnisse zur Verpackung und Beförderung verschiedener
 Waren, geflochten aus Korbweiden und anderen
(nicht geschälten oder gespaltenen) Weiden usw., aus
Schilf, aus Span oder Bast, in oder außer Verbindung
mit anderen gewöhnlichen Stoffen; Besen und Seile
aus Gräsern, Bast oder Fasern aller Art . . 100 kg 15
“) Körbe und andere Korbflechterwaren (außer den unter a
genannten) aus gespaltenem oder geschältem Holz, aus
Stroh, aus Palmblättern, zum Garten- oder Küchengebrauch,
 gefärbt oder nicht, in oder außer Verbindung
mit anderen gewöhnlichen Stoffen, das Stück im
Bewichte von:
1. mehr als 1 kg .. . . zu.. 100 ke 40
92: 06 vis lig ? Y z 2t1 . 100 - 8s0
3. weniger als 0,6 kt. . . 100 - 100
) Tressen und Flechten aus Stroh, Span, Gräsern und
allen anderen pflanzlichen oder tierischen Flechtstoffen
zur Hutfabrikation, gefärbt oder nieht. .. . . 100 kg, 5
1) Matten und Decken aus Schilf und anderen pflanzlichen
Stoffen . . q todlte 20
Bemerkung zu 227. Kleine aus verschiedenen Pflanzenstoffen
 geflochtene Luxusgegenstände fallen auf Grund ihrer natürlichen
 Beschaffenheit, ihrer sorgfältigen Bearbeitung oder
wegen ihrer Verbindung mit anderen Stoffen wie Zeugen,
Leder, Metallen usw. unter den Abschnitt XXRXAI. *)
Kleine chinesische und japanische Matten in Verbindung mit
Hanf oder Baumwolle zur Zimmerdekoration und wergoldete,
versilberte, bronzierte Korbflechterwaren fallen ebenfalls unter
den Abschnitt XRRI. *)
*) Soll wahrscheinlich heißen unter den Abschnitt XRR.
        <pb n="32" />
        40 f Der neue bulgarische Zolltarifentwurf.
Franken
Bemerkung zu 227 d. Unter diese Nummer fallen Abtreter
aus den genannten Stoffen, auch gefärbt.
228. Hüte aus Stroh, Span, Espartogras, Bast, Palmenfasern und
anderen Pflanzenstoffen:
s) ungartiett. . . . Stück 0,50
b) mit Bändern garniert, aber ohne Blumen und Federn - 1,20
e) mit Blumen, Federn und anders garniert. . . -
229. Gewöhnliche Packsättel, fertig oder nicht . . .
230. Gewöhnliche Bürsstenbinderwaren in Verbindung mit Holz auch
mit Metalldraht, unverziert, unlackiert:
a) hergestellt aus Pflanzenfasen . . . . . . 100kg 40
b) hergestellt aus Tierstoffen (Fischbein, Roßhaar, Schweinsund
 andere Borsten) . .. L100 kw 100
") hergestellt aus gemischten, pflanzlichen und tierischen,
Stoffen .. L 4100kg 60
Bemerkung zu 280. Als gewöhnliche Bürstenbinderwaren
werden angesehen: Stiefelbürsten, Bürsten zum Reinigen von
Fußböden (aus Knaulgras), Pinsel, Kehrbürsten, Abtreterbürsten,
Bürsten zur Reinigung von Öfen und Lampen, Sprengwedel und
alle andern Bürstenwaren von der in der Nummer bezeichneten
Beschaffenheit.
231. Feine Bürsstenbinderwaren:
a) ausgestattet mit poliertem Holz, Knochen und Horn 100 ke 150
b) ausgestattet mit Metall, Elfenbein, Perlmutter und ähnlicher
 Stoffen. : .. „ 16  100 kg 300
Bemerkung zu 281. Unter feinen Bürstenbinderwaren
werden verstanden: Zahnbürsten mit Kautschukspiten, Haarbürsten
mit Metallborsten, die auf Leder oder Kautschuk befestigt sind,
Bürsten mit Schweinsborsten oder Maisstroh, mit Metalldrahtbindung,
 mit Griffen aus lackiertem oder glänzend angesstrichenem
 Holz usw., auch Bürstmaschinen für Friseure.
232. Blankscheite aus echtem oder nachgemachtem Fischbein . 100 kg 300
233. Drechslerwaren aus Schildpatt, Horn, Hufen und Knochen:
a) Knöpfe . ... édrver ie..e, „4000ke 80
b), Kämme. .. .. u 6.100. - 150
e) Zigarettenspihen und Tabakpfeifen von aus- oder inländischen
 Hölzern, in Verbindung mit vorgenannten
Materialien ... .Zk4;71,.1400. ks 300
d) Drechslerwaren, nicht unter a, b, e genannt . 100 - 400
Bemerkung zu 238. Das Gewicht der unmittelbaren
Umschließungen wird nicht in Abzug gebracht.
XVII. Mineralien, Ton und Erzeugnisse daraus; Glaswaren.
234. Diamanten, Saphire und andere nicht besonders genannte
Edelsteine, roh, poliert, geschnitten, aber nicht gefaßt; Halb-.1944
        <pb n="33" />
        Der neue bulgarische Zolltarifentwurf. 465
Franken
edelsteine wie: Achat, Granat, Onyx, Jaspis, Turmalin,
Malachit und andere nicht besonders genannte, roh, poliert,
graviert, geschnitten, aber nicht gefast .. . . . . 1 kg 715
235. Marmor und Alabatter:
a) roh und behauen . . .: tüilu100ke -
b) gemeißelt, poliert, geschliffen oder anders bearbeitet, das
Stück im Gewicht von 75 kg oder meh . . 100 kg
.) Marmor- und Alabasterwaren, poliert, in oder ohne
Verbindung mit anderen Stoffen außer Edelmetallen,
Elfenbein, Perlmutter usw., das Stück im Gewichte
von b kg bis 75 kg . . . . . „J00 kg 10
1) andere Waren, poliert oder geformt, in oder ohne
Verbindung mit anderen Materialien außer Edelmetallen,
 Elfenbein, Perlmutter usw., das Stück in geringerem
 Gewichte als 5 kg . . .: &amp;amp; ‘c00k1 s0
236. Alle anderen nicht besonders genannten Steine, außer Alabaster
und Marmor:
a) geschnitten oder gesägt . . . 100 kg 0,50
b) gemeißelt, geschliffen oder poliert 100 Ä gz
Bemerkung zu 286b. Mit Einschluß der Filtersteine.
237. Steinplatten und Fliesen zum Pflastern und Dachdecken (nicht aus
Marmor und Alabaster), geschnitten, gesägt, poliert . 100 ke
Bemerkung zu 237. Platten (Fliesen) aus Marmor und
Alabaster werden nach Nummer 235 verzollt.
238. Lithographiersteine . 100 ke
239. Mühslssteine:
a) aus einem Stück oder aus mehreren Platten von
Mühlenkalkstein zusammengesett, durch Zement verbunden
oder nicht 1 Mühlstein . . .
b) Handmühlensteine . . . ...r „„ dzStück
240. Schleifsteine und Feuersteine . . . My e. 1 1000kv s
241. Gewöhnliche Bausteine in Blöcken und Stücken, nicht geschnitten,
zerstoßene Steine, Kies und Sand . . . . . „frei
242. Schmirgelpulver, „Moskoviter"-Bimsstein. . ! . 400kg s
243. Schiefer:
a) zum Dachdecken roh, in nicht geschnittenen Stücken 100 - 2,0
b) behauen, gesägt oder poliert . . z 400) H
c) mit oder ohne Rahmen, nur zum Schreiben oder
Zeichnen bestimmt . . Ö 400k%g. 10
244. Kaolin, Alaunsstein, Kalkerde (Mergel) . y frei
245. Kalk:
a) gewöhnlicher . 100 kg 0,30
b) hydraulischer q .. 100’)1&amp;gt; 1,50
246. Zement aller Art . . „tigrelui 1001R. Q
        <pb n="34" />
        4 Der neue bulgarische Zolltarifentwurf.
Franken
247. Steine und Erden für Kunst- und Gewerbezwecke, nicht besonders
 genannt . frei
Bemerkung zu 247. Mit Einschluß von Amiant (Asbesst).
248. Mauerziegel, volle und hohle in jeder Form und Größe:
a) gewöhnliche . . . 1000 Stück
b) glatte (geglättete) . . ; L4000 &amp;amp;
e) feuerfeste, glasierte oder emailliete.. . . 1000 - 20
249. Dachziegel:
a) gewöhnliche . . . 1000.. -
b) Mechanik- oder Falzziegel nebst Zubehörteilen zum Dachbecken.
 . . '. r,! 1000 Stück 15
e) glasierte oder emaillierte . . doo . ygo
250. Drain-Röhren aus Ton . . . „r.evOO0 Kw. .4
251. Töpferwaren:
a) gewöhnliche, glasiert oder nicht, ohne erhabene Arbeit 100 - 5
b) emailliert, mit Verzierungen in erhabener Arbeit, einuder
 mehrfarbig ... . „400.48 10
Bemerkung zu 251. Unter diese Nummer fallen:
Kruken, Töpfe, Terrinen, Blumentöpfe usw.
252. Fliesen und andere keramische Erzeugnisse zum Bodenbelag :
a) aus gewöhnlichem oder feinem Ton, nicht emailliert
qder glafiert.. . . eri. qm
b) gebrannte aus Steingut, ein- oder mehrfarbig, verziert
oder durchlöchert . 1.4 W
253. Zementfliesen:
a) einfarbig :. 1:13.
b) mehrfarbig oder mosaikartig. .
254. Röhren und andere Erzeugnisse, aus Zement oder Beton gepreßt.
 12.36 Z 400 ks *
Bemerkung zu 254. Unter diese Nummer fallen außerdem
 alle aus Zement oder Beton geformten Gegenstände, wie:
kleine Figuren, Vasen, Balustraden, Verzierungen um.
Unter diese Tarifnummer fallen ferner Röhren und Resservoire,
die aus einem Eisendrahtgerippe hergestellt sind, welches mit einer
festen Zementmasse überzogen ist und bei denen das Metall als
ein zum Formen des Gegenstandes notwendiger Bestandteil angesehen
 werden kann.
255. Schmelztiegel, Retorten und andere feuerfeste Gegenstände aus
Graphit, Ton, mit Quarzsand, Magnesia usw. gemischt . . frei
256. Röhren aller Art aus Steinzeug, emailliert oder nicht 100 kg 10
Bemerkung zu 266. Unter diese Nummer fallen die
einzelnen Bestandteile ganzer Röhrenwerke, als: Deckel (Schieber),
Verbindungsröhren, Tragesteine, Steigrohre usw.

GH
        <pb n="35" />
        Der neue bulgarische Zolltarifentwurf. 467.
Franken
257. Vasen, Behälter, Krüge usw. aus gebranntem Steinzeug:
a) nicht glafiet. . . M.. . „100 ks 10
h) glasiert.. . [+ . . n100;:- 15
258. Fayencewaren aller Art:
a) einfarbig, ohne Reliefverzieenngene. . . . . 100 - 12
b) mit zwei oder mehreren Farben oder mit Reliefverzierungen.
 ... . ﬀ.. 400 kg. 20
c) vergoldet oder in anderer Weise verziet. . . 100 - 82%5
259. Porzellanwaren:
a) einfarbig, ohne Reliefverzierungen . . . „Z 400]1&amp;gt;- 416
b) mit zwei oder mehreren Farben oder mit Reliefverzierungen.
 . 5/1 100 ks 26
c) vergoldet oder in anderer Weise verziet. . . 100 - 30
260. Waren aus Gips, gewöhnliche, gefärbt, bronziert, vergoldet,
versilbert oder in anderer Weise verziet .. . . . 100 kg 15
261. Kleine Gegenstände aus Ton, Porzellan, Fayence, Biskuit,
Terrakotta, wie: kleine Statuen und Figuren, Schreibgarnituren,
 Handleuchter, Lampen, Zündholzbehälter und andere
ähnliche; alle diese Gegenstände einfach oder mit Malerei,
Vergoldung, Bronze, Skulpturen ausgestattet oder in Verbindung
 mit ausgelegtem oder gefärbtem Holz . . 100 kg 40
262. Email und Glasschmelz in Stücken, Klumpen sowie Bruchglas
 .. . . wu 400kg H
Bemerkung zu 262. Unter diese Nummer fallen:
Email von pulverisiertem Glas für die Glasur und die Bemalung
 von Metallen, Porzellan oder Glas.
263. Glas in rohem Zustande, gegossen oder geformt, mit oder ohne
Rippen, Reliefs oder Vertiefungen, in jeder Dicke, Form
und Größe, für Isolatoren, Dachbedeckung, Verglasung,
Röhren und Pflasterung. . . : . 100kg 8
Bemerkung zu 268. Unter diese Nummer fallen:
Platten, Pflaster und Scheiben aus dickem geformtem Glas
zur Beleuchtung des Untergeschosses und Dachziegel aus Glas
zur Lichtverbreitung durch die Bedachungen; gegossenes Glas
mit Reliefs oder Rippen zur Beleuchtung gegenüberliegender
oder wagerechter Stellen; dickes gegossenes Glas für Isolatoren;
dicke Glasröhren zur Isolierung unterirdischer Telephon- oder
Telegraphendrähte oder zur Leitung von Flüssigkeiten; dickes
gegossenes Glas, auch in der Masse gefärbt, für Schilder, Kaffeetische,
 Waschtische, Grabsteine usw.; rohes gegossenes oder geformtes
 Glas mit einem inneren Gestell, das aus einem mit
Glasmassse überzogenen Eissengitterwerk besteht. Glas (Scheiben)
zur Beleuchtung wird nach dieser Tarifnummer verzollt, wenn
es nur durchscheinend und nicht durchsichtig ist; im entgegengesetzten
 Falle wird es nach Nummer 264 verzollt.
        <pb n="36" />
        “. Der neue bulgarische Zolltarifentwurf.
Franken
264. Fensterglas aller Art ar...100kg [ 10
Bemerkung zu 264. Nach dieser Nummer werden nicht
nur die gewöhnlichen Fensterscheiben, sondern auch farbiges,
Milchglas (weißes), mattes (undurchsichtiges) und welliges (sog.
englisches Glas) behandelt. Emailliertes, graviertes und mit
lithographischem oder anderem Aufdruck ausgestattetes oder mit
der Hand bemaltes Glas wird nach Nummer 275 verzollt.
265. Spiegelglas (Spiegel) aller Art . „100 kg 235
Bemerkung zu 265. Bei eingerahmten Spiegeln wird der
Rahmen für sich nach dem betreffenden Zollsaß behandelt.
Spiegel, die an Necessaires, Haarbürsten, Kommoden, Toiletten,
Spiegelschränken usw. angebracht sind, werden wie die Waren
verzollt, an denen sie angebracht sind.
266. Waren aus gewöhnlichem Glas oder Kristallglas:
a) gewöhnliche (einfache) oder geräuchert, weiß, einfarbig
in der Masse gefärbt . . . ... J Joo @q4ls
b) in allen Farben, geschliffen, graviert, mit Skulpturen,
vergoldet, versilbert, bronziert um. . . . . 100 kg 50
Bemerkung zu 266. Gegenstände aus gewöhnlichem Glas,
poliert, graviert usw. werden nach Absatz b dieser Tarifnummer
behandelt, wenn sie mit gewöhnlichen Materialien verbunden
sind und wenn diese Materialien nicht den Hauptbestandteil des
Gegenstandes ausmachen; im gegenteiligen Fall werden sie nach
dem Material, welches vorherrscht, verzollt.
267. Flaschen, Demijohns, mit oder ohneHolz oderStrohgeflecht 100 ke g
268. Lampengläser, gewöhnliche oder aus Kristallglas . . 100 - 20
269. Uhrgläser, Brillengläser und optische Gläsr... . . 100 - 75
Bemerkung zu 269. Als Uhrgläser, Brillengläser und
andere optische Gläser werden Gläser in gewölbter Form (konvex
oder konkav), geschliffen und poliert, optische Prismen und
andere ähnliche gradflächige, glatte und gewölbte (schalenförmig)
 behandelt.
Wenn diese Gläser mit anderen Materialien verbunden oder
montiert sind, so werden sie nach der Tarifnummer behandelt,
zu der sie nach ihrer Art und ihrer Bearbeitung gehören.
270. Kleine Gegenstände aus Glas und aus Email, wie: Perlen,
Armbänder, Knöpfe, künstliche Korallen, Behänge für
Lüster. © '. „u 100kg 7s
271. Bijouteriewaren aus Glas, gefärbt oder niht. . . . 100 - 150
272. Blumen und Ornamente aus Glaskörnern und Porzellan; Kränze,
fertig oder nicht sowie andere Gegenstände aus Glasschmelz
oder Porzellan, mit oder ohne Metallverzierungen 100 kg 100
273. Elektrische Lampen, montiert oder niht . . . 100 „ 100
274. Lichtempfindliche photographische Glasplatten . 100 . 30
275. Nicht besonders genannte Glaswaren . . . 100.– 100

