30 II. DIE PAPIERGELDWÜHRUXU. Davon zu unterscheiden sind die Einlösungsbestimmungen des Dekrets vom 6. Mai 1791. Es sollten besondere Einlösungs- Stellen begründet werden, an denen dauernd die (zum valutarischen Geld gehörenden) 5 livres-Assignaten in (akzessorisches) Kupfer geld und umgekehrt Kupfergeld in 5 livres-Assignaten eingelöst werden konnten. Wäre diese Bestimmung stets durchgeführt worden, so wäre es unmöglich gewesen, daß auch das Kupfergeld positives Agio bekommen hätte gegenüber 5 livres-Assignaten, denn immer hätte der Notenbesitzer sich leicht Kupfergeld durch die Ein lösung der Assignaten verschaffen können. Uns interessiert auch die — praktisch nicht in Betracht kommende — umgekehrte Einlösung, d. h. die des Kupfergelds in 5 livres-Assignaten. Denn es war die erste Bestimmung im französischen Geldwesen, die die prinzipielle Einlösung von ak zessorischem Gelde in valutarisches anordnete. Die Emission der 5 livres-Assignaten sollte mit der Eröffnung der besonderen Einlösungskassen zusammenfallen. Durch alle diese neuen Emissionen wurde die Maximalsumme der im Yerkehr befindlichen Assignaten nicht erhöht; es war lediglich eine Verschiebung der Stückelung innerhalb des ge gebenen Rahmens. Erst am 28. September 1791 fand eine Erhöhung von 1200 auf 1300 Millionen livres statt. Anders unter der gesetz gebenden Nationalversammlung. Kurz nacheinander wurde die Maximalsumme festgesetzt auf: 1400 Millionen livres am 1. November 1791 1600 1650 1700 1800 2000 17. Dezember 1791 4. April 1792 30. „ 1792 13. Juni 1792 31. Juli 1792 Kritisch wurde immer wieder auch unter der gesetz gebenden Nationalversammlung die Frage nach zweckmäßiger Stückelung der Assignaten. Es wurden daher auch Staatsnoten