14 I. DAS FRANZÖSISCHE GELDWESEN VON 1726 BIS 1788. Funktionelle Unterschiede Geldarien des Annahme zwangs der Einlösbar keit der Behand lung Louis d’or von 48, 24 und 12 livres Ecusstücke von 6 und 3 livres Silberstücke von 24, 12 und 6 sous Kurantgeld definitiv akzessorisch valutarisch Billonstücke von 2 und 1'/« sous Kupferstücke von 1, ‘/» und V 4 sou Scheidegeld akzessorisch Banknoten (siehe unten) fakultativ cinlösbar Alle Münzen wurden in staatlichen Münzstätten berge- stellt. Diese waren zu Beginn des 18. Jahrhunderts sehr zahlreich. In den dreißiger Jahren gab es 30. Seit dem odit du mois de fevrier und der declaration vom 22. September 1772 gab es nur noch 17 und zwar Paris, Rouen, Lyon, La Rochelle, Li moges, Bordeaux, Bayonne, Toulouse, Montpellier, Perpignan, Orleans, Nantes, Aix, Metz, Straßburg, Lilles und Pau. Auf Grund von zwei edits du mois de fevrier 1786 trat an die Stelle von Aix Marseille. Die Münzstätten waren nicht nur Prägeanstalten, sondern auch Spezialgerichte in Münzsachen sowohl krimineller wie ziviler Natur. Aber auch in den Städten, in denen die Präge- austalten aufgehoben waren, bestanden die Spezialgerichte fort. Vor Ausbruch der Revolution gab es daher 17 Prägeanstalten, aber 30 Spezialgerichte in Münzsachen. Berufungsgericht war die Cour des monnaies in Paris; 1 ) diese war auch dadurch von Bedeutung, daß sie durch ihre arrets oft rechtsgestaltend in das Geldwesen eingriff. § 2. DIE BILLETS DE LA CAISSE D’ESCOMPTE. Nach diesen Ausführungen über das Münzwesen betrachten wir das vor der Revolution vorkommende staatliche Papiergeld. *) Früher auch in Lyon.