168 Künstliche Düngemittel. indes jetzt allgemein stark entfettet werden, so dürfte diese Vorsicht kaum not wendig sein. 0. Fett. 10 g der feingemahlenen Substanz werden nach dem Vertrocknen hei 110° in der später unter „Futtermittel“ zu beschreibenden Weise 3—4 Stunden mit Äther ausgezogen, darauf wird die Substanz nochmals fein zerkleinert und das Ausziehen in derselben Weise fortgesetzt. 7. Feinheit. Für die Qualität des Knochenmehles ist auch der Feinheitsgrad maß gebend, denn je feiner es gepulvert ist, desto rascher dürfte seine Wirkung sein, wenngleich in einigen Gegenden eine grobkörnige Ware vorgezogen wird. Über die Be stimmung des Feinheitsgrades sind bis jetzt keine Vereinbarungen getroffen. Man kann sich aber zu dem Zweck der in agrikultur-chemischen Laboratorien viel verbreiteten Siebe bedienen, von denen No. I der Siebe auf 1 gern 1089, No. II = 484 und No. III = 256 Maschen hat; bei No. I kommen daher auf 1 qmm = 11, bei No. II = 5, bei No. III = 2,6 Maschen; der Best, welcher auf dem Siebe No. III zurückbleibt, wird als Mehl No. IV bezeichnet. Für eine derartige Prüfung auf Feinheit verwendet man 60 oder 100 g Knochenmehl. 8. Was ist Knochenmehl! Über diese Frage hat der Verband deutscher Versuchs- Stationen am 20. September 1903 folgenden Beschluß gefaßt; 1 ) „Als Knochenmehl soll nur dasjenige Düngemittel bezeichnet werden, das aus fabrikmäßig gereinigten Knochen ohne Zusatz von fremden stickstoff- und phosphorsäurehaltigen Stoffen hergestellt ist. Unter fabrikmäßiger Reinigung ist das Auslesen der Hufe, Klauen, Hörner und der Beimengungen nichttierischen Ursprungs zu verstehen.“ Für die Bezeichnung der einzelnen Sorten Knochenmehle dürften folgende Bestimmungen geeignet sein: a) Knochenmehle, welche 4—3,3 °/o Stickstoff und 19—22 °/„ Phosphorsäure enthalten und in welchen sich nach Abzug des durch Chloroform Abtrennbaren ein Verhältnis von N: P 2 0 5 wie 1:4 bis 5,5 herausstellt, werden als Normalknochenmehle oder als Knochenmehl No. 0 bezeichnet. b) Knochenmehle, welche 3—4°/ 0 Stickstoff und 21—25% Phosphorsäure enthalten und in welchen sich nach Abzug des durch Chloroform Abtrennbaren ein Verhältnis von N; P 2 0 5 wie 1:6,5 bis 8,5 herausstellt, heißen einfach „Knochenmehl“. c) Knochenmehle, welche 1—3 % Stickstoff und 24—30 % Phosphorsäure enthalten und in welchen sich nach Abzug des durch Chloroform Abtrennbaren ein Verhältnis von N : P 2 0 6 = 1: 8,5 bis 30 2 ) herausstellt, führen die Bezeichnung „entleimte Knochen mehle“. d) Nur solche Knochenmehle dürfen als „rohe Knochenmeh le“ bezeichnet werden, welche durch Zerkleinern von rohen Knochen gewonnen sind. e) Düngemehle, welche nach Abzug des durch Chloroform Abtrennbaren weniger als 1 % Stickstoff in Form von Knochenleimstickstoff enthalten und in welchen sich ein höheres Verhältnis von N :P 2 0 8 wie 1 : 30 herausstellt, dürfen nicht mehr die Bezeichnung „Knochenmehl“, sondern höchstens die von „gemischten Düngemehlen“ führen. Ausgenommen von diesen Bestimmungen ist das bei der Fleischoxtrakt-Herstellung gewonnene Düngemehl, welches durch die Bezeichnung „Fleischknochenmehl“ oder „Fleisch- düngemehl“ hinreichend von dem eigentlichen Knochenmehl in vorstehendem Sinne unter schieden wird. 9. Verfälschungen des Knochenmehles. Zusätze von haut- und korn artigen Stoffen, welche bei der Reinigung der Knochen abgefallen sind, werden sich aus der Monge der durch Chloroform abschlämmbaren Bestandteile, sowie aus dem Verhältnis des wirklichen Knochenmehl-Stickstoffs (Gesamt-Stickstoff x ) Landw. Versuchs-Stationen 1904, 59. 314 u. 00, 235, vergl. auch ebenda 1890,’37, 28. 3 ) Vielleicht auch nur 8-25.