31 Trockenplatten sind im statistischen Warenverzeichnis der Nr. 749 wie folgt aufgeführt: „Trockenplatten für photographische Zwecke, mit einseitigem Überzug von lichtempfindlicher Masse, auch mit darauf befindlichen Negativbildern (Glasnegativen)." Hier wäre es zweck mäßig, im Zolltarifschema einen Unterschied zu machen zwischen be lichteten und unbelichteten Platten, da ihrer Verwendung nach bei der Einfuhr unbedingt ein Unterschied zwischen beiden gemacht wer den muß, den näher zu begründen vor Fachleuten nicht erforderlich ist. Ganz unangebracht ist es aber, Trockenplatten als „Glaswaren" zu bezeichnen. Denn das Glas, so wichtig es für die Herstellung der Trockenplatten ist, kommt doch für deren Bewertung nicht in erster Linie in Frage. Der Wert der Trockenplatte ist vielmehr in der licht- empfindlichen Schicht begründet. Trockenplatten müssen also als photographische Erzeugnisse in einer besonderen Position aufgeführt werden. Die Position Nr. 663, die photographische Papiere umfaßt, müßte auch eine Unterteilung erfahren, denn als photographisches Papier wird jetzt lediglich in Blätter oder Streifen geschnittenes Papier an gesehen. Werden aber die Blätter in Päckchen oder sonstige für den Einzelverkauf bestimmten Aufmachungen gebracht, so ist ihre Verzollung als Papierwaren zu bewirken. Da sich nun die viel ver wandten photographischen Postkarten in solchen für den Einzelverkauf bestimmten Aufmachungen befinden, so unterliegt jetzt die Ware als „anderweit nicht genannte Ware aus Papier, ohne Verbindung mit anderen Stoffen" dem Zollsätze nach Position 670. Einer grundlegenden Neueinteilung bedürfen auch die Chemi kalien für photographische Zwecke, die als „anderweit nicht genannt" jetzt durch die Position 390 erfaßt werden. Hier geeignete Vorschläge zu machen, wird Aufgabe der Vereinigung der chemischen Industrie sein, die auf diesem Gebiete bereits mit anerkennenswertem Eifer tätig war. Auf die Zollsätze, die für die einzelnen Artikel wünschenswert sind, soll hier nicht eingegangen werden, da es in erster Linie darauf ankommt, eine zweckmäßige Klassifizierung der photographischen Artikel im Zolltarif zu erlangen. Nur so viel kann gesagt werden, daß ganz im allgemeinen unsere optische und photographische Industrie Schutzzölle nicht nötig hat, da sie leistungsfähig genug ist, um bei freier Entfaltung ihrer Kräfte mit jeder ausländischen Konkurrenz in Wettbewerb treten zu können. Damit soll natürlich nicht gesagt sein, daß nun der ausländischen Industrie bereitwillig die Tore geöffnet werden sollen, während das Ausland selbst sich mit hohen Schutzzollschranken umgibt. Hier wird es vielmehr Aufgabe der zu-