168
        <pb n="37" />
        Der neue bulgarische Zolltarifentwurf. 469
Franken
XU]. Papier, Pappe sowie Waren daraus.
276. Holzmasse aller Art . . . 400kg 1
277. Papier, anderes als Luxuspapier:
a) Schreib-, Zeichen- und Druckpapier, weiß oder in anderen
Farben, liniiertes Papier, satiniert oder nicht . 100kg 12
b) Packpapier . e shz1J00..x. . 10
c) Lösch-, Filtrier- und Reagenzpapier (Lakmus-, Kurkumapapier
 usw.). . .. .' \1400ks 1:5
d) Papier, geteert, Asphalt- und Graphitpapier . 100 - 10
e) Säcke oder Taschen aus Papier zum Einpacken einschl.
der Briefumschläge. . . . 11 tu 100kg 30
k) Glaspapier, Sandpapier, Schmirgelpapier und ähnliches
Papier. .. .: 100 kg &amp;gt; 10
Bemerkung zu 277 a. Nach demselben Zollsat ist zu behandeln:
 in Streifen geschnittenes Papier für Telegraphenzwecke.
278. Luxuspapier:
a) Briefpapier mit Initialen, Monogrammen, Emblemen oder
Arabesken und Verzierungen jeder Art in erhabener
Arbeit oder in beliebigen Farben aufgedruckt, auch vergoldet,.
 versilbert, bronzieet.. „. .. u . .u406 kg 50
") alles andere Papier, wie: Spitzenpapier, ausgeschlagenes
Papier, Papier in Blättern oder kleinen Stücken (Bordüren
 u. dergl.), sog. chinesisches Papier, Pergamentpapier,
 Papier-Kanevas, Seidenpapier und anderes
Papier dieser Art . . . 100kg 60
Bemerkung zu 278. Für die unmittelbare Umschließung
wird kein Gewichtsabzug gewährt.
Mit Einschluß der Briefumschläge aus demselben Papier mit
gleichen Ornamenten.
279. Zigarettenpapier:
a) in großen Bogen, nicht geschniten. . . . 100kg 250
b) in Büchelchen und anderer Form zum unmittelbaren
Gehrauh. ..... . . „..,. 1001k8 .950
e) Zigarettenhülsen. . u 3.1: ,„J00. o(.400
Bemerkung zu 279 a und b. Für die unmittelbare Umschließung
 wird kein Gewichtsabzug gewährt.
280. Tapeten und Buchbinderpapir .. . . "ie » .;..400 kw . 20
281. Photographisches Papier, Albuminpapier, lichtempfindlich
oder nicht, Negativpapier, Amiantpapier (Asbestpapier),
Fliegenpapier und anderes nicht besonders aufgeführtes
Papier.... . „Ö 4.400.kss ~ 26
282. Pappe:
a) ganz gewöhnliche Pappe aus einem oder mehreren
Blättern, nicht geglättet . . . „. .100 kg).. 10
        <pb n="38" />
        . Der neue bulgarische Zolltarifentwurf.
Franken
b) Teerpappe, Asphaltpappe für Schiffsverkleidungen, Hausbedachung
 und andere Zwecke, Pappe als Nachahmung
für Schiefertafeln . . .. 100ks 16
;) Pappe aller Art mit Einschluß der für Maler und Photographen
 vorgerichteten. . . n
283. Hefte, Notizbücher und Register, broschiert, mit oder ohne Druck,
Etiketten, Rechnungsformulare, Fakturen und Wechselformulare,
Frachtbriefe, Visitenkarten, bedruckt oder nicht, Adreßkarten,
Speisekarten, Wandkalender, auch auf Pappe geklebt, amerikanische
 Kalender u. dergl., lithographiert, gestochen oder bedruckt,
 auch farbig, jedoch ohne Vergoldung und Versilberung:
alle diese Waren aus Papier aller Art hergestelt . 100 kg 60
284. Schnittmuster für Kleider und Stickmuste . . . . frei
285. Lichtschirme, Fächer (auch in Verbindung mit gewöhnlichem
Holz, nur gefirnißt oder lackiert), Buketthalter, Bonbonnieren,
Kragen, Manschetten und Vorhemden aus Papier, Kanevas
zum Nähen, Blumen und Blätter usw.; alle diese Gegenstände
 aus allen Arten von gefärbtem oder nicht gefärbtem
Papier . . . ...] 400 ke 100
286. Waren aus Papiermaché, Teerpappe, Steinpappe und aus
jeder anderen Pappe, verniert oder nicht, lackiert oder nicht,
geglättet oder nicht, mit oder ohne Verbindung von Holz,
Glas, Leinwand, Leder, unedlem Metall (auch vergoldet oder
versilbert), mit Papier jeder Art, auch bedruckt, vergoldet
oder.verfilhert » .. „ . .æ vi z4309400 ks 100
Bemerkung zu 286. Unter diese Nummer fallen: Hefte,
Notizbücher und alle Arten von Registern, ganz in Leder
gebunden oder kartonniert, Zeichenblocks, Kartons für Bureauzwecke,
 Albums, Schachteln, Brieftaschen und alle anderen Waren
aus Pappe von der in der Nummer bezeichneten Beschaffenheit,
wenn sie nicht unter die Kautschukwaren, Leder- oder Metallwaren,
 die einem höheren Zollsatß unterliegen, oder unter die
Spielwaren fallen.
287. Spielkarten. . . . . . .. . . Monopol
288. Alle anderen gedruckten Veröffentlichungen in bulgarischer Sprache,
. broschiert, kartonniert oder gebunden, mit Ausnahme von
Landkarten und Atlanten .. . . . .. }Ê  400kg s0
289. Bücher zum Lesen und alle Arten von Veröffentlichungen in
fremben Sprachen sowie gedruckte oder lithographierte
Musikalien:
a) nur broschiert oder nicht . . frei
b) kartonniert oder gebunden . „. 100 ke 10
290. Wissenschaftliche Karten aller Art, Zeichnungen für die Mechanik
und Architektur in losen Blättern oder in broschierlen, kartonnierten
 oder gebundenen Atlanten, auf Leinwand getklebt

170
        <pb n="39" />
        Der neue bulgarische Zolltarifentwurf. 471
Franken
oder mit Holzleisten zum Aufhängen, geographische oder
astronomische Globen auf Holz gezogen und in Verbindung
mit unedlen Metallen . . . frei
291. Religiöse Bilder auf Papier, Leinwand oder Holz. . 100 kg 25
292. Oleographische, lithographische, chromolithographische, künstlerische
 Bilder, Photographien aller Art, Photogravüren
und dergleichen auf Papier, Leinwand, Pappe und sonstigen
Geweben oder in Albums vereinigt. . .. . . . 100 kg 50
Bemerkung zu 292. Unter diese Nummer fallen: Vorhänge,
 Kulissen und Dekorationen für Theater.
XIX. Felle und Waren aus Fellen und Leder; Pelzwerk.
293. Rohe Jelle:
a) große Häute (von Großvieh): grün, gesalzen oder nicht
100 ke 2
b). ;- Ä troéken . 4.1 100 - 90
e) Lammfelle . . 100 . 50
d) andere, nicht genannte, ganz oder in Teilen 100 - 100
Bemerkung zu 298. Unter den Absatz e) fallen Felle aus
Astrachan, Persien, Tiflis, Bagdad, Thessalien, Rom (römische),
sog. spanische und andere Lammfelle zu Pelzwaren; unter
Absatz d) fallen rohe Kürschnerwaren von Wild aller Art.
294. Zubereitete Felle (Leder) :
a) Sohlleder aller Art und Beschaffenheit in ganzen Häuten,
Hälften oder Stücken, nicht besonders genannt; künstliches
Sohlleder. aus Lederabfällee .. . .... . „.100.ks 1100
h) Croupons . . tt 100. &amp;gt;. 140
.) sog. Blankleder aller Art und weißgares Leder in ganzen
Häuten oder Stäcken . :.. c 11.11 100ks 1920
1) sog. russisches Leder (Juchtenleder) aller Art, Leder von
jungen Ochsen (videlo), Maroquin- und andere Ledersorten
 außer den besonders genannten:
1. Ledersstücke im Gewicht von 3 kg und darüber 100 kg 175
t: § s Ä - 1 bis 3kg ausschl.100 = 250
3 ~ - - -= weniger als 1 kg 100 - 300
e) Schafleder, Ziegenleder und im allgemeinen alle nicht
gefärhten LPedersorten ~ .11141 z . ce ntoo.ke 5s0
f) gespaltenes Leder aller Art . . “cw 00.6 250
g) lackiertes, Glacéleder, sämischgares, versilbertes oder vergoldetes
 Leder . :: . %s ,100 kg 350
n) Pergamentleder und im allgemeinen durchscheinendes
Leder zu Trommeln, Sieben und anderen ähnlichen
Ywecken. ... . waul00ke 76
        <pb n="40" />
        47? Der neue bulgarische Zolltarifentwurf.
Franken
295. Satller- und Geschirrmacherwaren:
a) Sättel aller Art ohne Zubehör . . ..„Stäüct 20
b) Ausrüstungsgegenstände für Sättel und Reitzeug . 100 kg 250
c) Geschirrmacherwaren, Wagengeschirr und Zaumzeug, ganz
aus Leder, bedeckt mit Leder oder in Verbindung mit
Veder . . . . 100 kg 200
Bemerkung zu 295. Sattelgestelle sind zollfrei.
296. Treibriemen, genäht oder nicht und Schläuche aus Leder aller
Art, mit oder ohne Verbindung mit anderen Materialien 100 ke 150
297. Schuhmacherwaren:
a) Leder, zugeschnitten zu Sohlen, viereckigen oder runden
Stücken; zugeschnittene Lederstreifen, zugerichtet oder nicht
für Ledersandala . . . . . . IW0 tg 175
b) Stiefelschäfte und nur zugeschnittene nicht genähte
Schuhteile .. . - .. „ % .' J00 kg 360
~) Vorderteile und Quartiere aus Leder, genäht, gefüttert
oder nicht, mit oder ohne Einsähe von elastischem
Zeugstofft . . . ... . 100 kg 450
1) Gemeine Schuhwaren aus grobem Leder, gespaltenem
Vachetteleder, Juchtenleder, Schaf-, Ziegenleder und
fertige Sandalen . . . yy. 100 tg 250
e) Schuhzeug aus jedem anderen Leder . . . . 100 - 400
k) Schuhzeug aus Chevreau, Seidenstoff und anderen
Materialien . . 100 kg 900
298. Lederhandschuhe aller Art mit und ohne Futter Dutzend 10
299. Zugeschnittene Handschuhe, nicht genäht . . 100 kg 750
300, [Hutleder . .. .. .. 100 - $s0
301. Stöcke, Reit- und andere Peitschen aus Tiersehnen mit oder ohne
andere Materialien, mit Ausnahme derjenigen, die einem
höheren Einfuhrzoll unterliegen:
a).nicht lackierte . cms u. ; og. - 100 ks 40
b).lackiert .. ...;: „, . s .100 - 100
302. Arbeiten aus hartem Leder (Sohlenleder), Schafleder, Ziegenleder,
 durchsichtigem Leder, mit oder ohne Holz oder
Papierverbindung . . . u 100 ks 120
303. Lederwaren aller Art, nicht besonders genannt, auch in Verbindung
 mit anderen Materialien mit Ausnahme von
Muschelschalen, Schildpatt usw., Elfenbein, Perlmutter, Bernstein,
 Achat, Meerschaum, Edelmetallen, Seide, Samt und
Edelsteinen &amp;amp; ... 15 h . .100 kg 300
Bemerkung zu s02 und 808. Unter diese beiden Nummern
fallen: Riemen (mit Ausnahme der Treibriemen), Gurte (mit
Ausnahme der Gurte aus Metalldraht), Gürtel (Gürtelgurte)
mit Ausnahme der Damengürtel, gefüttert mit Seide oder der
        <pb n="41" />
        Der neue bulgarische Zolltarifentwurf. 473
reichverzierten; Lederzeug für Militär, Tornister, Schultaschen, smt
Ctuis und Sähbelscheiden, Patronentaschen, Reit- und andere
Peitschen, Reisetaschen, Mantelsäcke aus hartem oder weichem
Leder, Hutschachteln, ganz aus Leder oder aus Pappe, mit Leder
überzogen, Reisetaschen, die über der Schulter oder in der Hand
getragen werden, jedoch nicht gefüllt mit Toiletten- und Arbeitsgegenständen
 (diese Taschen müssen gänzlich aus Leder oder aus
Sloffen in Verbindung mit Leder sein); Jagd- und Reiseflaschen
und -fläschchen (aus Glas oder Metall), mit Leder überzogen,
Hüte aller Art, in denen Leder vorherrscht, überhaupt alle
Waren, in denen Leder vorherrschend ist.
304. Feine Lederwaren (benannt in Tarifnummer 2804a) *) in Verbindung
 mit anderen Stosfen als Geweben und Wirkwaren,
die mehr als 20 9/9 Seide enthalten, und mit Ausnahme
von Bernstein, Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein, Achat,
Meerschaum, Edelmetallen und Edelstenen. . . . 100 kg 600
Bemerkung zu 804. Unter diese Nummer fallen: Geldtäschchen
 (Börsen), Brieftaschen, Tabakkästchen (Tabakbeutel),
Zigarettentaschen, Schnupftabakdosen, Reise- und Handtäschchen,
Toilette: und Arbeitskästchen aller Art, Damengürtel, Kästchen
und Albums und alle anderen Waren, in denen das feine
[biegsame Maroquin-) Leder vorherrscht.
Wenn die in dieser Nummer genannten Waren in Verbindung
 mit Geweben oder Wirkwaren, die mehr als 20 %o Seide
dem Gewichte nach enthalten, oder in Verbindung mit Bernstein,
Elfenbein usw. sich befinden, so fallen sie unter den Abschnitt KXR.
Stahlinstrumente, die in den weiter oben genannten Gegenständen
 enthalten sind, z. B. chirurgische Instrumente in Besstecks,
ferner Scheren, Messer in Etuis und dergl., können auf Antrag
des Einführers, getrennt von den Etuis und Bestecks, nach ihrer
Beschaffenheit verzollt werden.
305. Pelzwaren, nur einfach durch Nähte geheftet, nicht konfektioniert:
a) aus gemeinen Fellen . . .. . .100 kg 100
þ) aus feinen Fella . . . 100 - 400
Bemerkung zu 305a. Pelzwaren, mit anderen Materialien
 in Kleidern und anderen Effekten konfektioniert, werden
nach Nr. 893-898 **) des Tarifs verzollt, wenn sie nicht die
Schauseite dieser Waren bilden.
306. Pelzwaren, konfektioniert:
a) aus gemeinen Fellen . . 100 kg 300
h) aus feinen Fellen . 100 = 600
Bemerkung zu 305 und 306. Man rechnet unter die
zugerichteten (nicht konfektionierten) Pelzwaren (Nr. 305) die
Rückenfele vom Eichhörnchen oder sibirischem Wiesel, vom
*) Cine Nummer 280a ist im Tarif nicht aufgeführt.
**) Wahrscheinlich muß es heißen Nr. 405-411.
        <pb n="42" />
        474

