10 I. DAS FRANZÖSISCHE GELDWESEN VON 1726 BIS 1788. Die Goldmünzen (Louis, Double- und Demi-Louis) bekamen damals ein positives Agio gegenüber dem Silbergeld und wurden trotz der seit dem 17. Jahrhundert bestehenden, nur vorüber gehend von 1755 bis 1782 *) aufgehobenen Schmelz- und Export verbote eingeschmolzen und exportiert. Auch die Verbote, Münzen zu einem höheren Preis zu verkaufen als ihre prokla- matorische Geltung, fruchteten nichts. * 2 3 * ) Das Goldgeld offenbarte seine Eigenschaft als Ware, als akzessorische Geldart mit schwan kendem Preise gegenüber der valutarischen. Der damalige Finanzminister Calonne wußte aber Rat; er ordnete durch die döclaration du Roy vom 30. Oktober 1785 die Umschmelzung der Goldmünzen an, um einen weiteren Export von Goldmünzen zu verhindern. 8 ) Berühmt wurde diese declaration, weil sie die Proportion 15 Da : 1 für das Silber zum Golde einführte. In der Begründung des Gesetzes, welches zunächst die Agiotage und die geplante ümschmelzung eingehend beleuchtete, bemerkte Calonne ganz richtig: durch die ümschmelzung könne keine Verkehrsstörung und keine Änderung in den Produktions und Warenpreisen eintreten, da sich die Werte alle nach dem Silber richteten; fügte aber in bezug auf das Silber den Relativsatz hinzu: „dont le cours sera toujours le meme“. Calonne offen barte sich als Praktiker, der instinktiv das Richtige empfand, theoretisch aber wohl Silbermetallist war. Der Staat nahm bei dieser ümprägung die Louis nach dem Gewichte an und zahlte für den unversehrten Louis 25 und für eine Mark in Louis 750 Livres. Früher wurden aus dem marc d’or 720, jetzt 768 Livres ausgebracht. Es kamen jetzt 32 statt wie früher 30 Louis auf den marc d’or. Abge sehen davon sollten die neuen Louis die gleichen Eigenschaften, ') Arr. du conseil vom 2. Sept. 1782, 30, Sept. 1783; arr. de la cour des monnaies vom 30. Sept. 1782. 2 ) Arr. du conseil vom 11. März 1730. 3 ) Für Österreich vgl. z. B. österreichisches Münzpatent vom 12. Jänner 1786, Hofentschließung vom 23. Jänner 1786.