§1. DAS MÜNZSTSTEM AUF GRUND DEK MÜNZ PATENTE VON 1726. 13 und Exportverbote,') wie man damals glauben mochte, sondern weil das Silbergeld im Elsaß wiederum valutarisch wurde. Seit Ende 1786 wurden nämlich erheblich weniger neue Louis geprägt, und dann war diese Provinz mit Frankreich verwal tungspolitisch eng verknüpft, was für die apozentrischen Zahlungen ungemein wichtig war. Im übrigen Frankreich fand dieser kurze Währungswechsel nicht statt, denn der Zufluß von Gold war dort nicht stark genug. Wäre er aber groß genug gewesen, so hätte Frankreich eine gewaltige Einbuße an ecus erlitten — das war die Gefahr, der es sich ausgesetzt hatte. Die ümprägung, die Calonne veranlaßte, wurde von den metallistisch denkenden Zeitgenossen * 2 ) völlig mißverstanden und lange abfällig beurteilt. Wir erkennen sie als zweckmäßig an. Jeder, auch nur provinzielle Währungswechsel hätte aber ver mieden werden können und zwar dadurch, daß man den Louis, in nunmehr richtiger Anwendung der Grundsätze von 1726, proklamatorisch die Geltung von 25 statt 24 livres beigelegt und so eine Umschmelzung umgangen hätte. 3 ) Der Staat hätte dabei allerdings den Münzgewinn von etwa 7 Millionen livres nicht gemacht. 4 ) Aus dieser Umprägung Calonnes ergibt sich für uns un mittelbar, daß Goldgeld akzessorisch und die Ecusstücke von 3 und 6 livres valutarisch waren. Die kleineren Silbermünzen konnte der Staat damals schon deshalb nicht valutarisch ver wenden, weil sie Scheidegeld waren. Tabellarisch erhalten wir bei funktioneller Unterscheidung der Geldarten folgendes Resultat: ') Extrait des registres du greffe de la monnaie de Strasbourg vom 23. Mai 1786, arrßt de la cour des monnaies vom 13. Nov. 1786. a ) Z. B. Brodhagen in der Handlungsbibliothek von Büsch und Ebeling, Hamburg 1789. ■ 1 ) So Österreich. 4 ) Calonne, Requete au Roy, S. 40.