4 I. DAS FRANZÖSISCHE GELDWESEN TON 1726 BIS 1788. Dazu trug aber auch jedes Steigen des Preises auf dem Markte bei. Denn der Staat mußte, falls ein Edelmetall im Preise stieg und sich dauernd auf der Höhe hielt, den Ab nahmepreis erhöhen, wenn er überhaupt Münzen prägen wollte. Um trotz des erhöhten Metallpreises zu seinem früheren Münz gewinn zu kommen, verringerte er dann den Edelmetallgehalt seiner Münzen. Allmählich lernten die leitenden Finanzmänner in Frank reich einsehen, daß eine gleichbleibende Ausprägenorm der Münzen (hylogenische Norm) im allgemeinen Interesse liege. Sie hielten daher von 1726 ab an der einmal aufgestellten Norm fest. Stieg nun ein Edelmetall im Preise, und blieb dieser dann fest, so hatte dies mittelbar die Folge, daß das droit de seigneuriage geringer wurde, denn der Staat sah sich veranlaßt, bei gleichbleibender Ausprägenorm den Abnahme preis der Edelmetalle zu erhöhen. Die Entwickelung des Abnahmepreises beim Silber ge staltete sich seit 1726 folgendermaßen: Während der Staat aus jedem marc d’argent seit 1726 49 livres 16 sous prägte, bezahlte er für das gleiche Quantum Silber von der Feinheit des Münzguts 1 ) 1726 46 livres 7 sous 3 deniers 1727 47 „ 2 „ 8 „ 1755 47 „ 18 „4 „ , von 1771 ab 48 „ 9 „ — „ *) Der Schlagsatz — droit de brassage und droit de seigneu riage zusammen — sank entsprechend von 7 * * 3 4 /n°/o im Jahre 1726 auf 1 1 's °/o im Jahre 1785. Beim Holde ist die Entwickelung völlig analog. Der Staat prägte aus dem marc d’or 720 livres, von 1785 ab 768 livres. Er zahlte für den marc d’or von der Feinheit des Münzguts 3 ) ‘) Mit Berücksichtigung des Remediums von 3 grains war es von 10 deniers 21 grains (1 denier war gleich 24 grains). s ) Arret du conseil vom 15. Sept. 1771. 3 ) Mit Berücksichtigung des Remediums von 10 /s» Karat war es von 21 ss / 32 Karat.