2. DIE STAATSNOTENWÄHRUNG BIS HERBST 1790. 25 Es sollte auf den für die Provinzen bestimmten billets das Einlösungsversprechen wiederholt werden durch den Auf druck; „Promesse de fournir assignats“. Ferner sollten sie indossiert werden; 1 ) diese Indossamentsvorschriften wurden aber als unwesentlich angesehen und im Verkehr vielfach nicht beobachtet.’ 2 ) Hätte die Nationalversammlung die Sachlage richtig er faßt, so hätte sie bestimmen müssen: die Banknoten sind vom 17. April ab Staatsnoten; sie werden valutarisch gehandhabt und sind Kurantgeld. Eine Einlösung in förmliche Staatsnoten findet nicht statt. Am 17. April wurde die rechtliche Stellung der noch herzustellenden Assignaten (der zweiten Art von Assignaten) genauer präzisiert. Sie sollten zu 3°/o verzinslich sein und Zwangskurs haben. Die Stückelung war von 1000, 300 und 200 livres. Die Zinsen waren in den Zinscoupons an den Assignaten ausgedrückt; sie sollten nach Tagen berechnet werden, sodaß die Assignaten zu einem täglich höheren Preis in Zahlung genommen werden mußten. Der letzte Inhaber hatte dann jährlich die 3°/o Zinsen, für die insbesondere der Ertrag der Nationalgüter bestimmt war, einzustreichen. Streitigkeiten bei Zahlungen dachte man am einfachsten dadurch aus dem Weg zu räumen, daß man den Schuldner verpflichtete, die Schuld genau zu begleichen, d. h. der Gläubiger war zum Herausgeben nicht verpflichtet. Man fuhr fort, die Assignaten grundsätzlich zu verzinsen, weil man sie dadurch beliebt zu machen und ihren „Kurs“ zu sichern hoffte. Die früheren zu 5°/o verzinslichen Assignaten erhielten keinen Zwangskurs; sie sollten vielmehr, soweit die caisse d’escompte sie noch im Besitz hatte, zurückgewährt und *) zunächst vom Trßsorier. *) cf. Proklamation vom 14. August 1790; Artikel 5. u. a.: L’echange sera fait indistinctement contre ceux revenant des provinces avec I en- dossement du tresorier et ceux qui n’auraient pas ete revetu de cet endossement.