Ausführungs-Bestimmungen zum Zuckersteuergesetz. 621 Gärversuch (vergl. S. 593 und unter „Stärkezucker“ usw. weiter unten), hei welchem diese zum Teil als stark rechtsdrehende Substanzen Zurückbleiben. Nach Casa-Major löst ein mit Stärkezucker gesättigter Methylalkohol aus einem fraglichen Gemisch nur den Rohrzucker, nicht aber den Stärkezucker. Zur Unterscheidung von Rübenzucker und Zuckerrohrzucker wird angeführt, daß indigschwefelsaures Kalium (Indigkarmin) beim Erwärmen mit kon zentrierten Lösungen von Rübenzucker bei einer Temperatur, bei welcher dieser noch nicht die zum Erstarren nötige Konsistenz hat, infolge geringer vorhandenen Spuren von salpetersauren Salzen entfärbt wird, dagegen bei Zuckerrohrzucker nicht. X. Ausführungs-Bestimmungen (vom 18. Juni 1903) zum Zuckersteuergesetz (vom 6. Januar 1903).*) Zu § 2 des Gesetzes. § 1. Die bei der Zuokererzeugung ursprünglich gewonnenen Abläufe (Sirup, Melasse) und ihre weiteren Bearbeitungen unterliegen, sofern ihr Quotient, d. h. der auf Hundert teile berechnete Zuckergehalt in der Trockenmasse 70 oder mehr beträgt, der Zuckersteuer zum Satze von 10 M. für 100 kg Reingewicht. § 2. Zur Ermittelung des Quotienten der Zuckerahläufe, welche weniger als 2 vom Hundert Invertzucker enthalten, sind, sofern nicht die Berechnung des Quotienten nach dem chemisch ermittelten reinen Zuckergehalte beantragt ist, die von der obersten Landes- fluanzbehörde bezeichneten Amtsstellen berechtigt. Diese sind dem Reichskanzler behufs Veröffentlichung im Centralblatte für das Deutsche Reich mitzuteilen. Die Untersuchung auf Invertzuckergehalt kann mit Genehmigung der Direktiv- eehörde auch von den Zuckersteuerstellen (§ 34) ausgeführt werden. Das Verfahren für diese Untersuchung, sowie für die Eeststellung des Quotienten der Weniger als 2 vom Hundert Invertzucker enthaltenden Abläufe ist in der als Anlage A beigefügten Anleitung vorgeschrieben. Führt die Prüfung auf den Gehalt an Invertzucker zu dem Ergebnisse, daß die weitere Untersuchung steueramtlich nicht stattfinden darf, oder wird von dein Anmelder Berechnung des Quotienten nach dem chemisch ermittelten reinen Zuckergehalte des daufs beantragt, so ist die Untersuchung einem von der Direktivbehörde auf die Wahr nehmung der Ansprüche der Steuerverwaltung verpflichteten Chemiker zu übertragen. In beiden Fällen erfolgt die Übersendung der Proben des Ablaufs an den Chemiker l *nd die Untersuchung auf Kosten des Anmelders. Für das Verfahren in diesen Fällen ist 'us Anleitung in Anlage B maßgebend. Dabei sind Abläufe mit einem Gehalte von 2 T ? m Hundert Invertzucker und darüber zur Untersuchung auf Rafflnosegehalt in der Regel uioht zuzulassen. Ausnahmsweise ist jedoch bei solchen Abläufen die Feststellung des Quotienten un ter Anwendung der Raffinoseformel (Anlage B unter 2 a) dann statthaft, wenn ' le Fabrik auf Vermischung ihrer Abläufe mit Stärkezucker oder Stärkesirup verzichtet und durch die von der obersten Laudesfinanzbehörde anzuordnenden besonderen Auf- , c lts niaßnahmen die Möglichkeit einer Beimischung von Stärkezuoker oder Stärkesirup zu en Abläufen vor deren Abfertigung aus der Fabrik mit genügender Sicherheit ausgeschlossen racheint. Ob dies zutrifft und aus welchem Grunde (Abs. 4) die Untersuchung durch den ismiker zu erfolgen hat, ist dem letzteren von der Amtsstelle mitzuteilen, di tt Sowo « *H e Amtsstellen als auch die Chemiker haben bei der Polarisation der Abläufe e Vorschriften in der Anlage C zu beachten. Wo -f ^ ^ Anstalten, in welchen Zuckerabläufe einem Reinigungsverfahren unter- ^ r ® n wer den, finden die in den §§ 8—41 des Gesetzes enthaltenen Vorschriften, sowie c azu erlassenen Ausführungsbestimmungen sinngemäße Anwendung. zus b-^ ? 6r zwe ^ e Teil „Zuschlag zur Zuokersteuer“ und der dritte Teil „Ausfuhr- 0 US8e “ des Gesetzes von 1896 sind durch das Gesetz von 1903 aufgehoben.