1. DIE BANKNOTEN WÄHRUNG BIS APRIL 1790. 23 . der königlichen Domänen und der konfiszierten Güter Geist licher, die bis zu höchstens 400 Millionen livres veräußert werden sollten. Die Assignaten waren verzinsliche Staatsobligationen; sie wurden vom Staat in Zahlung genommen vorzugsweise beim Verkauf der Nationalgüter. Zwangskurs hatten sie nicht. Gingen sie auf Grund der genannten Einnahmen ein, so sollten sie nach einem bestimmten Modus verbrannt werden und zwar so, daß die letzten im Jahre 1795 vernichtet werden mußten. Nach der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers sollten sie auf diese angeblich sehr vorteilhafte Weise in absehbarer Zeit aus der Welt geschafft werden. Zunächst wurden davon 170 Millionen an die caisse d’escompte gegen ein Darlehen ausgehändigt; eine weitere Ausgabe erfolgte nicht. Aus unseren Ausführungen über die Banknotenwährung ergibt sich tabellarisch betrachtet folgende Einrichtung des Geldwesens: Beziehungen zum Funktionelle Unterschiede Geldarten pla- tische Meta' gene tische 1 dro- mische des An nahme zwangs der Ein- losbarkeit der Be handlung Banknoten Papier notal keine Hylolepsie Kurant- valu tarisch Louis von 48, 24, 12 livres ® cus » 6 und 3 ., Gold geld definitiv akzes- Silber bar Hylolepsie Scheide- sorisch Stücke „ 24, 12 und 6 sous ” •> 2 „ l 1 /» „ Billon notal keine geld ” ” *> V* i, v« „ Kuptei Hylolepsie Die Banknotenwährung hatte im Sommer 1789 begonnen; schon im Laufe des Jahres 1790 mußte sie der Staatsnoten währung weichen.