28 / nur zu der ausländischen Valuta zu berechnen. Unser Großhandel konnte damit natürlich durchaus zufrieden sein, zumal den aus ländischen Abnehmern damit ein zum Teil unberechtigter Kursgewinn entzogen wurde. Der Export nach dem neutralen Auslande muß aber während des Krieges unbedingt aufrecht erhalten werden. Denn die optisch-photographischen Bedarfsartikel bilden ihrer Form und ihrem Werte nach ganz besonders gut geeignete Kompensations- objekte, wenn es sich darum handelt, Waren aus dem neutralen Auslande, insbesondere Lebensmittel, zu erhalten. Aus diesem Grunde wäre es auch sehr erwünscht, wenn man dem Beispiele der Entente-Staaten folgen und die aus militärischen Grün den erlassenen Ausfuhrverbote möglichst bald aufheben würde. Denn wenn auch die Ausfuhrverbote so liberal wie möglich gehandhabt und Ausfuhrgenehmigungen in umfangreichem Maße erteilt werden, so unterliegt es doch keinem Zweifel, daß in den neutralen Ländern derjenige Konkurrent im Vorteil ist, der kein Ausfuhrverbot mehr hat. Die Kriegssteuer-Gesetzgebung hat auch Optik und Photographie erfaßt, indem eine Reihe Erzeugnisse der optisch-photographischen Industrie der Luxussteuer unterworfen wurden. Dazu gehören z. B. photographische Handapparate mit einer Aufnahmefläche bis höchstens 10 : 15 Zentimeter, ferner die Bestandteile solcher Apparate, Objek tive, Verschlüsse, Sucher, Gelbscheiben, Kassetten, Visierscheiben, Er gänzungsobjektive, Stative usw. Des weiteren Platten und Filme bis zum Format 10 : 15 Zentimeter. Da nun die Preise für optisch- photographische Artikel bereits infolge der Verteuerung aller Roh materialien erhöht werden mußten, ist leider anzunehmen, daß eine weitere Verteuerung durch die Luxussteuer den Konsum beeinflussen und deshalb ungünstig auf den Handel einwirken wird. Wesentlich unangenehmer als die Steuer selbst wird aber vom Handel die Art empfunden, in der die Berechnung und die Durchführung der Steuer erfolgt. Die Händler müssen für die der Luxussteuer unterliegenden Gegenstände gesondert ein Lagerbuch und ein Steuerbuch führen, in denen Eingang und Ausgang der steuerpflichtigen Gegenstände zu verzeichnen sind. Eine besondere Schwierigkeit entsteht außer dem noch dadurch, daß in einzelnen Fällen zweifelhaft sein kann, ob der zum Verkauf gelangende optisch-photographische Artikel der Luxussteuer unterliegt oder nicht. Deshalb ist man auch in den Kreisen unserer Industrie und des Handels darüber einig, daß die Steuer in der vorliegenden Form für optisch-photographische Artikel nicht durchgeführt werden kann und die darauf bezüglichen Ausfüh rungsbestimmungen einer Änderung bedürfen.