17 „Firmen, die als regelmäßige Händler photographischer Bedarfs artikel nicht bekannt sind, müssen sich als solche ausweisen: Durch Aufgabe von Referenzen aus der photographischen Branche, oder durch Einsendung einer eigenen Preisliste photographi scher Artikel oder durch sonstigen überzeugenden Nachweis. Ein Rabatt wird regelmäßigen Händlern photographischer Artikel unter der Bedingung gewährt, daß dieselben an die Eigenbenutzer nur zu den von den betreffenden Fabrikanten festgesetzten nachstehenden Bedingungen abgeben: Photographische Objektive und sonstige einschlägige Fabrikate so wie Hand- und Stativkameras an Fachphotographen und Amateure nicht unter den in den Preislisten der Fabrikanten festgesetzten Brutto preisen, doch darf bei Barzahlung ein Kassaskonto gewährt werden. Diejenigen Firmen, welche gegen obige Bedingungen verstoßen, werden im ersten Falle einer Zuwiderhandlung verwarnt. Des weiteren kann ihnen im Wiederholungsfälle die Lieferung mit Rabatt entzogen werden." Im Handel mit photographischen Papieren wurde bereits Ende 1907 eine Preiskonvention abgeschlossen, die sich zunächst auf Liefe rungen an Amateure erstreckte, später aber auch auf die Lieferungen an Fachphotographen ausgedehnt wurde. In dieser Konvention war vereinbart, daß Händlern und Grossisten nur gegen vorherige Unter zeichnung eines Reverses geliefert werden dürfe, in welchem sie sich verpflichten, die festgesetzten Verkaufspreise streng innezuhalten. Den Warenhäusern und ähnlichen Unternehmungen wurde eine Umsatz provision nicht gewährt, auch nicht in Form einer Warenhaussteuer. Außerdem wurde den Grossisten die Verpflichtung auferlegt, von ihrer Kundschaft die Anerkennung eines Händlerreverses zu fordern, in welchem der Detailhändler wiederum die Jnnehaltung der festgesetzten Verkaufsbedingungen zusagte. War außerdem ein Händler wegen Verstoßes gegen die festgesetzten Verkaufsbedingungen mit Strafe belegt, so mußten die Grossisten die Verpflichtung übernehmen, in gleicher Weise wie die Fabrikanten zu liefern, d. h. im Falle der Zu widerhandlung gegen die Bestimmungen die Lieferungen zeitweise zu entziehen. Es war damit zuerst der Versuch gemacht, durch die Verpflichtung zur Preiseinhaltung Ordnung in die Buntscheckigkeit und System- losigkeit des früheren Warenvertriebes zu bringen. Die Konvention konnte jedoch infolge entstehender Differenzen nicht aufrecht erhalten werden, sie hatte aber wenigstens den einen Erfolg, daß ihre Grund züge im Verkehr zwischen Fabrikanten und Händlern auch heute noch als gültig angesehen werden. Die Trockenplattenfabriken sind bisher zu einer Konvention nicht 2