2. DIE STAATSNOTENWKHRUNG BIS HERBST 1796. 29 war es ausgeschlossen, daß sie bei Zahlungen an die minder bemittelte Bevölkerung gegeben oder von ihr gebraucht würden. Das hatte man mit der Stückelung auch beabsichtigt. Allmählich war aber der französische Wechselkurs stark gesunken, und alle akzessorischen Geldarten — außer den Kupfermünzen — wiesen ein positives Agio auf. Sie verschwanden daher aus dem Zahlungsverkehr. Soweit sie aber — und zwar zu einem großen Teile von Minderbemittelten — zu Zahlungen geringen Betrages verwendet werden mußten, erlitt der Zahlende einen Verlust. Auch der Staat blieb davon nicht verschont, denn es war zulässig, daß mehrere Staatsschuldner zusammen traten, um auf diese Weise ihre Schulden in Papiergeld zahlen zu können. Hatte dagegen der Staat Ausgaben unter 50 livres, so mußte er sie in einer mit positivem Agio behafteten Geldart machen. Die Staatskasse erlitt auch eine Schädigung dadurch, daß die Steuereinnehmer vielfach das von ihnen eingenommene Hart geld unerlaubterweise gegen Assignaten umtauschten und so zu eigenem Vorteil Agiotage trieben. Es trat im Zahlungsverkehr durch das völlige Verschwinden von Zahlungsmitteln unter 50 livres geradezu eine Kalamität ein. Erst nach längerem Zögern — ja fast widerwillig — entschloß sich die Nationalversammlung am 6. Mai 1791 zur Schaffung von 5 livres-Assignaten bis zum Betrag von 100 Millionen. Eine Vermehrung der Staatsnoten war aber nicht beabsichtigt; es sollten die 5 livres-Assignaten an die Stelle der auf 1000 und 2000,* *) später auch an die Stelle der auf 50 bis 300 livres lautenden treten. 2 ) Der Umtausch gegen die höher lautenden Assignaten sollte zum Teil an besonderen ümtauschkassen der Trcsorcrie stattfinden, an denen Arbeitgeber mit zahlreichen Arbeitern bevorzugt werden sollten 3 ). Dieser einmalige Umtausch war lediglich ein Umtausch von valutarischem Gelde in anders gestückeltes valutarisches Geld. *) Dekret vom 9. Juli 1791. *) Dekrete vom 19., 20. und 21. Dezember 1791. s ) Dekret vom 20. September 1791.