24 II. Kapitel. DIE STAATSNOTENWÄHRÜNG BIS HERBST 1796. § 1. DIB STAATSNOTEN WÄHRUNG UNTER DER VER FASSUNGGEBENDEN UND DER GESETZGEBENDEN NATIONALVERSAMMLUNG. a) Das Papiergeld. Durch 2 Dekrete vom 17. April 1790 erklärte sich der Staat bereit, die Milets de la caisse d’escompte auf sein Konto zu übernehmen. 1 ) Einlösen wollte er sie allerdings nur, soweit er der Bank etwas schuldete; das kam aber den von der Bank emittierten Beträgen annähernd gleich. Nach unserer Auf fassung waren die Milets de la caisse d’escompte von da ab keine Banknoten mehr, sondern Staatsnoten. Sie sollten dem nächst in förmliche Staatsnoten, sogenannte Assignaten — aber in anderer Rechtsstellung als die zu 5°/o verzinslichen — ein gelöst werden. Der Termin hierzu wurde nachträglich 2 ) auf den 10. August 1790 festgesetzt. Ganz richtig bestimmte die Nationalversammlung, daß vom 17. April ab die caisse d’es compte neue Noten nur noch mit ausdrücklicher staatlicher Genehmigung ausgeben dürfe. Hingegen ist die Ungeschick lichkeit, mit der die Dekrete die Kurantgeldeigenschaft der Assignaten an ordneten, erstaunlich. Die Banknoten hatten vor dem 17. April Zwangskurs nur für Paris gehabt, in den Provinzen wahrscheinlich nur dank der valutarischen Handhabung, d. h. nicht kraft Gesetzes, sondern kraft der Rechtsprechung. 3 ) Da die Banknoten Staats noten geworden waren, sollte der Zwangskurs im Gesetz zum Vorschein kommen. Er wurde an folgende Voraussetzungen geknüpft: ‘) Artikel 12 des Dekrets vom 17. April 1790. •) Dekrete vom 24 Mai, 18. Juli, 29. Juli, 7. August 1790. 3 ) s. Seite 21.