28 II. DIE PAPIERGELDWXHRÜNG. *) Dekret vom 9. Januar und 6. Februar 1791. Die mit dem Einlösungsvermerk versehenen Banknoten, die sogenannten promesses d’assignats, sollten 1015 livres, 304 livres 10 sons, 203 livres gelten, bis sie zu diesem Be trage in Assignaten umgetauscht würden. Die jetzt ausgegebenen Assignaten unterscheiden sich in nichts mehr von gewöhnlichen Staatsnoten; sie sollten ausge geben werden bis zur Maximalsumme von 1200 Millionen livres. Sie waren gestückelt zu 2000, 500, 100, 90, 80, 70, 60 und 50 livres. Man hatte Staatsnoten aus Not geschaffen, weil niemand dem Staat Darlehen gewähren wollte, und die Not blieb, wie wir sehen werden, für ihre Vermehrung maßgebend. Mit der Ausgabe von förmlichen Staatsnoten war die ■Vermittlung der caisse d’escompte umgangen. Es bestand kein Grund mehr, der Bank ihr früheres Recht der Notenausgabe vorzuenthalten. Nach einem Dekret vom 8. Oktober 1790 durfte die Bank beliebig viele Noten ausgeben, nur sollten sie nicht das gleiche Äußere haben wie die früheren, d. h. die vor dem 17. April 1790 emittierten. Diese Banknoten neueren Stils haben kein Interesse mehr für uns. Sie fielen nicht mehr unter das staatliche Geld, denn der Staat nahm sie an seinen Kassen nicht in Zahlung; vielmehr wurden sie ausdrücklich den „autres billets de commerce“ gleichgestellt. Sehr schwierig gestaltete sich die Frage nach einer zweckmäßigen Stückelung der neuen Staatsnoten; sie wurde tastend gelöst. Anfang 1791 wiesen die Assignaten von 100 bis 50 livres ein positives Agio gegenüber den anders gestückelten auf. Es bestand für die so gestückelten Abschnitte ein größeres Be dürfnis. Es wurde daher eine Vermehrung dieser Assignaten und eine entsprechende Verminderung der 2000 livres Assig naten angeordnet. 1 ) Viel wichtiger wurde mit der Zeit eine andere Frage. Solange alle Staatsnoten auf 50 livres und darüber lauteten,