26 II. DIE PAPIERGELDW1HRUNG. verbrannt werden. Soweit dies nicht mehr der Fall war, sollten die Zinsen dem Inhaber regelmäßig bezahlt werden. Daß die erste Art der Assignaten kein Geld war, ist ohne weiteres klar; aber auch der zweiten Art von Assignaten, den zu 3 °/o verzinslichen, können wir die Geldeigenschaft nicht zuerkennen; denn auch sie waren verzinslich: Durch die Ver zinslichkeit wird der Umlauf derart gehemmt, daß von Geld keine Rede sein kann; dem Besitzer wird es dadurch ermög licht, die Scheine nutzbringend ohne irgend welche Verwendung bei sich zurückzubehalten. Die freie ümlaufsmöglichkeit wird dadurch ausgeschlossen. Ferner waren diese Assignaten indossierbar. Dafür gilt gleichfalls das eben Gesagte. Begrifflich ist eine Geldart aus geschlossen, die auf Namen lautet. Dadurch würde auch die Verkehrssicherheit untergraben werden, da das Recht des Rechtsnachfolgers immer von dem des Rechtsvorgängers ab hängig wäre. Die Assignaten dieser Zeit sind ein beredtes Zeugnis für die Unsicherheit der Nationalversammlung in wirt schaftlichen Dingen. Die Assignaten waren allerdings gedacht als ein Mittel zur Erfüllung eines nur vorübergehenden Zwecks, zur Abhilfe gegen die augenblicklich schlechte Finanzlage des Staates. Jedem Kundigen mußte es aber klar sein, daß die Schuldenlast nicht plötzlich abgetragen würde, um so mehr, als täglich neue Ausgaben hinzukamen. Die Assignaten der ersten Periode haben einige Eigen schaften des Geldes, andere fehlen ihnen; dieser Zustand war geeignet, die praktische Tragweite des Entschlusses, ihnen die volle Geldeigenschaft zu geben, weniger gering erscheinen zu lassen. Vom 17. April 1790 ab arbeitete man fleißig an der Herstellung der neuen Assignaten. Es trat jedoch schon vor ihrer Fertigstellung beim Staate ein großes Geldbedürfnis ein. Die caisse d’escompte mußte daher dem Staate Darlehen ge währen in ihren Noten (seit 17. April 1790 Staatsnoten) oder, wie die Dekrete von damals sagen, in billets de caisse, pro- raesses d’assignats.