8 I. DAS FRANZÖSISCHE GELDWESEN VON 1726 BIS 1788. brauchten nur soweit in Zahlung genommen zu werden, als die geschuldete Summe sich nicht völlig in Ecusstücken von 3 und 6 livres auszahlen ließ. Der relativ höchste kritische Betrag für Billonmünzen war also 5 livres 19 1 ls sous. Der kritische Betrag für Zahlungen in Kupfermünzen schließlich war unseres Wissens nicht geregelt. Die Grundsätze über die Billonmünzen sind wohl für entsprechend anwendbar zu erklären. Es ist selbstverständlich, daß es jedem freistand, mehr Scheidegeld in Zahlung zu nehmen als den gesetzlich bestimmten Betrag. Der Schuldner zahlte dann der Einfachheit halber in Säcken, in denen die betreffende Summe enthalten sein sollte. Wiederholt wurden genaue Anweisungen für die Zahlungsart in Säcken gegeben. 1 ) Schließlich wurde überhaupt verboten, Scheidegeld — sowohl Silber wie Billon — in Säcken zu sammeln und damit seine Schuld zu bezahlen, weil infolge häufigen Betruges über den Inhalt der Säcke Treu und Glauben im Verkehr untergraben wurde. * 2 ) Alle Münzen mußten nach einer Reihe von „arrets de la cour des monnaies“ bei Strafe zur vollen ihnen vom Staate beigelegten Geltung (proklamatorischen Geltung) angenommen werden. 3 ) Dies ist für uns selbstverständlich, mußte aber damals be sonders für die unterwertigen Billonmünzen' 1 ) hervorgehoben werden gegenüber der herrschenden metallistischen Lehre. Jeder Annahmezwang der Münzen hörte auf, wenn auf ihnen die Prägung nicht mehr zu ersehen war. War sie ver schwunden, so wurden die Münzen zur Ware. Sie durften bei *) Arr. du conseil vom 27. Juli 1728, extrait des registres vom 1. Aug. 1738, edit du mois d’oct. 1738. ! ) Arr. du conseil vom 22. Aug. 1771, 11. Dez. 1774, 21. Jan. 1781. 3 ) Arr. de la cour des monnaies vom 31. Juli 1771, 20. Dez. 1777. ■*) Arr. de la cour des monnaies vom 3. Sept. 1767, 27. Juli 1771.