§ I. DAS MÜNSSYSTEM AUF GRUND DER MÜNZPATENTE VON 1726. 9 Strafe nicht einmal mehr zu ihrer proklamatorischen Geltung im Verkehr angenommen werden. 1 ) Sie sollten wie verrufene 2 ) Münzen aus dem Zahlungs verkehr ferngehalten und zur Münzstätte gebracht werden. Den Verlust trug nicht der Staat, sondern der letzte Inhaber der Münze. 3 ) Verrufene Münzen wurden vor dem Jahre 1755 sogar konfisziert, ohne daß dem Inhaber ein Entgelt gewährt wurde. — Ein Passiergewicht gab es nicht. 2. Bestimmungen über den Annahmezwang kommen schon bei verhältnismäßig unentwickeltem Geldwesen vor, solche über die Einlösbarkeit, d. h. über einen anderen funktionellen Unter schied, aber erst ziemlich spät. So fehlten denn auch gesetzliche Anordnungen über die Einlösung von Geldarten durch den Staat im französischen Geld wesen vor 1789. Es war nicht nur das Kurantgeld, sondern auch das Scheidegeld definitiv. Es bestand also damals Bi- metallismus: denn Gold- und Silbergeld waren bar und definitiv. 3. Von allergrößter Wichtigkeit für das Verständnis des staatlichen Geldwesens einer Zeit ist die Feststellung, welche Geldart vom Staate bei den Zahlungen an seine Gläubiger bevor zugt und ihnen aufgodrängt wird, oder anders ausgedrückt, welche Geldart die Zirkulation in Frankreich damals erfüllte. Wir nennen diese Geldart valutarisch, die übrigen akzessorisch. Schon die Tatsache, daß gegen Ende des 18. Jahrhunderts nach übereinstimmender Ansicht der damaligen Finanzmänner im französischen Geldverkehr ungefähr doppelt so viel Silbergeld im Umlauf war wie Goldgeld, läßt uns vermuten, daß die feilber- münzen valutarisch waren, das heißt, daß Silberwährung herrschte. Den unmittelbaren Beweis dafür liefert uns eine Erscheinung am Anfang der achtziger Jahre. ') Arr. de la cour des monnaies vom 10. und 31. Juli 1771, 20. Dez. 1777, 3. Dez. 1783 u. a. m. 8 ) Ddclaration du Roy vom 7. Okt. 1755. s ) Edil du mois d’octobre 1738, an - , de la cour des monnaies vom 31. Juli 1771, 20. Dez. 1777, 28. April 1781.