16 I. DAS FRANZÖSISCHE GELDWESEN VON 1726 BIS 1788. Geld, so wurden sie es mit diesen arrets. Die Einlösung der Noten durch die Bank sollte nicht mehr wie bisher nur in bar erfolgen können, sondern auch in guten Effekten oder Wechseln unter Abzug des Diskonts (en bonifiant l’escompte). Gleichzeitig wurde der Export von Gold- und Silbermünzen nach dem Auslande wiederum ausdrücklich verboten, und der Transport von Paris nach den Provinzen nur unter Benützung der „messageries royales“ und bei Bezahlung des tarifmäßig geregelten Preises gestattet. Valutarisch wurden die Noten nicht, denn schon am 23. November, d. h, nicht ganz 2 Monate nachher, wurde vom folgenden Einanzminister Calonne jeder Zwangskurs der Noten, auch der gegenüber den Staatskassen, aufgehoben und das Dar lehen an die Bank zurückerstattet. *) Bei dieser Gelegenheit wurden die Statuten der Bank revidiert, Deckungsvorschriften für die Noten erlassen und das investierte Kapital erhöht. Wir gehen sicher nicht fehl, wenn wir annehmen, daß die einlösbaren Banknoten von 1783 ab staatliches Geld blieben, d. h. tatsächlich weiter vom Staat in Zahlung genommen wurden, denn 5 Jahre nachher erhielten sie wiederum Zwangskurs und wurden sogar valutarisch gehandhabt. Wenn wir das Ganze überschauen, ergibt sich, daß das staatliche Geldwesen vor Ausbruch der Revolution neben Münzen zwar Banknoten, diese aber nur mit fakultativer Annahme auf wies. Wir sehen hierbei von dem Zwangskurse ab, den die Banknoten 2 Monate lang im Jahre 1783 hatten. Von 1726 ab haben wir Barverfassung im französischen Geldwesen. Ende 1788 traten Ereignisse ein, die zur Änderung der Währung unmittelbar Anlaß gaben. >) Cf. auch arr6t du conseil vom 10. Dezember 1783.