Der neue bulgarische Zolltarifentwurf.
Franken
Biber, Hamster, der Moschusratte, der russischen Ratte und von
anderen ähnlichen Tieren (Zehengänger); Felle und Taschen von
Hasen und Kaninchen, Haus- und wilden Katzen, Steinmardern,
Fischottern, nur zusammengenäht von runder oder spitzer
Form, weder beschnitten noch genäht für die Herstellung
gewisser Artikel; Stücke und Stückchen von Pelzwaren sowie
Decken aus Ziegen-, Angora- und Schaffellen, geschnitten aus
einem Stück, ohne Futter.
Als konfektionierte Pelzwaren (Nr. 306) werden angesehen:
Felle in geraden oder gebogenen Streifen geschnitten für Verzierungen,
 zu Bändern und dergl. zerschnitten und hergestellt;
Schwänze für Boas; Pelzstücke zu bestimmten Zwecken zerschnitten
 und zugerichtet, genäht oder nicht, Pelzfutter und Pelzapplikationen,
 zusammengenäht oder nicht; Decken aus Pelzwerk
ohne Futter (mit Ausnahme der in Nr. 305 genannten Felle,
Säcke und Decken aus Schaf. und Angorafellen); ferner alle
gefütterten und zugerichteten Decken; Boas, Mäntel, Pellerinen
(Pelzmantillen), Muffe nebst Gehänge, Pelzröcke (Pelzjacken),
Pelzbaretts (Mützen), Pelzhandschuhe, Pelzschuhe, konfektioniert,
jedoch nicht mit einem Stoff überzogen.
Als gewöhnliche Pelzwaren der Nr. 306 a und 306 a werden
angesehen: Felle von Lämmern, auch von totgeborenen, mit
Ausnahme der gefärbten oder sonst zubereiteten, wie Astrachans,
Persianer usw.; Felle von Ziegen (auch Angora), Felle von Hausund
 wilden Katzen, von Hasen und Kaninchen, Biber, Hamster,
Dachs, virginischem Beuteltier, Zieselmaus und englischer Ratte,
Felle vom Fuchs und Wolf, Hund, Schakal, Seehund, vom
nordamerikanischen Bär, vom grauen, schwärzlichen und schwarzen
Bär, Jelle von der Rehziege, vom Hirsch, von der Gemse (Antilope),
von der Hyäne (hyène de Tarante), Felle von Kälbern, Ochsen,
Büffeln, Eseln, Pferden und Schweinen.
Als feine Pelzwaren der Nr. 806a und 806b werden bebetrachtet:
 Zobelfelle, Astrachans, graue Eichhörnchenfelle, Steinund
 Hausmarderfelle, Beutelrattenfelle, Fischotterfelle und andere
ähnliche Felle.
Die künstlichen Pelzwaren, die aus Tierhaaren, Daunen oder
Federn bestehen, welche auf Zeugstoffe geklebt oder auf eine
Zeugstoffunterlage befestigt sind, werden wie feine bearbeitete
Pelzwaren, konfektioniert oder nicht, behandelt.
Alle anderen zugerichteten Pelzwaren und Waren aus Vogelbälgen
 werden als feine Pelzwaren angesehen.
RX. Kautschuk, Guttapercha sowie Waren daraus.
307. Kautschuk und Guttapercha, roh oder in Klumpen gegosssen. . frei
308. Nicht vulkanisierter Kautschuk in Blättern, Platten, Stangen
oder vulkanisierter Kautschuk in Stäbchen und Fäden 100 kg; 100
        <pb n="43" />
        Der neue bulgarische Zolltarifentwurf. 475
309. Elastische Gewebe: Franken
a) Stoffe, Streifen, Bänder und Posamenten 100 kg 120
b) konfektionierte Gegenstände . 100 ». 150
310. Mit Kautschuk getränkte oder bestrichene Gewebe oder Gewebe
mit Einlagen von Kautschukbläteen. . . . . . 100kg 1530
Bemerkung zu 310. Unter diese Nummer fallen auch:
Elasstische Bänder für Schuhwaren (sog. Elasstiks), ferner alle
Waren, in denen die elastischen Gewebe vorherrschen, auch in
Verbindung mit anderen Materialien, z. B. Hosenträger, Strumpfbänder,
 Bänder und Schleifen, Gurte u. dergl.
311. Kleider und andere Konfektionswaren sowie Gegenstände aus
Kautschuk oder aus mit Kautschuk getränkten oder bestrichenen
Veweben . . . „"100 kg 300
312. Schuhwaren aus Kaulschuk:
a) gewöhnliche (Galoschen) . 100 - 100
h) alle anderen. . . 100 = 9800
313. Schläuche, Riemen, Ventile und andere Waren aus weichem
Kautschuk oder aus Guttapercha, rein oder aus Komposition,
auch in Verbindung mit Geweben oder anderen gewöhnlichen
Materialien . . . . . „„. .100kg s0
314. Hartgummiwaren z. B. Knöpfe, Kämme, Zigarettenspitzen,
Spangen, Kästchen und andere Waren, auch in Verbindung
mit anderen gewöhnlichen Materialen. . . . . 100 kg 350
Bemerkung zu 310-814. Waren und Gegenstände aus
Kautschuk und Guttapercha werden, wenn sie in Verbindung
mit Materialien sind, die einem höheren Zollsatze unterliegen,
nach der entsprechenden Tarifnummer jener Materialien verzollt.
Waren aus Guttapercha werden wie solche aus Kautschuk
behandelt.
Bemerkung zu 307–~814. Balata und Waren daraus
werden wie Kautschuk, Guttapercha und deren Erzeugnisse behandelt.

Bemerkung zu 814. Alle Erzeugnisse aus Kautschuk und
Guttapercha werden, wenn sie in Verbindung mit Materialien
sind, die einem höheren Zollsatz unterliegen, nach der entsprechenden
 Tarifnummer jener Materialien verzollt.
XR]. Seide und Seidenwaren.
315. Seide:
a) in Kokons. . . frei
b) Grège, Floretseide, auch gekämmt . . zw. 100kgs s60
316. Seidengarn, einfach oder mehrdrähtig, gezwirnt, einschl. des
Nähgarns (cordonnets) aus natürlicher oder künsilicher Seide,
auch gemischt mit anderen Spinnstoffen:
a) ungefärbt . . 1 kg s
b): gefärbt. .... t 12
        <pb n="44" />
        47 Der neue bulgarische Zolltarifentwurf.
317. Gewebe und Wirkstoffe aus reiner Seide (einschl. der Tücher si
[Foulards], des Krepps und des Tülls), auch gemischt mit
allen anderen Spinnstoffen, mit Ausnahme von Gold- und
Silberfäden, sowie vergoldeten und versilberten Metallfäden
1 ke 12
318. Gewebe und Wirkstoffe aus Seide (einschl. der Tücher [Foulards],
des Krepps und des Tülls), gemischt mit allen anderen Spinnstoffen,
 nicht mit Gold- und Silberfäden, mit vergoldeten
oder versilberten Metallfäden . . . zi Lks 10
319. Samt und Plüsch aus reiner oder gemischter Seide . . 1 - 10
320. Decken und Vorhänge in Stücken:
a) aus reiner Seide oder aus Seide, gemischt mit Goldoder
 Silberfäden, vergoldeten oder versilberten Metallfäßhon.
 . . . „M.. ;. kt 15
b) aus Seide, gemischt mit anderen Spinnsstofen . 1 - 12
321. Schale, Taschentücher, Kopftücher (Halstücher) und andere
ähnliche Waren aus reiner oder gemischter Seide:
a) gesäumt oder nicht . . m;
b) bestickt, mit Spitzen, Fransen und anderen Verzierungen
versehen, auch mit Fäden aus Edelmetallen . . 1 kg 20
322. Wirkwaren aus reiner oder gemischter Seide, einfach verbunden,
jedoch nicht genäht:
a) gewöhnliche . . . rr: «» 1 kg 12
b) in Verbindung mit Gold- und Silberfäden, vergoldeten
oder versilberten Metallfääen . . „J kt 16
Bemerkung zu 322. Unter diese Nummer fallen auch
Strümpfe und Halbsstrümpfe, Trikothandschuhe, Unterbeinkleider,
Westen, Mützen, Halstücher und andere ähnliche Wirkwaren,
auch mit Knöpfen, Bändern und dergl. versehen, unter der
Bedingung, daß diese Zutaten für die Verwendung der Ware
notwendig sind.
Wirkwaren, die genäht, zugeschnitten und mit Stoffen, Bändern
und Posamenten versehen sind, werden wie Kleider und Puhwaren
 nach Abschnitt XXV verzollt.
323. Possamentierwaren: Borten, Lihen, Bänder, Knöpfe, Gehänge,
Quasten und andere ähnliche Waren:
a) aus reiner Seide oder aus Seide, gemischt. mit Goldoder
 Silberfäden, vergoldeten oder versilberten Metallfäden
 . . .* H Pts 10
b) aus Seide, gemischt mit anderen Spinnstofen . 1 = $
324. Spitzen und Stickereien aller Art:
a) aus reiner Seide oder aus Seide, gemischt mit Goldoder
 Silberfäden, vergoldeten oder versilberten Metallfiden
 .. . z. 1kg - 20
b) aus Seide, gemischt mit anderen Spinnstofen . 1 - 15

K
        <pb n="45" />
        Der neue bulgarische Zolltarifentwurf. 477
Franken
325. Bänder aller Art aus reiner oder mit anderen Spinnstoffen
gemischter Seide . M e t, 4U4k8 10
Bemerkung zu 8256. Gewebe und Waren aller Art aus
künstlicher reiner oder gemischter Seide werden wie solche aus
reiner Seide verzollt. – Waren aus mit anderen Spinnstoffen
gemischter Seide werden, wenn sie mit Gold- oder Silberfäden,
vergoldeten oder versilberten Metallfäden vermischt sind, wie
Waren aus reiner Seide, vermischt mit Gold- oder Silberfäden,
vergoldeten oder versilberten Metallfäden, behandelt. t
KRÜI]]. Wolle, Ziegen- und andere Tierhaare sowie Waren daraus.
326. Gewöhnliche Wolle (grobe) :
a) ungewaschen. . . ¿e ¿ 1Wo0k 10
b) gewascha. . , . 100 » 15
327. Alpaka-, Lama-, Vigognewolle, Yakhaare, feine Wolle sogen.
Merino- und Kreuzungsschafwolle, Kamel- und Ziegenhaare,
Kaschmirwolle, auch gewaschen . . frei
328. Wolle aller Art:
a) gekämmt oder gewaschen, auch zu Fließen zubereitet 100 ke 35
b) gefärbt. . . ; J. 400 .. #%95
329. Kratzwolle und künstliche Wolle . . - A00: » g996
330. Garn aus Wolle, rein oder gemischt mit pflanzlichen Spinnstosfen,
 einfach oder mehrdrähtig bis Nr. 40:
a) ungefärbt.. . . : 100 kg 100
b) gefärbt. :. . .. 100 = #1820
331. Garn aus Wolle, rein oder gemischt mit pflanzlichen Spinnstoffen,
 einfach oder mehrdrähtig, von Nr. 40 und darüber,
auch gefärbt. .. . . 100 kg 60
332. Ziegenhaare aller Art:
a) gewaschen oder ungewaschen . „trei
b) gefärbt. . . 100 ke 10
333. Schweinehaare, nicht bearbeitet . .. .. . » frei
334. Haare von anderen Tieren, nicht besonders genannt . 100 ke 10
335. Garn aus Ziegenhaaren aller Art, ungefärbt:
a) aus Haaren der Mohairziege, rein oder gemischt, das
Mohairziegenhaar vorherrschan.. . . . . 100 kg 150
b) anderes Garn mit Ausnahme des aus Ziegen-, Kaschmiroder
 Kamelhaaren hergeftellen. . ..... =. d00kg %s
336. Garn aus Ziegenhaaren aller Art, gefärbt:
a) Mohairgarn, rein oder gemischt . 100! e 180
b) anderes . .. 100.. » 100
337. Garn aus Tierhaaren, nicht besonders genannt, auch gefärbt
100 ke 100
Bemerkung zu 83387. Mit Seide gemischtes Wollengarn
wird wie Seidengarn verzollt.
        <pb n="46" />
        478 Der neue bulgarische Zolltarifentwurf.
Franken
338. Gewebe und Wirkstoffe aus Wolle und anderen Tierhaaren,
rein oder gemischt mit Baumwolle und anderen pflanzlichen
Spinnstosfen, Wolle und Tierhaare vorherrschend:
a) im Gewichte von über 350 g pro qm . . . 100 kg 450
b) im Gewichte von 350 g und darunter pro qm 100 - 300
Bemerkung zu 3838. Unter der Bezeichnung Wirkstoffe sind
alle gewirkten und gestrickten Stoffe zu verstehen.
339. Samt und Plüsch aller Art aus Wolle, rein oder gemischt mit
anderen Spinnstoffen außer Seide und Metallfäden 100 kg 300
340. Stosfe aus Wolle, gemischt mit Fäden aus unedlem Metall 100 - 250
341. Teppiche aller Art (geknüpfte orientalische Jacquard-Teppiche),
gewebte Teppiche (Tschergas, Decken zum Behängen von
Mauern u. dergl.), aus reiner oder gemischter Wolle 100 kg 250
342. Servietten und Schale, gewebt, bestickt, gemustert, aus reiner
oder gemischter Wolle einschließlich der sog. türkischen Shawls
100 kg 250
343. Wirkwaren aus reiner oder gemischter Wolle, nur einfach verbunden,
 jedoch nicht genäht. . . ... .. .100 kg 350
Bemerkung zu 848. Wirkwaren, sofern sie genäht, zugeschnitten
 oder mit Stoffen, Bändern, Posamenten usw. garniert
sind, werden wie Kleider oder Putzwaren nach Abschnitt XXV
verzollt.
344. Posamentierwaren: Borten, Litzen, Schleifen, Fransen, Quasten,
Knöpfe und alle ähnlichen Waren aus Wolle, rein oder
gemischt, jedoch ohne Seide. . . M. „ 100 kte 950
345. Spitzen, Tülle und Stickereien aus reiner oder gemischter Wolle,
mit Ausschluß von Seide, Gold- und Silberfäden, vergoldeten
und versilberten Metallfäden . . . J ". «© 100 kg 350
346. Decken und Vorhänge aus reiner oder gemischter Seide, auch
bestickt, jedoch ohne Beimischung von Seide, Gold- und
Silberfäden, vergoldeten oder versilberten Metallfäden 100 kg 300
Bemerkung zu 346. Gewebe, Wirkwaren, Posamentierwaren,
Schals, Decken usw. aus mit Seide gemischter Wolle, zwecks
Verzierung mit Knöpfen, Blümchen, Sternchen usw. ausgestattet,
werden nach den vorstehenden Tarifnummern mit einem Zuschlag
 von ö0 %o verzollt. ~ Dieselbe Verzollung tritt ein, wenn
die beigemischte Seide 20 9/9 der Gesamtmenge der Fäden in
den Geweben, Posamenten usw. nicht übersteigt.
Wollene Gewebe, Wirkwaren usw. mit mehr als 20 %o
Seidengarn werden wie halbseidene Waren verzollt.
Für Gewebe, Wirkwaren, Posamentierwaren, Spitzen usw.
aus Wolle, gemischt mit Gold- oder Silberfäden oder mit vergoldeten
 oder verssilberten Metallfäden, wird ein Zuschlag von
50 9/0 erhoben, wenn die Beimischung der letßteren in den Geweben
 20 9% nicht übersteigt; anderenfalls werden sie nach
Nr. 420 verzollt.
        <pb n="47" />
        Der neue bulgarische Zolltarifentwurf. 479
Franken
347. Filz, im Stück als Meterware oder abgepaßt eingehend, gewöhnlicher
 (grober), einfarbig oder ungefärkt. . . 100 kg 50
Bemerkung zu 847. Unter diese Nummer fallen auch:
Hutstumpen aus Filz, nicht fassoniert.
Filz, dicker, gewöhnlicher, gefärbt oder in zwei oder mehreren
Farben gesprenkelt, wird nach Nr. 349 verzollt.
348. Waren aus rohem (grobem) Filz, gefärbt oder ungefärbt 100 kg 100
Bemerkung zu 8348. Hierher gehören: Filz für Sohlen
(Filzsohlen), Filzsocken (Filzschuhe) ohne Ledersohlen, Filzfilter,
Überzüge und Waffenfutterale aus Filz usw.
349. Filz zu Teppichen, gefärbt oder bedruckt, abgepaßt oder im
Stück als Meterware eingehend . . . . . ' 100 kg 150
350. Filz, feiner, in allen Farben, für den Gewerbegebrauch 100 - 715
351. Filzwaren, feine, mit Ausnahme der Hüte . . . . 100 - 200
352. Hüte aus Filz, Biberhaar und anderen Materialien mit Ausnahme
 der Strohhüte:
a) ungarniert (nur Fassongn.... .. . . . 100 kg 1560
b) garniert, jedoch ohne Blumen und andere Verzierungen
100 ke 400
e) mit Blumen und anderen Verzierungen garniert 100 - 600
d) Hüte von hoher Form (Zylinder- und Klapphüte), garniert
 oder ungarniert . . .? ~:10%kg Ss5s0
s) Fessse (rote Mützen) mit oder ohne Quasten. . 100 - 2850
f) Militär- und andere Uniform-Kopfbedeckungen 100 - 450
Bemerkung zu s362. Männerhutbänder und -schnüre sowie
 Matrosenmützenbänder gelten nicht als Garnituren, sondern
als Garniturzubehör (Nr. 352).
Hüte mit Pelzwerk, welche nicht das Aussehen einer Pelzware
haben, sind als garnierte (Abs. e) zu verzollen.
Bemerkung zu 3sb2 e. Zu den Fessen mit Quasten sind nur
diejenigen zu rechnen, deren Quasten unabtrennbar sind, wie
gewöhnliche Frauen- und Kinderfesse.
Männerfez - Quasten sind als Posamentierwaren nach Beschaffenheit
 des Materials zu verzollen.
353. Gewebe und Stoffe, geflochten aus Pferde- und anderen Tierhaaren,
 auch mit Beimischung von anderen Spinnstoffen 100 ke 200
Bemerkung zu 358. Hierher gehören auch Siebtücher
aus Pferdehaaren.
354. Waren aus Ziegenhaaren, wie: Packtuch (serpilliers), Stricke,
Säcke, Bettelsäcke, Gurte, Gewebe zu Reibezwecken (Ghebré)
und dergleichen . .„Ô00'kge . 50
XXA]]]. Baumwolle und Banmwollenwaren.
355. Baumwolle, roh, gekrempelt oder gekämmt, sowie Baumwollenabfälle
 . 100 ks 30
        <pb n="48" />
        12: ) Der neue bulgarische Zolltarifentwurf.
Franken
356. Baumwollenwatte aller Art mit Ausnahme der zu Heilzwecken
zubereiteten Watte. . . so. „ 001kw 45
357. Zu Heilzwecken zubereitete Watte aller Art .. . . . 100 - 40
358. Baumwollengarn, eindrähtig (Soulan), roh und ungefärbt:
a) bis Nr. 14 nglisG, . . 100 kg 2%25
b) von Nr. 15 bis Nr. 24 englisch Us: 100,1, 30
e) über Nr. 24 english, . . . 100 = 40
359. Baumwollengarn, gezwirnt, nicht gebleicht, nicht gefärbt:
a) bis Nr. 14 englissh . . 100. ÿÀ 390
b) von Nr. 15 bis Nr. 24 englisch 100‘.9vy :35
e) über Nr. 24 englisch . . 100 - . ö0
360. Baumwollengarn, gezwirnt oder ungezwirnt, gebleicht:
a) bis Nr. 14 englisch . 100 -..; 86
b) von Nr. 15 bis Nr. 24 englisch ... 100: » : 40
c) über Nr. 24 englisch . 100 = ÿ#d
361. Baumwollengarn, gezwirnt oder ungezwirnt, gefärbt oder buntfarbig:

