I. DIE BANKNOTBNWXHRUNG BIS APRIL 1790. 19 ’) Arret vom 14. Dez. 1788. 2* auch der parazentrische; es sollte nur der apozentrische An nahmezwang Vorkommen. Die provisorischen Anleihescheine waren also ausschließlich Forderungs-oder Wertpapiere. Eine zirkulatorische Befriedigung wie beim Papiergeld war nicht möglich. Nahm sie jemand in Zahlung, so lag keine solutio, sondern eine datio in solutum vor. All dieses bedarf keiner weiteren Ausführungen; es wider spricht jeglicher Logik, wenn ein Staat (apozentrisch) ein Papier aufdrängt, bei allen anderen Zahlungen aber ihm den Anuahme- zwang ausdrücklich aberkennt. Aber selbst wenn wir annehmen würden, der Staat hätte statt dieser Wertpapiere Papiergeld valutarisch gehandhabt, so wäre auch dann noch der Zahlungsmodus des arrets zu ver urteilen gewesen. Gesetzt, der Staat hätte einige Zahlungen in Papiergeld, andere in Hartgeld, andere in bestimmten Verhältnissen in beiden bezahlt. Eine solche apozentrische Verwendung der Geldarten ist aber vom Standpunkt des Staates aus betrachtet auf die Dauer unmöglich und auch verderbenbringend. Vielmehr ist die Existenz einer einzigen valutarischen Geldart ein Haupt- erfordornis eines geordneten staatlichen Geldwesens. Das arret vom 16. August 1788 verstieß also gegen eine Reihe logischer Erfordernisse. Es ist durchaus glaubhaft, wenn uns historisch bezeugt wird, daß schon allein der Erlaß des Gesetzes im Verkehr große Bestürzung hervorrief. In Kraft treten sollte es am 1. September, weil erst bis dahin die erforderlichen Scheine fertiggestellt sein konnten. Biesen Termin erlebte Brienne nicht mehr als Minister, denn das arret führte schon 10 Tage nach dem Erlaß den Sturz seines Urhebers herbei. Die erste Maßnahme Neckers, der vom König darauf zum Finanzminister berufen wurde, war die Auf hebung dieses widersinnigen Gesetzes 1 ) und die In-Aussicht- stellung der valutarischen Handhabung von Hartgeld. Schon