6 I. DAS FRANZÖSISCHE GELDWESEN TON 1726 BIS 1788. Geldarlen Bezie platische mngen zum J genetische detail dromische Louis d’or von 12 livres 24 48 Ecus von 6 » 3 Stücke von 24 sous 12 6 2 17a » 1 SOU V* » '1* » Gold bar Hylolepsie Silber Billon notal keine Hylolepsie Kupfer Zur Vervollständigung der Übersicht über das französische Geldwesen dieser Zeit müssen wir noch die funktionellen Unter schiede der Münzen feststellen. 1. Die geläufigste Unterscheidung ist die nach dem An nahm ezwang. Das charakteristische Merkmal des staatlichen Geldes ist der allgemeine epizentrische Annahmezwang, d. h. der An nahmezwang für den Staat. Der Staat, oder präziser die staat liche Währungskasse, ist verpflichtet jede Geldart bis zu unbe stimmter Höhe in Zahlung zu nehmen; ihr gegenüber gibt es kein Scheidegeld. Anders im Verkehr, in dem Private als Gläubiger auftreten (anepizentrischer Verkehr). Hier gibt es Geldarten, die der Private nur bis zu einem bestimmten Betrage annebmen muß. Diesen Unterschied von epizentrischen und anepizentrischen Zahlungen machten die französischen Gesetze über das Geld wesen des achtzehnten Jahrhunderts nicht; sie schweigen. Er ist aber grundsätzlich zu fordern. Im einzelnen lauten die Bestimmungen über den An nahmezwang folgendermaßen: