§ I. DAS MÜNZSYSTEM AUF GRUND DER MÜNZPATENTE VON 1726. 7 Die Louis d/or und die beiden Ecusstücke von 3 und 6 livres waren Kurantgeld („ils auront cours“ sagen die Gesetze). Die Geldstücke mußten bei Strafe bei allen Zahlungen in un begrenzter Höhe angenommen werden. Alle übrigen Geldstücke waren Scheidegeld; nicht aber Scheidegeld mit einer absoluten, sondern mit einer relativen Höchstgrenze. Die kleineren Silberstücke von 24, 12 und 6 sous mußten bei Zahlungen von 600 livres und mehr bis zu 1 Uo der Haupt schuld angenommen werden; so bestimmte das arret du conseil vom 22. August 1771. Daraus folgt: Die kleineren Silberstücke mußten bei Zahlungen unter 600 livres zum vollen Betrage der Schuld angenommen werden; bei höheren Beträgen konnten sie immer, jedoch nur für einen Teil der zu zahlenden Summe, angebracht werden. Der kritische Betrag war also relativ, nicht absolut geregelt. Das Gesetz wurde 3 Jahre lang so gehandhabt. In einem arret vom 11. Dezember 1774 wurde aber festgestellt, daß ein Druckfehler das frühere arret verunstaltet hatte. Es sollte heißen, diese Münzarten müßten angenommen werden bis zu 1 Uo des Betrages bei Zahlungen von 600 livres und darunter (dessous statt dessus). Damit war der relativ höchste Betrag fest be stimmt und zwar auf 15 livres bei Zahlungen von 600 livres. Bei geringeren Zahlungen als 600 livres war der kritische Betrag geringer als 15 livres, bei höheren war kein Annahmezwang für diese Geldart vorhanden. Was das Billongeld betrifft, so mußte es bis zum Betrage v ou 10 livres bei Zahlungen bis zu 400 livres angenommen werden. Der kritische Betrag war insofern absolut bestimmt. Bei Zah lungen über 400 livres mußten Billoumünzen bis zu 1 Uo der Hauptsumme angenommen werden. Der kritische Betrag war insofern relativ bestimmt. 1 ) Eine andere Regelung fand in den achtziger Jahren statt. 2 ) Billonmünzen von 2 und D/a sous *) Extrait des registres v. 1. August 1738, edit du mois d’octobre 1738. 2 ) Arr. du conseil v. 21. Januar 1781.