a) bis Nr. 14 english, . . . 100 ke 45
b) von Nr. 15 bis Nr. 24 englisch 100 - ßs0
c) über Nr. 24 english, . . . 100 = s65
362. Netzgarn und gezw rntes Garn in Strähnen:
a) gebleicht . 100 - s5s0
b) gefärbt . gz. &amp;gt; F 100 - s65
363. Näh- und Strick-(Hätkel-)garn auf Spulen, Pappkarten, in Strähnen,
Knäueln und anderen Aufmachungen, gebleicht oder gefärbt
100 kg 100
Bemerkung zu 368. Das Gewicht der zum Aufwickeln .
Garns dienenden Spulen, Kartons usw. wird nicht in Abzug
gebracht.
364. Bindfaden, Schnüre und Stricke aller Art aus Baumwolle 100 ke, 70
365. Baumwollengewebe, roh oder gefärbt.... . . . . 100 - 70
Bemerkung zu 366. Unter diese Nummer fallen: roher
Kattun (sogenannter „american“), glatt oder geköpert, Schleiertuch
 (sogenanntes flank, élken-besi), Nachahmung von Leinwand
und dergleichen.
366. Baumwollengewebe, gebleicht oder nach dem Weben einfarbig
gefärbt, glatt oder geköpert, mit Ausnahme der besonders genannten
 . . . 100 kg 90
Bemerkung zu s866. Unter diese Nummer gehören: gebleichte
 baumwollene Gewebe, Madapolam, Kaliko, Perkal,
Taschentücher aus Perkal, nicht zugeschnitten, Baumwollendrell,
nicht geplüschter Pikee, Pikeedecken im Stück (nicht genäht),
Servietten und Tischtücher, einfarbig, nicht genäht, appretierte
Mussseline, Kanevas, „Cambridge“-Gewebe und alle andern im
Stück einfarbig gefärbten Zeuge.

iel
        <pb n="49" />
        Der neue bulgarische Zolltarifentwurf. 481
Franken
367. Gewebe aus reiner Baumwolle, aus ein- oder mehrfarbigem
Garn . , : : 100Kkw 100
Bemerkung zu 367. Unter diese Nummer fallen: die
„Makatlick" genannten Zeuge, verschiedenfarbig gestreifte, „Aladja“
genannte Kattune, baumwollene „Orford“-Gewebe, leichte und
schwere Futterbarchente und ähnliche Gewebe aus gefärbtem
Barn in einer oder in mehreren Farben.
368. Baumwollengewebe, wie Barchent, Kalmuck, Flanell (Wickelzeug)
und Pikee; Baumwollengewebe, bedruckt (indiennes), mit oder
ohne Glanz; Perkal und Cretonne; bedruckte Taschentücher und
Decken im Stück, Rips und ähnliche bedruckte Gewebe 100 ke, 110
369. Gewebe, dünne, durchwirkt, gestickt, gebleicht oder ungebleicht, gefärbt
 oder bedruckt, mit Ausnahme der Tülle und Spitzen 100 kg 150
*) Bemerkung zu 868 und 369. Bindfaden und Schnüre
von mehr als 6 mm Dicke werden als Seile verzollt.
Bemerkung zu 369. €Ebensso werden tarifiert: Gaze,
Tarlatan, Battist, Linon, Etamin, Savachpour, Tinzouf, Millino,
Mussselin, Tulbent usw., mit Streifen oder Kanten verzierte sogenannte
 „ungarische"“ (magyarische) Gewebe, roh oder gebleicht,
baumwollene Taschentücher, Busentücher, Kopftücher (Madras),
Mantillen aus denselben Stoffen im Stück, mit Ausnahme der
„Yasma“ genannten bedruckten Kopftücher.
370. Kopftücher (Fichus), bedruckt (sogenannte Yasma) . . 100 kg 300
3871. Baumwollener Samt und Plüsch aller Art ... .. . 100 - 28200
372. Gardinen, Decken, Taschentücher, Handtücher, Bettücher und
dergleichen, abgepaßt, gefärbt oder ungefärbt, auch in Verbindung
 mit Fäden aus unedlem Metall und anderen pflanzlichen
 Spinnstoffen . . . J 100 kg 150
378. Schale, Gürtel, Turbane aller At. . . . . . . 100 - 1?s
374. Wirkwaren aus Baumwolle, einfach verbunden, jedoch nicht
getréht.. ..; ...r .a... o ZJ0O0 kt 800
Anmerkung zu 874. unter diese Nummer fallen auch:
Damen- und Herrenstrümpfe, Gamaschen, Handschuhe, Trikots
(Unterjacken), Unterhosen, Mützen, Kapuzen, Mantillen, Schale,
Kindersocken, Nethauben, auch garniert mit Knöpfen, Bändern
und anderem derartigen Zubehör, vorausgesetßt daß diese Zutaten
 für die Verwendung der Ware unentbehrlich sind.
Wirkwaren, die genäht, zugeschnitten oder mit Zeugstoffen,
Bändern, Posamenten usw. garniert sind, werden tarifiert wie
Kleider oder Putwaren des Abschnitts XXV.
6756. Posamentierwaren.. . . . ¿h. 211 :4100 kg 9295
Bemerkung zu 376. Posamenten aus auf Baumwollengarn
gezogenem Lahn (falschem Filigran) werden nach Nr. 358 mit
einem Zuschlag von b09/09 verzollt.
*) Die Bemerkung gehört wahrscheinlich zu den Nummern 3886 und 386.
        <pb n="50" />
        4 ; Der neue bulgarische Zolltarifentwurf.
Franker
376. Spitzen, Tülle, Stickereien aus Baumwolle, auch gemischt mit
anderen pflanzlichen Spinnstoffen und vergoldeten und verssilberten
 Fäden aus unedlem Metal. . . . . . 100 kg 500
Bemerkung zu s876. Tülle (Bobinet-Tüll und Spitzengrund
[Plumetis], englischer und französischer Tüll) sind leichte, durchsichtige
 Gewebe mit offenen Maschen; man stellt sie jezt auf dem
durch das Jacquardsystem vervollkommneten Bobinenwebstuhl her;
die Tüllmaschen haben eine abgerundet-sechseckige, quadratische
oder länglich-ssechseckige Form.
Wie Tülle werden auch die wie Bobinet-Tülle hergestellten,
zu Vorhängen, zur Wohnungsaussstattung und anderen Zwecken
benuttten Gewebe (Guipüre) tarifiert.
Die Stoffe Organdie, Tarlatan, glatter Krepp usw. werden,
obgleich sie durchsichtige und quadratische Maschen haben, ungenauer
 Weise Tülle genannt, weil ihre Ketten- und Cinschlagfäden
 sich leicht aufziehen lassen, was bei Bobinet-Tüllen nicht
vorkommt. Diese durchsichtigen Gewebe werden wie die Gewebe
der Nr. 369 verzollt.
Die in dieser Nummer genannten Waren in Verbindung mit
anderen Textilstofen außer Seide und Fäden aus Gold, aus
Silber sowie aus unedlen vergoldeten oder versilberten Metallen
werden wie die nur aus Baumwolle hergestellten Waren verzollt,
falls die Zusäte 10%/0 nicht überschreiten. Bei Zusätten von
mehr als 10%%o werden sie nach dem Bestandteil verzollt, welcher
dem höchsten Zollsat unterliegt.
Dieselben Waren in Verbindung mit beliebigen Mengen Seide,
ohne Fäden aus Gold, Silber sowie aus unedlen vergoldeten
oder verssilberten Metallen, werden wie halbseidene Waren verzollt.
Wenn dieselben Waren mit Seide und zugleich mit goldenen,
silbernen, vergoldeten oder verssilberten Metallfäden verbunden
sind, unterliegen sie der Verzollung in nachstehender Art:
1. wenn Seide und die goldenen, silbernen, vergoldeten oder
versilberten Metallfäden, jedes für sich gewonnen, der
Ware in einer 10 % nicht übersteigenden Menge beigemischt
 sind, so ist zu dem in der entsprechenden Tarifnummer
 vorgesehenen Zolle ein Zuschlag von 50% zu
erheben;
! wenn der Anteil der Seide 10%o nicht übersteigt, aber
der goldene, silberne, vergoldete oder versilberte Metallfaden
 in einem 10 %o übersschreitenden Verhältnis beigemischt
 ist, sind die Zollsäte der Tarifnummer 420 anzuwenden;

; wenn der Anteil der Seide mehr als 10%/0 beträgt, werden
die Waren ohne Rücksicht auf den Anteil der genannten
Metallfäden, wie reinseidene mit goldenen, silbernen,
vergoldeten oder versilberten Fäden vermischte Waren
nach den entsprechenden Nummern des Tarifs verzollt.
377. Lampendochte aller Art . . 100 ke 50

§2
        <pb n="51" />
        Der neue bulgarische Zolltarifentwurf. 483
Franken
378. Verbandstoffe . 100 kg. 40
Bemerkung zu 878. Unter diese Nummer gehören: Scharpie,
Verbandgaze, Binden (Bandagen) usw.
RRUIV. Flachs, Hanf, Jute und andere nicht besonders genannte
Web- und Spinustoffe und Waren daraus.
379. Hanf und Jlachs:
ä) roh... W . frei
b) gepocht, gekrempelt oder in Abfällen . . . 100 kg .. 10
380. Jute, neuseeländischer Flachs und andere nicht besonders genannte
 pflanzliche Spinnstoffe, roh oder gelämmt . . . . frei
381. Garn aus Hanf, Flachs und Ramie in Strähnen:
ä) roh... . ;: . 100 ke 80
b) gebleicht oder gefärbt . . "100. , &amp;lt;46
382. Nähgarn aus Hanf, Flachs und Ramie auf Spulen, Kartons,
in kleinen Slrähnen oder anderer Aufmachung :
s) roh . . . . «. 1400 kw 60
b) gebleicht oder gefärbt . 100 -= 7155
Bemerkung zu 882. Für diese Waren wird keine Tara abgezogen.

