II. Abschnitt. DAS FRANZÖSISCHE GELDWESEN DER GROSSEN REVOLUTION BIS ZUM ENDE DER PAPIERGELD WÄHRUNG (VON 1789 BIS 1796); DIE PAPIERGELDWÄHRUNG. 1. Kapitel. DIE BANKNOTENWÄHRUNG BIS APRIL 1790. In den achtziger Jahren des 18. Jahrhunderts verschlech terte sich die Finanzlage Frankreichs, insbesondere durch die Finanzpolitik von Calonne und nach diesem von Lomcnie de Brienne, beständig. Im August 1788 waren die Staatskassen sozusagen leer. Da ergingen auf Anregung von Brienne zwei arrets du conseil vom 16. und 18. August 1788, welche die Papiergeldwährung herbeiführten. Das arret vom 16. August gab für die apozentrischen Zahlungen im wesentlichen folgende Bestimmungen. Es sollten bezahlt werden: 1. In 5°/oigeu Schatzscheinen (billets du Tresor royal): alle Geschenke, Gnadenbezeugungen und Gratifikationen; 2. Zu 2 Is in 5°/oigen Schatzscheinen und zu 3 /s in Hart geld : die Ausgaben der Ministerien mit Ausnahme des Truppen soldes, die ewigen wie die lebenslänglichen Renten über 12001ivres, die Löhne und Besoldungen über 3000 livres; 3. Zu 3 /s in 5°/oigen Schatzscheinen und zu 5 /s in Hart geld die Rentenzahlungen von 500 bis 1200 livres, die Löhne und Besoldungen von 1200 bis 3000 livres, die Zinsen der Kautionen und der sogenannten fonds d’avances; 4. Zur Hälfte in Schatzscheinen und zur Hälfte in Hartgeld einzelne Zulagen von gewissen staatlichen Stellen; Illig.Das Geldwesen Frankreichs.