638 Rohstoffe und Erzeugnisse der Zuckerfabrikation. wird, wenn zu ihrer Herstellung im freien Verkehr befindlicher Zucker verwendet worden ist, bei der Ausfuhr oder der Niederlegung in öffentlichen Niederlagen oder in Privatlagern unter amtlichem Mitverschluß die Zuckersteuer für den verwendeten Zucker vergütet. Nach näherer Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde kann auch für Waren der genannten Art, zu deren Herstellung im freien Verkehr befindliche, nachweislich ver steuerte Abläufe verwendet worden sind, die Steuer vergütet werden. § 2. Ein Anspruch auf Steuervergütung steht nur demjenigen zu, welcher die Waren hergestellt und sich vor der Herstellung der Steuerbehörde gegenüber schriftlich verpflichtet hat, Honig sowie steuerfreie Abläufe und Eübensäfte, ferner, soweit dies nachstehend nicht ausdrücklich gestattet ist, Stärkezuoker und, abgesehen von dem Palle des § 1 Abs. 2, auch steuerpflichtige Abläufe nicht zur Bereitung von Waren derjenigen Art zu verwenden, für welche er die Vergütung in Anspruch nimmt. Die Aufsicht darüber, daß der übernommenen Verpflichtung entsprochen wird, ist durch Einsicht der Pahrikbücher und Überwachung des Betriebs nach den von der Direktiv- behörde zu erlassenden Vorschriften auszuüben. Pabrikinhabern, welche der übernommenen Verpflichtung zuwidergehandelt haben, ist die Vergütung der Zuckersteuer hinfort zu versagen. Die Vergütung erfolgt, soweit nicht bezüglich einzelner Arten von Waren eine andere Berechnung vorgeschrieben wird, für die Gesamtmenge des nachweisbar vorhandenen Zuckers mit Einschluß des invertierten, nicht aber für denjenigen Teil des verwendeten Zuckers, der im Laufe der Herstellung ausgesohieden oder verloren gegangen ist. Die oberste Landesfinanzbehörde ist ermächtigt, für einzelne Betriebe erforderlichen falls weitere Aufsichtsmaßnahmen anzuordnen. § 3, Die Vergütungsfähigkeit der Waren ist dadurch bedingt, daß sie mindestens 10 vom Hundert ihres Reingewichts an Zucker enthalten. Bin Zusatz von Stärkezuoker ist bei den im § 1 unter B a und h genannten Waren gestattet. Zum Pärben der Zuckerwaren darf in jedem Palle aus Stärkezuoker bereitete Zuckerfarbe verwendet werden. § 4. Die Steuervergütung kann nur beansprucht werden, wenn a) zuckerhaltige alkoholhaltige Flüssigkeiten, für welche auch Vergütung der Branntwein steuer in Anspruch genommen wird, in der die Vergütung dieser Abgabe bedingenden Mindestmenge zur Abfertigung gestellt werden, b) in den übrigen Fällen die in den gleichzeitig zur Ausfuhr oder Niederlegung an gemeldeten Waren enthaltene Zuckermenge mindestens 100 kg beträgt. Die Direktivbehörde ist befugt, Ausnahmen hiervon zuzulassen. § 5. Die zuckerhaltigen Waren, für welche die Gewährung von Steuervergütung beansprucht wird, sind einer von der obersten Landesfinanzbehörde für befugt erklärten Steuerstelle anzumelden und vorzuführen. Zur Anmeldung sind Vordrucke nach Muster 4 oder, falls die Gestellung der zuckerhaltigen Waren bei einer anderen Amtsstelle erfolgen soll, nach Muster 9 zu benutzen. Im letzteren Palle ist die Anmeldung in doppelter Aus fertigung einzureichen. Die Anmeldung hat anzugeben: 1. Zahl, Verpackungsart, Bezeichnung und Rohgewicht der Packstüoke, 2. Zahl und Art der inneren Umschließungen, 3. Art und Reingewicht der zuckerhaltigen Waren, 4. den Zuckergehalt der einzelnen Waren in Hundertteilen ihres Reingewichts und 5. die Gesamtzuokermenge, welche in den Waren enthalten ist oder für welche die Ver gütung beansprucht wird. Bezüglich der Zulässigkeit einer Anmeldung des Rohgewichts der zuckerhaltigen Waren nach dem Gesamtbeträge finden die Vorschriften der §§ 39 und 41 der Ausführungs bestimmungen Anwendung. Statt des wirklichen Zuckergehalts und der wirklich vorhandenen Gesamtzuokermenge kann der Mindestgehalt an Zucker und eine diesem entsprechende Gesamtzuokermenge an gegeben werden.