Unter diese Nummer gehört Schusterdraht.
Fäden von mehr als 1 mm Dicke werden nach Nr. 386 verzollt.
383. Garn aus Jute, neuseeländischer Flachs und anderen nicht besonders
 genannten Spinnstoffen:
a) roh... .... . u. ~w.. . J00KkKg 10
b) gebleicht oder gefärbt . 100 - 16
384. Nähgarn aus Jute und anderen pflanzlichen Spinnstoffen:
a). roh .. . . . , 100 kg 45
b) gebleicht oder gesärbt . . 100 - 60
Bemerkung zu 884. Für Rollen, Pappkarton usw. findet
ein Gewichtsabzug nicht statt.
385. Bindfaden und Schnüre aus Flachs, Jute und anderen nicht
besonders genann!en Spinnstosfen . . . „.«J00.ks -.75
386. Tauwerk aus Flachs, Jute und anderen nicht besonders genannten
Spinnstoffen. . . rrz4460k6 $0
387. Seilerwaren, nicht besonders genannt . § 100 - 100
Bemerkung zu 887. Unter diese Nummer fallen: Halfter,
Gurte, Zügel (Trensen), kleine Nee aus Bindfaden oder Schnüren,
Treibriemen und andere ähnliche Waren, selbst in Verbindung
mit zu ihrem Gebrauch unentbehrlichem Zubehör aus Holz oder
Metall.
388. Fischernetze aller Art 100 kg 150
        <pb n="52" />
        4 Der neue bulgarische Zolltarifentwurf.
Franken
389. Bettzwillich aller Art:
a) roh ..; : 100 kg S80
þ) gebleicht oder gefärbt . 100 - 100
390. Gewebe aus Flachs oder Hanf mit Ausnahme der unter
Nr. 389 und 391 genannten:
) roh .ws . 100 kg 100
b) gebleicht, gefärbt oder mit gefärbtem Garn hergestellt 100 - 120
391. Bedruckte oder damassierte Leinengewebe jeder Art, leinene
Taschentücher jeder Sorte, abgepaßt, roh, gebleicht, bedruckt,
 bunt gefärbt, damassiert, mit aufgedruckten Zeichen:
Decken, Handtücher und andere Tisch- und Toilettewäsche 100 ke 175
Bemerkung zu 391. Gesäumte oder gefranste Taschentücher
werden nach Nr. 398 verzollt.
392. Battist, Linon und andere leichte Leinengewebe sowie nicht
gesäumte oder gefranste Taschentücher aus diesen Zeugen 100ke 100
Bemerkung zu 392. Unter Battist sind mehr oder weniger
dichte, schwach durchsichtige Gewebe aus feinstem Leinengarn,
gewöhnlich ohne glänzende (schimmernde) Appretur zu verstehen.
Ebenso werden tarifiert: Die Fabrikate aus undichten
Geweben, zu denen die Siebtücher aus feinem Garn gehören.
393. Taschentücher, Decken, Bettücher, Servietten und andere ähnliche
 Waren aus Leinwand, gesäumt, geschnitten (zugeschnitten)
oder mit Fransen . . L „ 400 kg 6500
394. Decken, Servietten, Bettücher, Handtücher, Vorhänge und andere
Waren dieser Art aus reinem Hanf oder gemischt mit anderen
pflanzlichen Spinnstoffen:
a) im Stäk . . . 100 kg 150
b) abgepaßt, gesäumt oder mit Kanten 100. - 200
395. Wirkwaren aus Leinen, Hanf und anderen nicht besonders genannten
 pflanzlichen Spinnstoffen, einfach verbunden aber
nicht genäht. . . „ 400 kg .400
Bemerkung zu 896. Unter diese Nummer gehören: Damenund
 Herrenstrümpfe, Gamaschen, Unterjacken (Trikots), Westen,
Unterhosen, Handschuhe, Nachtmüten, Kapuzen, Busentücher
 (Schale), Netzhauben, Manschetten, auch verbunden oder
garniert mit anderen Materialien, wie: Knöpfen, Bändern,
Borten (auch seidenen) und anderem ähnlichen Zubehör, vorausgeseßt,
 daß die für die Verwendung der Ware unentbehrlich
 sind.
396. Posamenten aus Flachs, Hanf und anderen pflanzlichen Spinnstoffen,
 roh, gebleicht oder gefärbt . ; . 100 kg 350
Bemerkung zu 896. Unter diese Nummer gehören:
Lißen, Rundschnüre, Borten, Bänder (Crepinen), Fransen,
Knöpfe und andere ähnliche Waren.

t84
        <pb n="53" />
        Der neue bulgarische Zolltarifentwurf. 485
Franken
397. Spitzen, Tülle und Stickereien aus Flachs, Hanf und anderen
pflanzlichen Spinnsstoffen. . . „rr&amp;amp; 100 kg..600
Bemerkung zu 397. Neyförmige Gewebe in Form von
Spitzen werden. wie Spitzen selbst und Rundschnüre (ganses)
verzollt.
398. Plüsch aus neuseeländischem . Flachs und anderen Spinnstoffett.'
 .. . 100 kt 100
399. Jutegewebe: -
a) zur Warenverpackung zu Strohssäcken usw. 100 &amp;amp;  16
b) gefärbt zur Wohnungsausstattung. . . 100 -. 45
400. Säcke aus Jutegewebe . . 100 .  20
401. Jertige Decken und Vorhänge aus Jute . 100.2. 60
402. Teppiche aller Art aus Jute, glalt oder geknüpft . . 100 - 120
103. Gewebe aus allen pflanzlichen Spinnstoffen, gewachst, geteert,
mit anderen Stoffen getränkt oder überzogen:
a) zur Warenverpackung, Planenzur Bedeckung von Waren, zur
Uberdachung von Wagen und Gebäuden, zum Ausschlagen
von Schiffen und ähnlichen anderen Zwecken . 100 kg 20
b) Linoleum- und ähnliche andere Teppiihe . . 100 - 3z5
e) Wachstuch, lackiertes zu Tischdecken, zu Möbeldecken und
zur Buchbinderei . : A. J00 kg 70
d) zugeschnitten zu Stücken von verschiedenen Formen 100 - .75
e) für Pläne und Gemälde . z „u 10016 100
k) zu Heilzwecken, einschließlich Wachstaft . u s
104. Verschiedene Reise-, Lager- und Jagdutensilien aus gewachsten
(imprägnierten) und anderen Geweben, auch in Verbindung
mit Holz, Leder und gewöhnlichen Metallen . . . 100 kg 100
Bemerkung zu 404. Cbenso werden tarifiert: Reisekoffer
und -säcke aus Holz oder Pappe, mit Geweben überzogen, mit
oder ohne Ledergarnitur; Lagerzelte und -möbel, wie: Betten,
Stühle und ähnliche tragbare Gegenstände aus Holz, aus Rinden
oder biegsamen Zweigen, in Verbindung mit Leder, mit Geweben
oder unedlen Metallen; Reise- und Jagdflaschen aus Glas oder
Metall, mit einem Gittergeflecht aus Bindfaden oder Stroh umgeben;
 Reiseproviantkörbe mit Leder beschlagen, welche Tafelgeschirr
 enthalten, vorausgeseßt, daß dazu nur unedle Metalle,
Knochen oder Glas verwandt sind. Falls das Tafelgeschirr
aus kostbarerem Material verfertigt ist, wird es für sich besonders
verzollt.
. Erklärungen am Ende des Abschnitts XXII] beziehen
sich auch auf den vorstehenden Abschnitt.
        <pb n="54" />
        J Der neue bulgarische Zolltarifentwurf
Franken
RRV. Kleider und Putzwaren, außer denjenigen, zu deren
Herstellung Papier, Leder, Kautschuk und Wachstuch verwandt sind.
405. Kleider aus Wollenstosfen . . | Gente
t Y:cttac.
406. Kleider aus Baumwollenstoffen Sz t
407. Kleider aus Flachs- und Hanfstoffen . : cs
408. Kleider aus Jute, Manilahanf, neuseeländischem Flachs, Alos
und anderen Spinnstoffen . . . desgl.
409. Kleider aus reiner oder mit pflanzlichen Spinnstoffen ver- | Fefrelt
mischter Seide, auch mit Metallfäden: Priesstergewänder . j .
Bemerkung zu 409. Nach dieser Nummer werden auch |héttz
Kleider aus künstlicher Seide behandelt.
110. Krawatten aus Stoffen aller Art, ganz fertig oder in ein- ' Frstea.
zeltien Teilen cu. . . 118% m..
Bemerkuug zu 406 ~410. Als Grundlage für die Ver-. N
zollung von Kleidern und Krawalten dient der Stoff, aus welchem
die äußere Seite (Schauseite) des konfektionierten Gegenstandes
besteht. Spitzen, Stickereien, Tülle, Bänder, Posamenten usw.,
mit denen gewisse Kleider und Krawatten ausgestattet sind,
werden wie diese selbst verzollt. Kleider und Krawatten aus
verschiedenen Stoffen und Materialien werden nach dem Stoff
oder dem Material verzollt, welche den am höchsten tarifierten
Teil des konfektionierten Gegenstandes bilden.
Nur zugeschnittene, aber nicht genähte Waren werden wie
Kleider und Krawatten behandelt.
411. Künstliche Blumen und Teile von künstlichen Blumen, alle
Arten von zugerichteten Schmuckfedern und Waren aus solchen;
in anderen Abschnitten nicht genannte Modewaren . . 1 ke 25
KRV]. Metalle und Metallwaren.
412. Erze aller Art . , ge-; zr UZ m » Frei
413. Metalle in Blöcken (Ingots), Platten, Drähten, Stäben und
anderen verschiedenen Formen. mit Ausnahme der besonders
genannten Metalle . frei
414. Metallegierungen:
a) kosthare. . .... 100 ke 100
b) gewöhnliche 100.2. 410
415. Massive Waren aus Gold, Silber, Platina und allen Legierungen
dieser Metalle, nicht mit Edelsteinen verziert:
a) aus Gold, Platina und ihren Legierungen &amp;amp; ks 20
b) aus Silber oder vergoldet P s 5

186
        <pb n="55" />
        Der neue bulgarische Zolltarifentwurf. AST
Franken
416. Bijouterien aus Gold, Silber, Platina und allen Legierungen
dieser Metalle, nicht mit Edelsteinen verziert, zum Schmuck und
zur inneren Ausschmückung von Wohnungen:
a) aus Gold, Platina und ihren Legierungke . . 1 ke 40
b) aus Silber uder vergoldet . . . . uns nw
417. Bijouterien aus Edelmetallen, mit Edelsteinen verziet. . 1 - 50
418. Bijouterien aus Nachahmungen von Edelmetallen, auch vergoldet
 oder versilbert, aber nicht mit Edelsteinen verziert:
s) feite .. ... „O.. s11, nut 1k8 : 30
b) gewöhnliche ..... . . s Pes 410
Bemerkung zu 418. Unter diese Nummer fallen: alle
Schmuckgegenstände, wie: Dhrringe, Broschen, Ringe, Armbänder,
Haarnadeln, Halsketten, Medaillons, Medaillen und andere
ähnliche Waren aus Bronze, Kupfer, Packfong (Weißkupfer aus
China), Tombak und andere Legierungen, nicht versilbert, mit
oder ohne Ausstattung mit falschen Edelsteinen aus gefärbtem
Glas oder anderen Zusammensetzungen, welche in grober Weise
kostbare Stoffe nachahmen, sogenannte böhmische Bijouteriewaren
 usw.
Unter diese Nummer fallen ferner gewöhnliche Bijouteriewaren
 aus Neapel und anderen Orten Süd-Jtaliens, wie:
Ohrringe, Broschen, Armbänder, Halsketten aus Korallenabfällen,
aus Muscheln, Lava gefaßt in Legierungen aller Art mit Ausnahme
 von Gold und von Silber.
419. Ganz dünne Bleche (varak) :
a) aus Gold. . . . M »; 4d0
.. «b) aus, Silber ........ : 2
o) alle andern ........ 1
420. Lahn (Flitter) :
a) aus Gold oder vergoldet 10
b) aus Silber oder versilbert : f
e) falscher Lahn. .
421. Taschenuhren:
a) mit Gehäusen aus Gold oder anderen mit Edelsteinen
verzierten Metallen, Taschen-Chronometer . . Stück 10
b) mit Gehäusen aus Silber oder versilbert, weder mit
Gold noch mit Cdelsteinen ausgestattet.... . Stück 3
e) mit Gehäusen aus allen anderen Metallen, weder mit
Gold noch mit Cdelsteinen verziert oder ausgestattet Stück 1,50
Bemerkung zu 421. Die unter Absatz b und e dieser Nummer
fallenden Uhren haben neben dem Zoll noch eine Zuschlagsabgabe
 von b0 9o zu entrichten, wenn sie mit Gold verziert oder
ausgestattet sind. Edelsteine, die einen Teil des Uhrwerks bilden,
veranlassen nicht die Erhebung des in dieser Nummer unter
Absatz a festgesetten Zolles.
        <pb n="56" />
        Der neue bulgarische Zolltarifentwurf.
Franken
Chronometer, sog. Schiffsuhren, die zu Berechnungszwecken
in der Schiffahrt verwendet werden, werden nach Nummer 486
verzollt.
Uhrgehäuse aus Gold, die für sich eingehen, werden nach
Nummer 416a behandelt.
Ührgehäuse aus Silber, die für sich eingehen, werden nach
Nummer 416þ behandelt; diejenigen aus gewöhnlichen Metallen
vder Legierungen werden nach dem Material, aus dem sie bestehen,
 und nach dem Grad der Bearbeitung verzollt.
422. Werke von Uhren und Chronometern .. .. Stück
123. Wanduhren und Standuhren sowie Spieldosen mit Uhrmechanismus:

a) in Ständern und Gehäusen aus gewöhnlichen Materialien
 ~ .. . "100 kg 16
h) in Ständern und Gehäusen mit Gold, Silber, Elfenbein,
Achat, Schildpatt und anderen geschnitzlen oder gemalten
Stoffen. . . . . t...... „ 100 kt 250
:) große Gebäudeuhren (Turmuhren). . . . 100 - 25
Bemerkung zu 428. Die von ihren Gehäusen getrennt eingeführten
 Werke werden nach Nummer 424 verzollt. Die Gehäuse
werden nach Nummer 421 behandelt.
Außer den Spieldosen und den Wanduhren in Holzgehäusen
fallen unter diese Nummer: Wanduhren in Gehäusen von Papiermaché
 oder Steinpappe als Nachahmung von Holz, Metronome
und andere Gegenstände dieser Art, die mit einem Uhrmechanismus
 in Bewegung gesetzt werden; Maschinen für die Lampen
„Carcel“ und „Modérateur“.
Musikdosen, die an anderen Waren angebracht sind, welche
einem höheren Zoll unterliegen würden (Albums, Bonbonnieren)
werden nach dem am höchsten tarifierten Material verzollt.
Kleine Musikdosen, die als Kinderspielzeug dienen, fallen nicht
unter diese Nummer; sie werden als Kinderspielzeug verzollt.
Teile von Turmuhren fallen unter Nummer 471.
Uhrgläser fallen unter Nummer 269. |
424. Uhrfurnituren aller Art mit Ausnahme von Uhnrgläsern und
Teilen von Turmuhren . . . .J. "100 kg 400
Bemerkung zu 424. Unter diese Nummer fallen Uhrfurnituren
 mit Ausnahme der vollständigen Werke.
125. Bronzepulver - . - . . 50*)
126. Kupfer, Messing (gelbes Kupfer) und Bronze in Barren oder in
Platten, nicht vergoldet oder versilbeet : .' . | 1.1 100kg 25
427. Draht aus Kupfer und Messing für Telephone, elektrische Leitungen
 u. dergl.:
a) mit Gesspinnstistoffen umwunden . 100 kg 60
þ) andere . t00' ' [25
*) Der Maßstab für die Verzollung ist bei dieser Nummer nicht angegeben.

