2. DIE STAATSNOTENWIHRÜNG BIS HERBST 1796. 27 *) cf. Dekret vom 6. Januar 1794. Vom 10. August 1790 ab gab mau die neuen 3°/oigen Assignaten aus. Die Hoffnungen, die man auf die Verzinsung gesetzt hatte, erwiesen sich als trügerisch; der „Assignatenkurs“ stieg trotz dieser teuren Einrichtung nicht. Im September faßte man daher den Plan, eine dritte Art von Assignaten in größeren Mengen (anfänglich sogar für 3 Milliarden livres) herzustellen. Kecker warnte vor einem solchen Plane und reichte, als man ihn nicht hörte, sein Entlassungsgesuch ein. Die Schaffung von Assignaten, wie wir sie zu sehen gewohnt sind, wurde nach langen Beratungen der National versammlung durch das Dekret vom 29. September 1790, das am 8. und 10. Oktober noch ergänzt wurde, angeordnet. Erst diese neu auszugebenden Assignaten lauten auf den Inhaber und nicht mehr an Ordre; erst diesen kann der Charakter als Geld in vollem Umfang zugesprochen werden. Sie tragen keine Zinsen mehr. Sie sollten, wie die Be gründung unter anderem zutreffend sagt, „nicht von selbst produktiv sein, ebensowenig wie das Gold- und Silbergeld, mit dem sie gleichzeitig im Verkehr umliefen. Die an den Besitz irgend einer Geldart geknüpften Zinsen nehmen ihr die natür liche Bestimmung, indem sie sich dem Umlauf entgegensetzen, den sie zu unterhalten und zu beleben bestimmt ist.“ Aber auch die zu 3°/o verzinslichen Assignaten vom 17. April 1790 sollten vom 15. Oktober 1790 ab unverzinslich sein; sie treten daher von diesem Termin ab in dieselbe geld rechtliche Stellung wie die zuletzt genannte Art. Die 3 Zins coupons dieser Assignaten wurden, sofern die Hauptsumme auf 1000 livres lautete, zu 15 livres, 300 „ „ ,, 4 „ 10 sous 200 ,, „ d „ von den Staatskassen in Zahlung genommen. Assignaten coupons finden wir noch längere Zeit im französischen Zahlungs verkehr. 1 ).