Wein. 787 50* au und setzt Chlorcaloium zu. Bei Anwesenheit von Oxalsäure entsteht sofort ein Niederschlag von Calciumoxalat, dessen Menge durch Wägen des Kalkes oder durch Titration mit Kaliumpermanganat bestimmt werden kann. Ein hei längerem Stehen entstehender Niederschlag muß auch auf Schwefelsäure und Weinsäure untersucht werden. Zu 10. Der Nachweis von unreinem (freien Amylalkohol enthaltendem) Sprit zum Weine dürfte sich innerhalb der erlaubten Grenze des Alkoholzusatzes bis jetzt wohl schwer auf chemischem Wege erbringen lassen. Zu 11, Die Ausleseweine des Herzoglich Nassauischen Kabinettskellers verhalten sich nach den Untersuchungen von C. Schmitt und dem Kaiserlichen Gesundheitsamte bei der Prüfung auf unreinen Stärkezucker so, als ob sie einen Zusatz von solchem erfahren haben. Soweit die bisherigen Untersuchungen reichen, darf man indes wohl annehmen, daß sich die Stoffe, die das Verhalten von unreinem Stärkezucker zeigen, nur in den Ausleseweinen, nicht aber in den gewöhnlichen Handelsweinen finden (K. Windisoh 1. o.). Ferner kann eine Rechtsdrehung des Weines bei der Prüfung auf unreinen Stärkezucker auch durch gewisse Bestandteile mancher Honigsorten (Koniferenhonige) verursacht sein. Wegen des hohen Preises des Honigs dürfte jedoch ein Zusatz von Honig zum Wein kaum in Be tracht kommen. Zu 12. Von den Strontium Verbindungen gilt dasselbe wie von den Baryumver- bindungen. Baryum und Strontium werden in üblicher Weise bestimmt (S. 107). Zu 13. Uber den Nachweis von Teerfarbstoffen vergl. S. 771. Zu 14. Wismutverbindungen sind vereinzelt zur Frischhaltung, besonders von Apfelweinen, beobachtet worden. Über den Nachweis vergl. S. 782. II. Weine usw., welchen einer der vorbezeichneten Stoffe zugesetzt ist, dürfen weder feilgehalten noch verkauft, noch sonst in den Verkehr gebracht werden. Dasselbe gilt für Rotwein, dessen Gehalt an Schwefelsäure in 1 1 Flüssigkeit mehr beträgt, als sich in 2 g neutralem sohwefelsaurem Kalium vorfindet (nämlich 0,9184 g S0 3 ). Diese Bestimmung findet jedoch auf solche Rotweine keine Anwendung, welche als Dessertweine (Süd-, Süß weine) ausländischen Ursprungs in den Verkehr kommen. Sie dürfen mehr Schwefelsäure enthalten. Für sämtliche in den Apotheken feilgehaltenen Weine, auch Dessertweine und Weiß weine, schreibt der Nachtrag zum deutscheu Arzneibuche (3. Ausgabe, Berlin 1895, S. 348) dieselbe oberste Grenze des Schwefelsäuregehaltes vor, wie das Weingesetz für Rotwein. 4. Beurteilung des Weines nach Maßgabe des Nahrnngsmittelgesetzes und auf Grund seiner sonstigen Beschaffenheit. Für andere Behandlungen und Zusätze zum Wein, die im Weingesetz nicht ausdrücklich genannt sind, findet das Nahrungsmittel gesetz vom 14. Mai 1879 mit den §§ 10—14 zur Beurteilung von Fragen sinngemäße An wendung. Außer den genannten Frisohhaltungsmitteln sind noch Wasserstoffsuperoxyd, Pormaldehyd, Benzoesäure, Abrastol usw. in Gebrauch. Derartige Behandlungen und Zu sätze werden dann je nach den obwaltenden Umständen nach dem Nahrungsmittelgesetz zu beurteilen sein, obschon sie sich auch nach dem Weingesetz, welches künstliche Frisch haltungsmittel tunlichst auszusohließen sucht, von selbst verbieten. In diesem Sinne sind auch die geschwefelten, essigstichigen und anderen kranken Weine zu beurteilen. a) Der Gehalt an schwefliger Säure. Durch das nicht zu umgehende Schwefeln der Lagerfässer gelangen stets geringe Mengen schwefliger Säure in den Wein. Dieses Rt nach § 2 No, 1 des Weingesetzes erlaubt, während nach § 20 No. 1 der Bundesrat befugt ist, die Grenzzahlen für den Gehalt an schwefliger Säure festzusetzen. Da dieses bis jetzt nicht geschehen ist, so können hier nur die verschiedenen Ansichten über diese Präge mitgeteilt werden. Die vom Wein aufgenommene schweflige Säure bleibt als solche nicht lange bestehen, sondern wird alsbald zum geringen Teil in Schwefelsäure, zum größten Peil in gebundene, vorwiegend in aldehydsohweflige Säure übergeführt, und letztere gilt für bedeutend weniger schädlich als die freie schweflige Säure. Der Gehalt der Weine an gesamtschwefliger Säure wurde nach zahlreichen Bestimmungen für 1 1 zu 10—300 mg ge funden, wovon nur 0—160 mg, durchweg nur 0—40 mg, ungebunden als freie schweflige Säure vorhanden waren. Die Forderungen über die höchste zulässige Menge an schwefliger Säure lauten sehr verschieden; die serbische Regierung will nur 20 mg, der Köuigl.