4.88
        <pb n="57" />
        Der neue bulgarische Zolltarifentwurf. 489
Franken
428. Falscher Lahn, auch auf Nähgarn, Baumwolle, Seide zum Sticken,
Weben und zu anderen Zwecken aufgezogen, Perlen, Flitter und
ähnliche Gegenstände; alle diese Waren aus Kupfer, Messsing
oder anderen Metallen mit Ausnahme von Gold und Silber,
auch nicht vergoldet oder versilbeet . . . . . , 2005)
429. Kahel aller Art &amp;amp; . » . . .. . 100 kw 30
4130. Waren und Gegenstände aus Kupfer- oder Messsingdraht, poliert
oder nicht, gefärbt oder nicht, auch in Verbindung mit anderen
gewöhnlichen Stosfen, aber weder vergoldet noch versilbert,
gewebte oder gewirkte Stoffe aus Kupfer- oder Messingdraht 150#*)
Bemerkung zu 430. Wenn die in den Nummern 428480
aufgeführten Waren vergoldet oder versilbert sind, so haben sie
neben dem Zoll dieser Nummern einen Zuschlag von s0 %% zu
entrichten.
Unter diese Nummer fallen: Nadeln, Spangen, Knöpfe,
Schnallen für Kleider, Häkelhaken, kleine Ringe, Stifte (kleine
Nägel), Vogelbauer, kleine Körbchen und andere Gegenstände
aus Kupfer- oder Messingdraht, welche den in dieser Nummer
festgeseßten Bedingungen entsprechen.
431. Hausgeräte aus Kupfer, Messing oder Bronze . . . 100 kg 120
Bemerkung zu 431. Hierunter fallen auch Samovars.
432. Gefäße und Apparate aus Kupfer, Messing oder Bronze
für Fabriken, Schiffe, Dampfmaschinen, Destillerien, Raffinerien
Färbereien und andere Industrien; Resservoire, Wannen, Fässer,
Kessel, Röhren, Lager und Ölbehälter uw. . . . 100 kg 50
133. Waren aus Kupfer, Messing, Bronze, gegossen oder gedreht,
Waren aus Kupfer- oder anderem Metallblech, alle diese Erzeugnissse
 gefärbt oder nicht, poliert oder nicht, auch in Verbindung
 mit anderen gewöhnlichen Materialien, aber weder
ziseliert noch verniert, vernickelt, versilbert, vergoldet 100 kg 100
Bemerkung zu 488. Unter diese Nummer fallen: Betten,
Lüster, Lampen, Türen und andere Zubehörstücke für Öfen,
Kaminschirme, Gitterwerk für Ofen und für Fenster, Tische,
Leuchter, Schellen (Viehglocken), Bügeleisen, Formen für Küchen,
Möbelrollen; Tür- und Fenstergrissfe, Schlösser, Vorlegeschlösser,
Gardinenstangen, Zubehörteile für Schlösser (Schloßbleche), Ausstattungsgegenstände
 für Sattler, Geschirrmacher und Wagenbauer
 usw., Rosetten, Siegel, Gardinenhalter, Schuhösen, Gewichte,
 Werkzeuge für verschiedene Handwerke und überhaupt
alle Kupfer-, Messing- oder Bronzewaren, die ihrer Beschaffenheit
 nach unter diese Tarifnummer fallen.
434. Glocken . . . 80*)
435. Waren aus Kupfer, Messing oder Bronze, ziseliert, verniert,
vernickelt, vergoldet oder versilbert, auch in Verbindung mit
*) Der Maßstab für die Verzollung ist bei diesen Nummern nicht angegeben.
        <pb n="58" />
        Der neue bulgarische Zolltarifentwurf.
Franken
anderen Materialien, mit Ausnahme von Elfenbein, Schildpatt,
Perlmutter, echtem Achat, Bernstein, Seide, Edelmetallen,
Edel- und Halbedelste inn . . ; . 200*)
Bemerkung zu 436. Wenn die in dieser Nummer aufgeführten
 Gegenstände mit Elfenbein, Schildpatt oder anderen
feinen Materialien verbunden sind, so fallen sie unter den Abschnitt
 KRR, während diejenigen, welche mit Edelmetallen verbunden
 sind, je nach ihrer Beschaffenheit, unter die Goldschmiedeoder
 Bijouteriewaren gerechnet werden.
Unter diese Nummer fallen: Kandelaber, Lüster, Wagenlaternen,
 Lampen, Armleuchter, Zubehörstücke (Garnituren) für
Bureaus, Möbelornamente, Rahmen, Kästchen, kleine Koffer
und andere kleine Luxusgegenstände, wie: Vasen, Statuen,
Statuetten, Basreliefs, Büsten, Medaillons usw. Im übrigen
fallen hierher die in den vorhergehenden Nummern aufgeführten
Waren aus Kupfer, Messing oder Bronze, wenn sie ziseliert,
verniert, lackiert, leicht vernickelt, vergoldet oder versilbert sind.
Ferner gehören Waren aus Aluminiumbronze unter diese
Nummer.
Wenn die unter diese Nummer fallenden Waren mit gewöhnlichen
 Materialien zusammengesetzt sind, die an sich einem geringeren
 Zollsatß unterliegen, als er in diesem Artikel vorgesehen
 ist, wie: Marmorplatten usw., so hat der Cinführer
das Recht, soweit eine Trennung möglich ist, die getrennte Verzollung,
 je nach ihrer Gattung, zu verlangen.
136. Zinn, rein oder mit Antimon legiert, in Barren, Platten
oder Blechen. &amp;amp; . . &amp;amp;, . tlg. „ 11.100, ks "t0
437. Buchdruckerlettern, Clichés, Druckplatten und überhaupt alle
beweglichen Typen für Druckereien . . . .. „ . J00 ke 60
4138. Waren aus reinem oder mit Blei, Zink oder Antimon legiertem
Zinn, alle diese Waren, gleichviel von welcher Beschaffenheit,
aber weder vergoldet noch versilbert. . . . 100*)
Bemerkung zu 438. Wenn die in dieser Nummer aufgeführten
 Waren vergoldet oder versilbert sind, so haben sie
neben dem Zollsatß dieser Nummer noch einen Zuschlag von
50 %% zu entrichten.
Unter diese Nummer fallen: Tafelgeschirr, Teekannen, Kaffeekannen,
 Platten, Schüsseln, Leuchter, Küchengeräte und andere
Phantasieartikel aus Zinn oder aus Legierungen von Zinn mit
Blei, Antimon oder anderen Metallen.
439. Nickel, Packfong (Neusilber) in rohem Zustand, in Stücken, geschlagen,
 in Blechen oder Draht . . . 30*)
440. Waren aus Aluminium, Nickel, Packfong und anderen Metalllegierungen,
 vergoldet oder nicht, versilbert oder nicht, auch in
Verbindung mit anderen gewöhnlichen Materialien. 100 kg 300
*) Der Maßstab für die Verzollung ist bei diesen Nummern nicht angegeben.

49(00
        <pb n="59" />
        Der neue bulgarische Zolltarifentwurf. 491
Franken
441. Quecksilber. . . 100. kg: 85
442. Blei in der Masse und anderen Formen . . , 100 -e! j5
143. Platten, Röhren, Rinnen, grobe einfach gegossene Gegenstände,
Kugeln, Schrot und im allgemeinen alle einfach gegossenen
Bleiwaaren ohne weitere Bearbeitung, nicht gefärbt, nicht vertiiert,
 nicht poliert.: . ,. 11001g 12
Bemerkung zu 448. Unter diese Nummer fallen ebenfalls:
Bleiröhren, auf der Junenseite mit einem Zinnniedersschlag versehen
 (verzinnt), sür Wasserleitungen sowie Bleiplatten, die geteert
und mit Sand bedeckt sind und zum Dachdecken verwendet werden.
144. Bleiwaren aller Art, gefärbt, verniert oder nicht, aber weder
vergoldet noch versilbert, nicht in Verbindung mit anderen
Materialien, die mit höheren Zollsäten belegt sind, als in
dieser Nummer angegeben . . . v.. .î . . 400 ks! s0
Bemerkung zu 444. Bleiwaren in Verbindung mit anderen
Materialien, die nach einem höheren Sate zollpflichtig sind,
werden nach dem höchssttarifierten Bestandteil verzollt.
Wenn die unter diese Nummer fallenden Waren vergoldet
oder versilbert sind, so haben sie neben dem Zoll dieser Nummer
einen Zuschlag von 50 % zu entrichten.
445. Zink in Blechen, Platten und jeder anderen Form. . 100 kg 7,0
446. Zinkwaren, gefärbt oder nicht, auch mit Reliefs und anderen
Ornamenten verziert, in Verbindung mit gewöhnlichen Metallen
oder nicht, weder vergoldet noch versilbet... . . 100 kg 715
Bemerkung zu 446. Wenn die unter diese Nummer fallenden
 Waren vergoldet oder versilbert sind, sso haben sie neben
dem Zoll dieser Nummer einen Zuschlag von 50 9% zu entrichten.
447...Eisen in Barren, Platten und Blechen. . . . . .. 100 kg 2,530
448. Schienen und Schwellen aus Eisen oder Stahh.. . . 100 = Z2
149. Bandeisen für Räder und Reifen . . 100. 3
*) Bemerkung zu 449. Bijouteriewaren aus Packfong sind
nach Nummer 418 zollpflichtige.
Wenn die in dieser Nummer genannten Waren mit Elfenbein,
Schildpatt, Perlmutter, Bernstein, echtem Achat oder Seide verbunden
 sind, so werden sie nach Abschnitt XRXR verzollt; diejenigen,
 welche mit Edelmetallen verbunden sind, werden, je
nach ihrer Beschaffenheit, als Goldschmiede- oder Bijouteriewaren
 behandele.
450. Eifenwalzblech, 3 wm. dik ...... . . . . 100 tt
Bemerkung zu 460. Eisenwalzblech, mehr als 3 mm stark,
wird wie Blech der Nummer 447 verzollt.
451. Gußeisen in besonderen Formen. . ez 100k8
Bemerkung zu 451. Hierunter fällt: T-Eisen, doppelt
T-Eisen (T) ferner V-, V-, Z-Eisen u. dergl.
*) Die Anmerkung gehört wahrscheinlich zu Tarifnummer 440,
        <pb n="60" />
        t Der neue bulgarische Zolltarifentwurf.
Franken
452. Weißblech und Eisenblech (Schwarzblech), verzinnt, verkupfert,
verzinkt oder verbleit oder nur poliert oder angestrichen
453. Stahl- oder Eisendraht: ure
a) Draht mit gewöhnlichen Dornen (schwarz) oder poliert,
Stacheldraht zur Einzäunung, auch verzint . 100 ke &amp;amp;
b) verzinnt, verkupfert, verzinkt, verbleit. .... .. 100 - 12
Bemerkung zu 458 b. Mit Einschluß von Telegraphendraht.
454. Eisendrahtgewebe, gefärbt, gefirnißt, geteert... . . 100 kg 16
Bemerkung zu 454. Diese Nummer umfaßt: Metalldrahtgewebe
 zum Sieben von Getreide, Sand usw.
155. Gußeissenwaren, nur gegossen, gefeilt, geteert oder mit Mennig
e en:
. t. und Stücke für Haus- und Brückenkonstruktionen;
Säulen, Räder und Achsen für Waggons, große Wellen
für Maschinen . . ... . 100 kes 8$
b) Röhren, Rinnen und hohle Säulen . . . 100 - Z
e) Gewöhnliche Öfen und Kessel.. . . . . 100 - 10
d) Tiegel und andere Gefäße, nicht emailliet. . 100 - z
456. Waren aus Gußeisen, poliert und emailliert, mit gegossenen
oder gedrehten Verzierunge . . . Jrj4za. . .40048 12
Bemerkung zu 456. Unter diese Nummer fallen: Küchengeräte,
 Tafelgeschirr, Bügeleisen, Öfen (Heizapparate), Beleuchtungsgegenstände
 (Lampen), Brunnen, Gitterwerke, Gewichte u. dergl.
457. Waren aus Gußeisen, ziseliert, lackiert, bronziert, vernickelt, versilbert
 oder vergoldet, auch in Verbindung mit anderen gewöhnlichen
 Materialien . « % 7 400ks 20
Bemerkung zu 457. Hierher gehören: Lüster, Kandelaber,
Leuchter, Lampen, Artikel (Garnituren) für Bureaus, Zubehörteile
für Ofen, Phantasiegegenstände, Ornamente und andere ähnliche.
Waren dieser Nummer werden nach Abschnitt KRV *) verzollt,
wenn sie in Verbindung mit Elfenbein, Schildpatt, Perlmutter,
Bernstein, echtem Achat (Gagat) oder Seide eingehen. Derartige
Waren in Verbindung mit Edelmetallen ~ eine einfache Vergoldung
 oder Versilberung kommt nicht in Betracht – werden als
Goldschmiedewaren behandelt.
458. Eisenwaren, anderweit nicht genannt . . . . . . 100kg 10
Bemerkung zu 458. Hierunter fallen: Große Eisenwaren
für Haus- und Brückenkonstruktionen, Beschläge für Waggons,
Lastwagen und Fuhrwerke (Achsen ausgenommen); Laschen und
Bänder für Schienen und andere Eisenwaren dieser Art: alle
diese Gegenstände weder abgedreht, poliert noch gefeilt.
459. Wagenachsen aus Eisen und Stahl. . . „ "100 kes 4&amp;lt;
») Es muß wahrscheinlich Abschnitt KR heißen.

49 2
        <pb n="61" />
        Der neue bulgarische Zolltarifentwurf 493
Franken
460. Nägel:
a) Bolzen und Keile zum Vernieten (Niete), schwarze Nägel
und Hufnägel . 100,kttx 10
b) Drahtstifte in jeder Größe . . . d00 - 6
461. Hufeisen.. ). 100’' . 7,50
462. Schrauben und Mutterschrauben aus Eisen und Stahl 100 - 10
463. Anker und Ankerkette.. .. . .100 . 1%
164. Röhren und Rinnen aus Eisen, quch geteet.. . . 100-- 8
165. Cisengilter zu jedem Gebrauch; eiserne Gartenmöbel, weder vergoldet
 noch versilbert . . . "r 100kg 2%20
Bemerkung zu 466. Eisengitter und Eisenmöbel werden,
wenn sie ganz oder teilweise vergoldet oder versilbert sind, mit
dem doppelten Zollsat dieser Nummer belegt.
166. Waren aus Schwarzblech, weder poliert noch emailliert noch
verzinnt, auch in Verbindung mit Gußeisen. . . 100 kg 920
Bemerkung zu 466. Diese Nummer umfaßt: Maschinenkessel,
 Küchenöfen, Heizapparate und Öfen; Vorderteile von
Kaminen und kleine Ofentüren, Küchengeräte aus Schmanrzblech,
Schwarzblechtafeln mit Stanzarbeit und ähnliche Waren aus
Schwanzblech.
167. Eisen- und Stahlkassen. . . .. .7\r 100 ks 30
168. Cisenbetten, gewöhnliche, nur angestrichen und mit Ornamenten
aller Art, weder vergoldet noch versilbet... . . 100 kg 18
169. Cisenbetten mit Ornamenten, gefärbt, lackiert, mit Malereien,
bronziert, weder vergoldet noch versilbet ... . . 100 kg 30
170. Eisenmöbel aller Art für Wohnungen, gefärbt, verniert, mit
Malereien oder bronziert, gepolstert oder nicht, weder vergoldet
 noch versilbert. . . 100 kg 35
Bemerkung zu 470. Wenn die in den Nummern 468 bis
470 aufgeführten Betten und Möbel ganz oder zum Teil vergoldet
 oder versilbert sind, so haben sie neben dem festgesetten
Zollsat einen Zollzuschlag von 25 % zu entrichten.
171. Cisen- oder Stahlwaren, einfache, nur gefeilt, weder ornamentiert
 noch poliert, emailliert oder gestrichen:
a) das Stück im Gewicht von 25 kg und darüber 100 ks 10
b) - : - - 3.bis 26 kt.... .... 100 - #%15
c) s s. w - î 0,60 bis 3kg . 1.100 - #dŸ0
d - - weniger als 0,50 kg 100 - 30
172. Cisen- und Stahlwaren, verzinnt, emailliert, lackiert aber nicht
poliert:
a) das Stück im Gewicht von 25 kg und darüber 100 ks 90
b)...s . z . - 3 bis 93.kg ... .. 100 - . 30
c) - - . . 0,50 bis 3 kg .. .. 100,1. 40
d).. - e s = - weniger als 0,50 ke 100 - 50
        <pb n="62" />
        4' ' Der neue bulgarische Zolltarifentwurf.
Franken
173. Waren aus Weißblech und anderem Blech, verzinnt, mit Zink
bedeckt (galvanisiert)h oder verkupfert, weder gefärbt noch
lackiert, mit oder ohne Verbindung von Holz . . 100 kg 35
Bemerkung zu 478. Unter diese Nummer fallen: Tischgeschirr,
 Geräte und alle für den häuslichen Gebrauch notwendigen
 Gegenstände: Schaufeln, Löffel, Schalen, Durchschläge,
Reibeissen, kleine Kübel, Becher, Eimer, Trichter, Gießkannen,
Badewannen, Eismasschinen, Duschen, Maße, Lampen, Laternen,
Präsentierbretter, Soldatenschüsseln, Hohlmaße, Küchenformen und
alle anderen derartigen Gegenstände.
4174. Waren aus Weißblech und anderem Blech, gefärbt, lackiert,
mit Malerei verziert, auch vergoldet oder versilbert, in Verbindung
 mit anderen Materialien mit Ausnahme von Elfenbein,
 Schildpatt, Perlmutter und Edelmetallen . . 100 kg 9'
Bemerkung zu 474. Hierher fallen: Präsentierbretter,
Zuckerdosen, Kaffee, Tee- und Bonbonsdosen usw. Hänge- und
Tragelampen, Schnupftabaktdosen, Streichholzbehälter, Blumen,
Kronen aus Weißblech; Kerzenhalter (Leuchter), Tabakdosen und
dergleichen.
475. Eisenblechwaren, emailliert . . 100 ke 60
Bemerkung zu 475. Hierunter fallen: Küchengeräte, wie
Schmorpfannen (Fleischtöpfe), Brattöpfe usw., Waschbecken, Kannen
(Henkelbecher), Eimer, Soldatenschüsseln (seker-tas), Wassertöpfe
und andere Gegenstände aus emailliertem Cisenblech.
176. Eisen- und Stahlwaren, poliert, lackiert, vernickelt, bronziert, mit
oder ohne Verbindung von anderen gewöhnlichen Materialien :
a) das Stück im Gewicht von 25 kg und darüber 100 kg 50
b).. - .. &amp;gt; - -.- K kg bis 26 kg ...10017- "s
) - . : - - 0,50 kg bis 3 ke . 100. - 120
i) - o = - weniger als 0,50 kg 100 - 150
Bemerkung zu 476d. Diese Nummer umfaßt: Nähnädeln
jeder Größe mit Einschluß von Nähmaschinennadeln, Stahlknöpfe,
 Uhrketten und Uhrschlüssel, Siegel, Brillengestelle
(-monturen), Blanksscheite für Korsetts, Gestelle fir Portemonnaies
und kleine Taschen sowie Gebisse; Steigbügel, Sporen, Haken,
Agraffen (pafta), Stifte (Nägel) aus Stahl, Schlittschuhe und
alle anderen ihrer Beschaffenheit nach unter diese Nummer
fallenden Waren.
177. Waren aus Eisen- und Stahldraht und Drahtgeweben, einfach,
verzinnt, gestrichen, geteert, poliert, auch in Verbindung mit
gewöhnlichen Materialien. weder vergoldet noch versilbert
100 ke 0
Bemerkung zu 477. Wenn die in den Nummern 476 und
477 genannten Waren vergoldet oder versilbert sind, so haben
sie neben dem Zoll einen ZBollzuschlag von 50 9/o zu entrichten.

