Vollmilch. Allgemeine Maßregeln für den Milchhandel. 495 gebiet noch nicht zulässig erscheine. Da, wo ein Bedürfnis für die Regelung des Verkehrs vorliegt, soll derselbe unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse nach den folgenden Grundsätzen geregelt werden: Der Handel mit frischer, abgekochter, sterilisierter oder saurer Milch und Buttermilch ist der Ortspolizeibehörde anzumelden. Frische Kuhmilch darf als Voll-, Halb- und Mager milch in den Verkehr gelangen, doch ist Halbmiloh wegen der Schwankungen ihrer Eigen schaften allmählich tunlichst vom Verkehr auszuschließen. Als Vollmilch gilt eine in keiner Weise veränderte Milch mit mindestens 1,028 spezifischem Gewicht und 2,7 °/ # Fett, als Halbmilch eine durch Mischen von voller mit entrahmter oder durch teilweises Ent rahmen hergestellte Milch von desgleichen 1,030 und 1,5 °/ 0 , als Magermilch eine durch Abnehmen des durch längeres Stehen ausgeschiedenen Kahms oder mittels Zentrifugen entrahmte Vollmilch von desgleichen 1,032 und 0,15 °/ 0 . Die Gewichtsangaben beziehen sich auf 15°. Die Untersuchung einer Probe erfolgt zunächst im Aufnahmegefäße der Milohwage grobsinnlich auf Farbe, Geruch und Geschmack. Ergeben sich dabei Ab weichungen von der Norm, so ist die Milch aus dem Verkehr zu ziehen und chemisch und bakteriologisch zu untersuchen. Auf die grobsinnliche Prüfung erfolgt die Feststellung des spezifischen Gewichts, in zweifelhaften Fällen auch die chemische Untersuchung, Der Fettgehalt der Sahne soll den örtlichen Verhältnissen entsprechen; es kann ein Mindestfettgehalt nicht über 10 °/ 0 vorgeschrieben werden. Abgekochte und sterilisierte Milch ist nur unter dieser Bezeichnung in den Verkehr zu bringen. Als abgekocht gilt bis auf 100° erhitzte oder mindestens 15 Minuten 90° auagesetzte, als sterilisiert sofort nach dem Melken von Schmutzteilen befreite und spätestens 12 Stunden nach dem Melken in als wirksam anerkannten Apparaten ordnungsmäßig behandelte und während des Er- hitzens mit luftdichtem Verschluß versehene Milch, welche bis zu ihrer Abgabe an den Konsumenten unversehrt bleiben muß. Vom Verkehr auszuschließen ist a) wenige Tage vor und bis zum sechsten Tage nach dom Abkalben abgemolkene Milch, b) Milch von Kühen, welche an Milzbrand, Lungenseuche, Kauschbrand, Tollwut, Pocken, Krankheiten wie Gelbsucht, Ruhr, Euterentzündungen, Blutvergiftung, namentlich Pyämie, Septikämie, fauliger Gebärmutterentzündung oder anderen fieberhaften Erkrankungen leiden, bei denen die Nachgeburt nicht abgegangeu ist oder bei denen krankhafter Ausfluß aus den Ge schlechtsteilen besteht, o) Milch von Kühen, die mit giftigen Arzneimitteln, welche in die Milch übergehen, behandelt werden, d) Milch von Kühen, welche an Eutertuberkulose oder ai1 mit starker Abmagerung oder Durchfällen verbundener Tuberkulose leiden, e) Milch mit fremdartigen Stoffen, wie Eis, insbesondere mit chemischen Frischhaltungsmitteln, fl blaue, rote oder gelbe, mit Schimmelpilzen besetzte, bittere, faulige, schleimige oder sonstwie verdorbene, Blutreste oder Blutgerinnsel enthaltende Milch. Milch maul- und Wauenseuchekranker oder tuberkulöser Kühe, soweit sie nicht unter d fällt, darf nur ab gekocht oder sterilisiert in Verkehr gebracht werden. Saure und Buttermilch darf nicht ails Milch der unter a bis f bezeiohneten Herkunft bereitet und nur unter richtiger Be- Ze ichuung in den Verkehr gebracht werden. Gewinnungs- und Verkaufsstätten für Kindermilch sind gesundheitspolizeilich besonders sorgfältig zu überwachen nach Betrieb, Reinhaltung der Räume und Gefäße, 'j.em Gesundheitszustände, der Fütterung und Haltung der Kühe in Städten durch Tierärzte, u den Ställen, welche geräumig, hell, luftig sein, mit undurchlässigen Fußböden und ri Ppen, Wasserspülung und guten Abflußvorrichtungen versehen sein sollen, dürfen nur y s 8 °fohe in unauslöschlicher Weise zu bezeichnende Kindermilchkühe aufgestellt werden, .b ^orbieten ist die Fütterung mit Molkerei-Rückständen. Die Kühe sind vor ihrer Ein- e uug, sowie alle drei Monate tierärztlich zu untersuchen. An den vorstehenden Krank- j_ ei on, sowie an Verdauungsstörungen, Leoksucht, Durchfall erkrankte oder der Tuber- St* i°| Se ver( * äo btige Kühe sind bis zur Entscheidung des beamteten Tierarztes aus dem nut- 6 ZU entfernei1 ; 9ire Milch darf nicht als Vorzugsmilch verwertet werden. Die Be- vou Bett- oder sonst gebrauchtem Stroh und Abfallstoffen als Streumaterial ist zu baft 1 ? a£ ’ en ' Beim Betriebe hat die grösste Sauberkeit zu herrschen; mit Ausschlägen be- solche 6 p 0C * er an anst eckenden Krankheiten leidende Personen dürfen nicht melken. Für e Geschäfte von auswärts bezogene Milch darf in den Fördergefäßen nicht wärmer