18 II. DIE PAPIERGELDWÄHRUNG. 5. In Hartgeld die Rentenzahlungen unter 500 livres, die Löhne und Besoldungen unter 1200 livres, der Truppensold, „Gegenstände, die notwendig in Hartgeld bezahlt werden müssen“, und nach einem Ergänzungsarret 1 ) auch die Zinsen des Dar lehens von 70 Millionen livres, das die caisse d’escompte dem Staat in Form einer Kaution gewährt hatte. Gewisse Zahlungen sollten um 1 Jahr hinausgeschoben werden. Durch dieses arret wurden die Staatsgläubiger in Klassen oingeteilt, und zwar mathematisch, nicht volkswirtschaftlich. Zwischen wirtschaftlich produktiven und unproduktiven Kräften wurde kein Unterschied gemacht; alle Staatsgläubiger sollten zum Teil getroffen werden. Uns interessiert an dem arret, daß einige Zahlungen in Schatz scheinen, andere in Hartgeld, andere zum Teil in Schatzscheinen und zum Teil in Hartgeld ausbezahlt werden sollten. Die Schatz scheine waren aber nicht nur verzinsliche Forderungspapiere, sondern sollten, wie ausdrücklich bestimmt wurde, in eine noch aufzunehmende Staatsanleihe 2 ) von 90 Millionen livres in Zah lung genommen werden. Es waren sogenannte provisorische Anleihescheine, die der Staat in dieser Form ausgab, weil eine gewöhnliche Staatsanleihe offenbar fehlgeschlagen wäre. Welche Stellung sollen wir nun gegenüber diesem sonder baren Zahlungsmodus des arrets vom 16. August 1788 einnehraen, wenn wir ihn vom Standpunkte des Staates aus beurteilen? Die provisorischen Anleihescheine, die der Staat valutarisch handhabte, unterscheiden sich unvorteilhaft vom Papiergelde. Zwar wollte sie der Staat auf eine spätere Anleihe „in Zahlung nehmen“. Der Umtausch der provisorischen Anleihe scheine in definitive wäre aber ein rechtlich unerheblicher Akt gewesen. Der Staat hätte sich diesen Umtausch schenken können. Es kann daher von epizentrischem Annahmezwang in diesem Falle keine Rede sein; es fehlte natürlich erst recht *) Arret vom 18. August 1788. s ) Echt du mois de novembre 1787.