J4
        <pb n="63" />
        Der neue bulgarische Zolltarifentwurf. 495
Franken
Hierher gehören: Stecknadeln, Agraffen, Haarnadeln, Ösen
für Kleider, Haken (Nadeln) zum Stricken, Angelhaken, Käfige,
Mausefallen, große und kleine Körbe usw.
178. Werkzeuge aller Art aus Eisen oder Slahl mit oder ohne Griff :
a) gewöhnliche . . M. 100 ke 15
þ) fein gearbeitet, poliert . ' 100.6. g °t
g) vernicket. .. 100 - 40
Bemerkung zu 478. Diese Nummer umfaßt: Pflugmesssser,
Sicheln, Karsste, Spaten, Beile, Beilhammer, Hacken, Sägen,
Zangen, Hohlmeißel, Hämmer, Ambosse, Hobel, Bohrer (Zwickbohrer)
 und überhaupt alle Werkzeuge und alle Instrumente,
die von Schreinern, Zimmerleuten, Maurern, Böttchern usw.
benutzt werden.
479. Senfen::1411;141 4- . „ 1;sä;te;ütds;100.kz 95
480. Messserwaren aus Eisen oder Stahl, in Verbindung mit gewöhnlichem
 Holz, mit Leder überzogenem Holz, mit Eisen, Messing,
Knochen oder Horn, poliert oder nicht. . . . ...100ks 120
481. Messerwaren aus Eisen oder Stahl in Verbindung mit anderen
als den in der vorigen Nummer angegebenen Materialien,
mit Ausnahme von Gold und Silber . . . . . 100 kg 200
482. Scheren aller Art, mit Ausnahme der Schafscheren und der
Baumscheren . .. 11400.kg 120
Bemerkung zu 482. Schasscheren und Baumscheren werden
nach Nummer 478 verzollt.
483. Chirurgische Instrumente ... .. „1;41;101/100 &amp;amp; 200
484. Schuß- und andere Waffen sowie deren Bestandteile und Zubehörstücke,
 mit Ausnahme von Kriegswaffen. . . 100 kg 250
Bemerkung zu 484. Unter diese Nummer fallen: Schraubenzieher
 (und Bestandteile) zum Auseinandernehmen, Zusammenselzen
 und Reinigen von Schießwafßfen.
Gewehrkolben aus Holz, die getrennt von den Eisenteilen
eingeführt werden, werden, je nach ihrer Beschaffenheit, als Holzwaren
 verzollt.
Wenn die unter diese Nummer fallenden Waffen mit tostbaren
 Stoffen zusammengesetzt oder verziert sind, so fallen sie
unter den Abschnitt XKR]. *) Sind sie nur vergoldet oder versilbert,
 so haben sie neben dem Zoll einen Rollzuschlag von 50 9/0
zu zahlen.
185. Kriegswaffen und Zubehör . . . verboten
Bemerkung zu 485. Kriegswaffen nebst Zubehör dürfen
nur von der Regierung eingeführt werden.
486. Rechen-, Präzisions-, physikalische, chemische und Beobachtungs-Instrumente
 und -Apparate 100 kg 150
*) Es muß wahrscheinlich Abschnitt XRR heißen.
        <pb n="64" />
        Der neue bulgarische Zolltarifentwurf
Franken
Bemerkung zu 486. Hierunter fallen: mathematische Instrumente,
 wie Graphometer, Höhenmesser, Nivellierinstrumente,
Wegemesser; optische, astronomische und nautische Instrumente,
wie Ferngläser (Fernrohre), Telestope, Mikroskope, Heliometer,
Heliostate, Lupen, photographische Instrumente, Busssolen, Sextanten
 und dergleichen; physsikalische Instrumente, wie Thermometer,
 Barometer, Hygrometer, Anemometer, Aräometer, Aërometer,
 Alkoholometer, elektrische und magnetische Apparate, einschließlich
 der telegraphischen Apparate, der pneumatischen, mechanischen
 (Dynamometer und dengleichen), balistischen, hydrostatischen
 oder hydraulischen Instrumente (hydraulischen, hydrostatischen
 Wagen, Saugheber und dergleichen); mineralogische Instrumente
 (Goniometer) und Apparate usw., Instrumente und
Apparate für chemische Laboratorien usw. sowie im allgemeinen
alle zu wissenschaftlichen Arbeiten verwendbare Instrumente.
Augengläser (Brillen), Kneifer und Lorgnons, gefaßt in
Metall, gewöhnlichen Knochen oder Perlmutter, Lorgnetten,
Opernglässer, kleine Bussolen (Dutßendware), Lineale, Kompasse,
Reißfedern, Winkelmaße, Gradbogen, Meßketten, Maßstäbe,
Meßtische und Körpermaßstäbe fallen nicht unter diese Tarifnummer,
 sondern sind nach Beschaffenheit des Materials zu verzollen.

187. Näh- und Strickmaschinen sowie deren Bestandteile und Zubehörstücke
 . . e. .400 kg #)
488. Zentesimal-, Dezimal- und andere Wagen sowie Brückenwagen
aus Eisen oder Gußeisen, auch in Verbindung mit anderen
gemeinen Metallen oder mit Holz . . . 100kg 26
4189. Maschinen zum Kämmen, Krempeln usw. der Wolle, Baumwolle
 und anderer Spinnstoffe . .1z. 10 kg. 25
490. Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte:
a) Pflüge, Sortiermaschinen und Pulverisatoren. . . . frei
b) Säemaschinen, Mähmaschinen, Erntemaschinen, Maschinen
zum Zerquetsschen und Reinigen von Getreide sowie
Eggen ... „zwe. w. ..400 ke s
191. Jeuerspriten, hydraulische Maschinen und alle anderen Spritzen
100 ke 10
4192. Maschinen, Apparate, Stücke und Bestandteile von Maschinen
aus Gußeisen, Cisen oder Stahl, nicht besonders genannt . frei
193. Münzen:
a) goldene, mit gesezl. Kurs. .. . tw.. frêi.
b) goldene, ohne gesetzl. Kurs (für Halskettenhn, . . 1 kg 450
c) Silber-, Nickel- und Kupfermünzen . . verboten
Bemerkung zu 498. Die Einfuhr von gemünztem Silber,
Nickel und Kupfer ist nur der Staatsregierung gestattet.

496
        <pb n="65" />
        Der neue bulgarische Zolltarifentwurf. 497
Franken
XXV]]. Wagen, Eisenbahuwagen, Wasserfahrzeuge und andere.
494. Lokomotiven, Tender, bedeckte Güterwagen, Motorwagen und
Waggonsaller ArtzurPersonen- und Güterbeförderung vom Wert 15 9/9
Bemerkung zu 494. Von der Staatseisenbahnverwaltung
eingeführte Eisenbahnwagen sind zollfrei.
495. Straßenbahnwagen aller Art. . . . „. » .» . vom Wert 15 9%
196. Waggons, Draisinen und andere ähnliche Fahrzeuge, die auf
Schienen laufen. Décauville-Wagonnes . . . . 100 kg 10
497. Große Luxuswagen, wie Landauer, Kaleschen, Coupés, Reisewagen
 mit und ohne Koffer, mit 8 Gepäckplätzen,*) Diligenzen,
Tramwagen und Omnibusse; Familienwagen, Phaetons
[Viktorias) und russische Droschken, alle diese Wagen gedeckt
oder nicht, gepolstert oder nicht . . . J... ...„Stiich 160
498. Leichte Luxuswagen, wie gewöhnliche und englische Kabriolets,
wie: Cabs, Dogecarts und andere, gepolstert oder nicht; gewöhnliche
 Wagen auf Jedern, gedeckt oder nicht, gepolstert
oder nicht, wie: Britschkas, sogenannte „Brasow“-Wagen, Postkariols,
 mit oder ohne vorderes Coupé; Diligenzen, Tramwagen
 und Omnibusse mit weniger als 8 Plätzen und andere
derartige Fahrzeuge, Luxusschlitten . . : [ . Stück 100
Bemerkung zu 498. Luyxusomnibusse für den Privatgebrauch
 werden nach Nr. 497 verzollt.
499. Bestandteile der in den Nummern 497 und 498 aufgeführten
Wagen.. „# . «18.400 kg 40
500. Wagen ohne Federn, nicht gedeckt, nicht gepolstert, mit eisernen
Beschlägen, angestrichen oder nicht, für Personen- und Güterbeförderung.
 Ambulanzwagen aller At . . . . . Stück 50
Bemerkung zu b00. Hierunter fallen auch Fahrzeuge für
den Militärgebrauch.
501. Bestandteile für die in der vorhergehenden Nummer genannten
Wagen mit Ausnahme von Achsen . . . . « .. 100kg] 30
Bemerkung zu b01. Fahrzeuge, welche in ihre einzelnen
Teile zerlegt eingehen, sind als fertige Fahrzeuge nach Nr. 497,
498, 500 zu verzollen.
502. Zweirädrige Wagen und Wagen für Bauern und andere
ähnliche, ganz aus Holz, nicht angestrichen und ohne andere
Cisenteile als gewöhnliche Beschläge von Radreifen, Schrauben
und andere ähnliche Eisenteile. . 4,4. . ~ 1.1. [Stück Ä 20
503. Fahrräder (Zwei- und Dreiräder) . * 30
Bemerkung zu d08. Kleine Fahrräder sowie kleine Fahrzeuge,
 welche zum Gebrauch als Kindersspielzeug dienen, sind
nach Nr. 534 zu tarifieren.
*) Es soll wohl heißen: „mit 8 Plätzen und solchen für Gepäck“.
        <pb n="66" />
        ] Der neue bulgarische Zolltarifentwurf.
504. Krankenfahrstühle und alle kleinen Wagen, die mit den Händen “tts
oder Füßen in Bewegung geseßt werden . . . . . Stück 10
Bemerkung zu 504. Hierunter fallen auch ein-, zwei- oder
vierrädrige Handwagen, welche zur Beförderung von Lasten,
Gepäck oder zu sonstigen landwirtschaftlichen und gewerblichen
Zwecken gebraucht werden.
505. Automobile jeder Art . . . . .. . .. Stück 250
506. Straßensprengwagen, Latrinenwagen, Desinfektionswagen und
sonstige ähnlichen Zwecken dienende Apparate auf Rädern 100 kg 10
507. Dampf- und Segelschiffe mit Takelwerk aller Art, Baggermaschinen frei
508. Boote aus nur einem Stück Holz gefertigt . . . . . Stück .
509. Kähne mit einer Eiche von 10 Tonnen und weniger . .. s iO
510. Türkische Barken (Kaiks), Schuten und Nachen aus Holz aller
Art, getatelt, mit einer Eiche von mehr als 10 Tonnen . Stück 20
511. Luxusboote aus Holz, Metall oder aus Holz in Verbindung
mit Metall . . . Stück 100
RR V]]1. Musikiunstrumente.
512. Flügel und Orgeln . .. . . Stück 150
513. Pianinos und kleine Orgeln mit Taste. . . - 50
514. Violinen, Gitarren, Mandolinen, Zithern, Zimbeln, Mandolinen
(s9g. „tarabours“) und'Harfe. .. . q.. qu.1.. ysttie
515. Cellos, Bässe und Kontrabässe, Blasinstrumente aus Metall -
516. Flöten, Klarinetten, Flaschonetten und andere Blasinstrumente
aus Holz in Verbindung mit anderen Materialien, Harmonikas,
Akkordeons und Aristons . . . . L Stü&amp;gt; ùZÖ2
517. Drehorgeln und Barberi-DrgeIn. . . . . . . . 30
518. Mussikinstrumente, anderweit nicht genannt . ti
Bemerkung zu 518. Die Vogelpfeifen und die kleinen
Pfeifen, die als Kinderspielzeug dienen, fallen unter Nr. 534.
519. Trommeln, Tamburins, Schellentrommeln und ähnliche Insienmette.
 „e... .. m.. ;:
520. Teile von Musikinstrumenten aller At.. . . . 100 kg 10
Bemerkung zu 520. Musikdosen mit Uhrwerk fallen
unter Nr. 423.
521. Saiten aller Art für Musikinstrumente 100 kg 100
XAIR. Sprengstoffe.
522. Zündhölzer und -kerzen aller Art aus Holz, Wachs und Pappe
(sogenannte „Kaf“) . .. s, u00 kp. s65
9523. Schießpulver aller Art . . trunk. 100 ». 112
524. Dynamit . - 100 - 140
525. Patronen und Munition für Kriegsfeuerwasfen aller Art . . verboten
Bemerkung zu 525. Patronen und Geschosse für Kriegszwecke
 werden nur für den Bedarf des Staates zugelassen.

