Maßregeln für die Düngerkontrolle. 193 wirklich und ganz in Form von Knochenmehl, bezw. Ammoniak, hezw. Salpeter usw. enthalten. 2. An den Säcken bezw. Behältern sollen deutlich sichtbar die Bezeichnungen der Düngemittel, welche ihrer Natur nach den vorstehenden Normen entsprechen, zu lesen sein. Dabei empfiehlt es sich, nur runde Sackge'wichte von 50, 75 oder 100 kg zuzulassen. 3. An den Säcken sollen Garantiezettel angebracht sein, welche genau den Gehalt an den wertbestimmenden Bestandteilen angeben, nämlich: a) Bei Superphosphaten den Gehalt an wasserlöslicher Phosphorsäure; falls die sog. zurückgegangene oder zitratlösliche Phosphorsäure und ferner auch die unlösliche Phosphorsäure berücksichtigt werden sollen, ist auch deren Gehalt anzugeben. Eine Angabe, aus welchem Rohstoffe das Superphosphat hergestellt ist, ist nicht erforderlich. b) Bei Präzipitaten den Gehalt an zitratlöslicher und Gesamt-Phosphorsäure. c) Bei Thomasphosphatmehl den Gehalt an Gesamt-Phosphorsäure und Peinmehl oder an zitronensäurelöslicher Phosphorsäure. d) Bei den Knochenmehlen, bei Pleischdüngerm ehl bezw. Fleischknochenmehl, sog. Fischguano, den Gehalt an Stickstoff und Phosphorsäure. e) Bei rohem bezw. gemahlenem Peruguano, Saldanha-Bay-, Ichaboe-Guano usw., bei Poudrette und Fäkalguano den Gehalt an Stickstoff, Gesamt-Phosphorsäure und auch den Gehalt an Kali und wasserlöslicher Phosphorsäure, falls die Wertberechnung der beiden letzten Bestandteile verlangt wird. f) Bei aufgeschlossenem Peruguano, bei stickstoffhaltigen Super- Phosphaten den Gehalt an Stickstoff und wasserlöslicher Phosphorsäure, wie auch an Kali, falls letzteres zu berücksichtigen ist. Bei Ammoniak-Superphosphaten den Gehalt an Ammoniak-Stickstoff, bei Salpeter-Superphosphaten denjenigen an Salpeter-Stickstoff, bei Gemischen beider den Gehalt an Ammoniak- und Salpeter-Stickstoff sowie in allen Füllen den Gehalt an Wasserlöslicher Phosphorsäure. g) Chilisalpeter und Ammoniaksalz (sohwefelsaures Ammoniak) unterliegen, Wenn sie in Original-Verpackung geliefert werden, nicht diesen Bestimmungen; dagegen ’nuß auch bei ihnen, wenn sie in irgend einer Weise zuhereitet werden, neben der Be zeichnung auch der Gehalt an Stickstoff an den Säcken bezw. Behältern angegeben weiden. h) Bei Blutmehl, Hornmehl, Ledermehl, Wollstaub und anderen stickstoff haltigen Düngern ist, wenn sie für den landwirtschaftlichen Verbrauch bestimmt sind, der behalt an Stickstoff anzugeben. „ , i) Bei kalihaltigen Düngemitteln ist der Gehalt an Kali (nicht an schwefel saurem Kali oder Chlorkalium) anzugeben. , k) Bei Superphosphatgips, Phosphatgips ist der Gehalt an löslicher bezw. un- öslicher Phosphorsäure und Gips anzugeben. , , ,, , i■ Ein der Garantie gegenüber nachgewiesener Mindergel a an wer es Bestandteilen ist nach dem berechneten Werte zu vergüten. Bin etwaiger Ub erschuff des ^ nen wertbestimmenden Bestandteiles darf zugunsten eines gleichzeitig vorkommenden Jadergehaltes an einem anderen gerechnet werden, und m ril ** vom Wasserlöslicher Phosphorsäure bis zu 0,5 vom Hundert und von Stickstoff bis zu 0,2o vom ändert dem Werte nach in dieser Weise in Rechnung ges e wer f“- , ( r t , M ^ allen Düngemitteln ist eine Abweichung von dem gewährleisteen Gehalte (Lato j? de ) ^i wasserlöslicher und unlöslicher Phosphorsäure sowie bei Kali bis zu 0 5 vom Hundert, bei Stickstoff bis zu 0,25 vom Hundert gestattet ohne daß der Abnehmer hierf £“ e Entschädigung beanspruchen kann. Übersteigt der Mindergehalt diese Zahlen, so 1 a len Fällen der volle Fehlbetrag zu vergüten. , n s i e j m Ka , Die Gehaltsschwankung (Latitüde) darf nur beansprucht werden, S16 A ™ Kaufverträge ausdrücklich a^sbedungen wurde. Dieselbe fallt aus, sobald eine Aus b l °bung (Kompensation) in Anspruch genommen wir . o-pstattet (Nach Bei Verkauf gach Prozenten sind Kompensation und Latitüde nicht glättet (A Verband deutscher Versuchs-Stationen aufgesteUt n Entwurf von Gmn g ur D ung er -Kontro 11-Verträge“. Landw. Versuchs-Stationen 189o, 4o, 332.) B 13 Landwirtschaftliche Stoffe, 3. Auflage. „