19 8
        <pb n="67" />
        Der neue bulgarische Zolltarifentwurf. 499
Franken
526. Jagd- und andere Patronen mit Ausnahme der Patronen für
Kriegsfeuerwaffen :
a) gefüllt oder leer, jedoch mit Zündhütchhen . . 100 kg 140
h) leer (Patronenhülsen), jedoch mit Zündhütchen*) 100 - 50
527. Kapseln aus Metall oder Pappe (Zunder aller Art), alle anderen
Spreng- und Zündstoffe mit Einschluß von Jeuerwerkskörpern
nebst Zubehör von solchen . . .wal00 kg 140
RRA. Waren und Gegenstände, in anderen Abschnitten des Tarifs
nicht genaunt.
528. Waren aus Bernstein, auch in Verbindung mit anderen Materialien
 einschließlich der Edelmetalle, Edel- und Halbedelsteine
1 kg 50
Bemerkung zu 528 Unter diese Nummer fallen Schmuckgegenstände,
 Rosenkränze, Zigarettentaschen, Tabakspfeifen und
andere ähnliche Gegenstände aus Fuchs-Ambra oder Bernstein.
529. Waren aus Elfenbein, Schildpatt, Perlmutter, echtem Achat,
Meersschaum, einfach oder verziert mit Schnitzarbeit, gestochener
oder eingelegter Arbeit, auch in Verbindung mit anderen
Materialien einschließlich der Edelmetalle, Edel- und Halbedelfteine
 . jus . . ; rss wudike 16
B emerkung zu 629. Nach dieser Nummer werden auch
Waren verzollt, bei denen eine Verbindung von Schildpatt,
Perlmutter, Elfenbein, echtem Achat vorherrschend ist. Die anderen
 Stoffe, mit denen sie verziert oder in Verbindung sein
können, werden als nebensächlich betrachtet.
Ferner fallen unter diese Nummer: Geldtäschchen, Vissitenkartentäschchen,
 Tabaksdosen, Zigarren- und Zigarettentaschen,
Fächer, Papiermesser, Necessaires, Bonbonnieren, Albums, alle
diese Waren gänzlich überzogen mit Schildpatt, Elfenbein oder
Perlmutter; Haarbürsten, Kämme, Schirmgriffe, Stöcke und
Peitschen, ganz aus Elfenbein, Schildpatt oder Perlmutter;
Schmuckgegenstände, Rauchutensilien aus Meerschaum, auch in
Verbindung mit Bernstein, Agraffen, Knöpfe, Kegel und Billardkugeln
 und andere ähnliche Waren von der in dieser Tarifnummer
 vorgesehenen Beschaffenheit.
530. Bijouteriewaren aus Bernstein, Clfenbein, Schildpatt, Perlmutter,
Achat, Meerschaum, auch mit Schnitzarbeit, gestochener oder
eingelegter Arbeit verziert, auch in Verbindung mit anderen
Materialien einschließlich der Edelmetalle, Edel- und Halbedelsteine
 ... s „.key 6:0
531. Waren aus feinem Leder, aus seidenen Geweben oder Samt,
verziert mit Bernstein, Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein, echtem
*) Nach dem Wortlaute des Tarifs; wahrscheinlich muß es heißen ohne
Zündhütchen.
        <pb n="68" />
        EHC) Der neue bulgarische Zolltarifentwurf.
Franken
Achat, Meerschaum, edlen Metallen, Edel- oder Halbedelsteinen
oder nur aus feinem Leder in Verbindung mit seidenem
Stoff oder Samt . . „ 1 kg 1o0
Bemerkung zu 531. Ebenso werden tarifiert: Geldtäschchen,
Visitenkartentäschchen, Brieftaschen, Tabakbeutel (Tabaktaschen),
Zigarren- und Zigarettentaschen, Reise- oder Handtaschen,
Necessaires, Bonbonnieren und andere Schachteln aller Art,
Damengürtel und alle anderen Waren von der im Text der
Nummer angegebenen Beschaffenheit.
Waren aus feinem Leder in Verbindung mit Geweben
oder Wirkstoffen, die weniger als 20 9/9 Seide enthalten,
werden nach Nr. 304 verzollt; wenn sie indessen mit den oben
aufgezählten kostbaren Materialien in beliebiger Menge verbunden
sind, werden sie nach Nr. 531 verzollt.
532. Waren aus Holz, Rohr, Stroh, Binsen, Papiermaché, Steinpappe,
 Bronze, Stahl, Glas, Porzellan, Fayence, verziert oder
in Verbindung mit Bernstein, Schildpatt, Perlmutter. Elfenbein,
 echtem Achat, Meerschaum, feinem Leder, seidenen Stoffen,
Samt, edlen Metallen, Edelste inen . . luauz kt
Bemerkung zu 6582. In diese Nummer sind einbegrissen:
Kleine Möbel, Etageren, Jardinieren, Arbeitskästchen, Schachteln,
verschiedene Spiele (Domino-, Schach-, Tricktrack-Spiele), Rosenkränze,
 Bürsten, Griffe zu Bürsten, Regenschirmen, Peitschen und
Reitpeitschen, Messerhefte, Schreibmappen, Bureau-, Tisch-Utensilien,
 Nippestischsachen (articles d'étagère), Kurzwaren mit verschiedenen
 Pflanzenstoffen durchflochten, wie Zigarren- und Zigarettentaschen,
 große und kleine Körbe zu verschiedenen Zwecten,
Bonbonnieren, Albums und andere ähnliche Waren, verziert oder
verbunden mit Bernstein, Elfenbein, Schildpatt, Perlmutter,
echtem Gagat (Jet), Meerschaum, feinem Leder, Seide, Samt,
Edelmetallen, Edel- und Halbedelssteinen.
Chinesische Lackwaren, einfach oder verziert mit Schildpatt,
Elfenbein, Perlmutter oder anderen Materialien, fallen unter
diese Nummer.
533. Verschiedene Kurzwaren nur aus gewöhnlichen Materialien 1 kg
Bemerkung zu 588. Unter gewöhnlichen Materialien versteht
 man alle anderen als Bernstein, Elfenbein, Schildpatt,
Perlmutter, Meerschaum, echten Achat, feines Leder, Seidenstoffe,
edle Metalle sowie Edel- und Halbedelsteine.
Unter diese Nummer fallen auch: Kämme, Knöpfe, Papiermesser,
 Schachteln, Arbeitskästchen, Griffe für Sonnenschirme,
Spazierstöcke oder Peitschen, Albums (andere als die unter
Nr. 286, 629 und 531 fallenden) und im allgemeinen alle unter
529, 581 und 582 aufgeführten, anderweit nicht genannten Waren
aus Holz, Knochen, Horn, Schildpattimitation, Zelluloid, Wachs,
gewöhnlichen Metallen allein oder in Verbindung mit einander.

SU
        <pb n="69" />
        Der neue bulgarische Zolltarifentwurf. 501
Franken
534. Kinderspielzeug:
a) aus Kautschuk, Holz, Papier, Pappe, Kupfer, Weißblech,
Glas, Jayence, Porzellan, edlen Metallen, *) nicht in Verbindung
 mit Elfenbein, Bernstein, Schildpatt, Perlmutter,
Meerschaum, echtem Achat und edlen Metallen . 100 kg 250
H) aus gewöhnlichen Materialien, jedoch in Verbindung mit
Bernstein, Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein, echtem Achat,
Meerschaum, feinem Leder, edlen Metallen, Edel- und
Halbedelsteinen, mit Ausnahme des Spielzeugs, das ganz
aus Gold oder Silber hergestellt ist oder unter dessen
Bestandteilen Gold und Silber vorherrschen . 100 kg 350
Bemerkung zu 634. Ganz aus Gold oder Silber hergestelltes
 Spielzeug, oder solches, unter dessen Bestandteilen Gold
oder Silber vorherrschen, werden je nach ihrer Art als Bijouteriewaren
 aus Gold oder Silber verzollt.
Bemerkung zu b584a. Der unter dieser Position angegebene
Zollsaß findet gleichmäßig Anwendung auf kleine Pferde und
mechanisches Spielzeug, kleine Wagen, kleine Fahrräder, Puppen
und andere Spielsachen, deren Bekleidung keine Seide enthält.
Nach ö84b werden Puppen und andere Spielsachen verzollt,
deren Bekleidung Seide enthält.
535. Sonnen- und Regenschirme:
a) aus Geweben aller Art, außer aus Seide oder Spiten,
auch nicht versehen mit Spitzen oder Stickereien, mit
gewöhnlichen Griffen aus Holz, Eisen, Knochen, Horn,
Zelluloid und anderen gewöhnlichen Materialien Stück
h) aus seidenen oder halbseidenen Geweben mit gewöhnlichen
 Griffen .. .... u m sStick 2,50
c) aus seidenen oder halbseidenen Geweben, ferner die
Sonnenschirme, die gänzlich aus Spitzen bestehen oder
nur mit Spitzen oder Stickereien versehen sind, mit Griffen
aus Materialien aller Art, auch aus Gold, Silber, kostbaren
 Steinen, Elfenbein, Bernstein, Schildpatt, Perlmutter
 und anderen wertvollen Materialloa . . Stück
536. Korsetls:
a) aus Geweben aus Baumwolle, Wolle, Leinen oder Hanf,
auch garniert. . Stück
b) aus Geweben aus reiner oder gemischter Seide, auch
garniert: .. . . Stück 2,50
537. Handfächer aus Holz, Stoffen oder Federn, auch montiert 100 kg 500
Bemerkung zu 687. Fächer aus Holz und Papier fallen
unter Nummer 285; wenn sie mit Perlmutter, Elfenbein, Schildpatt
 und anderen ähnlichen Stoffen verbunden sind, werden sie
nach Nummer 5629 verzollt.
*) Es muß wahrscheinlich heißen: unedlen Metallen.
        <pb n="70" />
        ' Der neue bulgatische Zolltarifentwurf
Franken
538. Haararbeiten :4.kt ; S
Bemerkung zu ö538. Unter Perrückenmacherwaren werden
gerechnet: Perrücken aus Haaren oder aus Haare nachahmenden
Fasern (aus pflanzlichen Fasern, aus Garn, aus Seide, aus
Roßhaaren, anderen Tierhaaren usw.). Ebenso werden verzollt:
Gespinsste (kilasses), Flechten (Zöpfe), Blumen, Schnüre aus
Haaren oder deren Nachahmungen, soweit sie nicht durch ihre
Verbindungen unter höhere Zollsäte fallen.
539. Pech- und Wachsfackeln . . „m „r 100 kt 25
540. Naturhistorische Gegenstände z. B. seltene Tiere, ausgestopft oder
sonst wie konserviert, leere Muscheln, leere Eier, seltene und
lebende exotische Pflanzen, getrocknete Pflanzen für Herbarien,
seltene Mineralien (mit Ausnahme von kostbaren Steinen),
versteinerte Gegenstände (Fossilien), Rüstungen und alte Waffen,
Manustripte aller Art; alte Möbel, die einen wirklichen Kunstwert
 haben, Mumien und andere Kuriositäten und Antiquitäten;
Kunstgegenstände aus Marmor und anderen Steinen z. B.
Statuen, Statuetten, Büsten, erhabene Bildhauerarbeit und
andere alte Skulpturen; alte Kunstgegensstände aus Bronze
und Holz aller îct . . . frei
Bemerkung zu 540. Muschelschalen mit Perlmutterglanz,
lebende Pflanzen und Mineralien können die durch diese Nummer
vorgesehene Zollfreiheit nur erlangen, wenn sie in einer Menge
eingehen, die Zweifel darüber nicht aufkommen läßt, daß die
Waren für Sammlungen bestimmt sind; auch wird einem Einführer
 die Zollfreiheit nur gewährt beim Eingang je eines
Stückes der verschiedenen Arten von Muschelschalen und Mineralien
sowie von höchstens je drei Stück der lebenden Pflanzen.
Erzeugnisse der modernen Bildhauerkunst aus Marmor oder
Bronze sind von jedem Zoll befreit, sofern sie wirkliche Kunstgegenstände
 darstellen; in diesem Falle ist aber eine besondere
Erlaubnis des Finanzministers nötig.
Rahmen, die mit Bildern, Zeichnungen usw. eingehen, sind
ohne Rücksicht auf das Gewicht der Bilder und Zeichnungen usw.
mit dem für die Rahmen vorgesehenen Zollsatze zu belegen, falls
nicht die Bilder usw. sich leicht aus den Rahmen nehmen lasssen
und die Einführer die Trennung beantragen.
Nachahmungen von altertümlichen Gegenständen oder Münzen
werden nach den Nummern verzollt, unter die sie nach Maßgabe
des Rohmaterials und des Grades der Bearbeitung gehören.
541...Eleniente .für..elektrische.Läutewerke... . . „ „. 100 ks 10
542. Stiche auf Kupferplatten und Metallplatten jeder Art; Holz- und
Steinschnitte, Lithographiersteine mit Stichen, Zeichnungen
oder Schrift sowie andere ähnliche Stiche zum Drucken . . frei
543. Waren aus Asbest (Steinflachs) aller Art, in oder außer Verbindung
 mit anderen Stoffen . . 100.kgs .465

5:02
        <pb n="71" />
        Der neue bulgarische Zolltarifentwurf. 503
Franken
544. Spezialartikel zur Entfernung von Flecken aus Zeugen, aus
Leder und von Metallen uw... .. 100 kg 60
Bemerkung zu 544. Unter diese Nummer fallen: Seifenkugeln,
 Pasten, Pulver, Fette und Wasser, die zur Fleckenreinigung
 dienen.
545. Schwämme aller Art . . . . . 100 kt 150
546. Deckbetten, Matrazen und Kopfkissen, mit Baumwolle, Wolle
und anderen Stoffen außer Daunen gefüllt.. . . 100 kt 100
Bemerkung zu b546. Wenn diese Betten usw. mit Daunen
gefüllt sind, so werden sie nach Nr. 568 verzollt.
547. Hefe aller Art. . . 100 kg : 20
548. Gewöhnliche Labmagen und Lab . fêrei
549. Eis (gefrorenes Wassser) . frei
550. Fischeier zur Fischzucht . frei
551. Eier von Seidenraupen Unze von 30 g 1,50
RR. Abfälle.
552. Därme:
a) frisch oder gesalzen . . frei
b) getrocknet’. . . ..100 ks 60
553. Blasen, Goldschlägerhäutchen, Sehnen und andere ähnliche
tierische Stoffe . . . . frei
554. Leder- (Fell-) Stücke von nicht mehr als 25 qem Oberfläche:
Lederabschnitte zur Leimbereitung, Knochen, Hufe und Tierhörner
 in rohem Zustande, ausgeglühte Knochen und Beinschwarz
 (animalisches Schwarz) . . frei
886. Hundee .... . 100 kes 15
556. Wachsrückstand (Bienenharz) . . frei
9557. Dünger aller Art einschließlich des chemischen frei
558. Bettfedern (Daunen):
a) bearbeitete. . . 100 kg 400
b) rohe . . 100 - 100
559. Schmuckfedern von Vögeln aller Art in rohem Zustande 100 - 50
560. Kuchen von Ölsamen und Abfälle aller Art von Samen . . frei
561. Lumpen aller Art für die Industrie . . frei
562. Abfälle, in anderen Abschnitten nicht genannt frei
        <pb n="72" />
        Die Berichte erscheinen in zwangloser Folge und sind durch alle Postanstalten und Buchhandlungen zu
beziehen. Jedes Heft ist einzeln käuflich. 48 bis 50 Bogen bilden einen Band zum Preise von 10 Mark.
Carl Heymanns Verlag. ~ Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Bertin W
. SH9680816782,.
        <pb n="73" />
        Der neue bulgarische Zolltarifentwurf. 503
Franken
544. Spezialartikel zur Entfernung von Flecken aus Zeugen, aus
Leder und von Metallen usw.. . . . . 100kg $3s0
Bemerkung zu b44. Unter diese Nummer fallen: Seifenkugeln,
 Pasten, Pulver, Fette und Wasser, die zur Fleckenreinigung
 dienen.
j. Schwämme aller Art . . . ». 1100 kt 150
“i Deckbetten, Matratzen und Kopfkissen, mit Baumwolle, Wolle
und anderen Stosfen außer Daunen gefälie.. . 100kg 100
Bemerkung zu b546. Wenn diese Betten usw. mit Daunen
gefüllt sind, so werden sie nach Nr. 668 verzollt.
i. Hefe aller Ait. ... 100 kg 20
3. Gewöhnliche Labmagen und Lab . frei
'. Eis (gefrorenes Wasser) . frei
. Fischeier zur Fischzucht . frei
|. Eier von Seidenraupen Unze von 30 g 1,50
XRRI. Abfälle.
¿ Därme:
a) frisch oder gesalzen . . frei
b) getrocknet . . . 100 ks 60
Blasen, Goldschlägerhäutchen, Sehnen und andere ähnliche
tierische Stoffe . . . . frei
Leder- (Fell-) Stücke von nicht mehr als 25 qem Oberfläche:
Lederabschnitte zur Leimbereitung, Knochen, Hufe und Tierhörner
 in rohem Zustande, ausgeglühte Knochen und Beinschwarz
 (animalisches Schwarz) . frei
Zundee... ; 100ks 15
Wachsrückstand (Bienenharz) . . frei
Dünger aller Art einschließlich des chemischen frei
Bettfedern (Daunen) :
a) bearbeitete. . 100 kg 400
b) rohe . . 100 - g100
Schmuckfedern von Vögeln aller Art in rohem Zustande 100 - 50
Kuchen von Ölsamen und Abfälle aller Art von Samen . . frei
Lumpen aller Art für die Industrie . . frei
Abfälle, in anderen Abschnilten nicht genannt frei
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