32 IX. DIE PAPIER6ELDWSHRXIN6. solange wenigstens nicht, als es im Verkehr keine Assignaten von kleinerer Stückelung gab. Die Frage, ob diese billets de confiance unter das staatliche Geld fielen oder nicht, ist schwer zu entscheiden, da die gesetz lichen Bestimmungen unmittelbar keinen Aufschluß gewähren. Einen Anhaltspunkt gibt das Dekret vom 30. März 1792. Danach waren alle Emissionsanstalten zu revidieren. Denjenigen Privaten, die billets von 25 livres und darunter ausgaben, wurde jede weitere Emission verboten. Diese Maßregel wurde — und zwar mit Recht — damit motiviert, daß die Gesellschaften nicht die genügende Sicherheit boten; die Personalhaftung der Gesell schafter war sehr oft von zweifelhaftem Wert. Den öffentlich-rechtlichen oder unmittelbar unter öffent licher Aufsicht stehenden Korporationen blieb die Emission weiter gestattet, falls bestimmte Deckungsvorschriften beobachtet wurden, deren Erfüllung unnachsichtig kontrolliert werden sollte. Es wurde also ein scharfer Unterschied je nach den Emissions anstalten gemacht, wahrscheinlich auch bei der Annahme durch den Staat. — Nur die von öffentlich-rechtlichen Korporationen ausgegebenen billets de confiance fielen vielleicht unter das staatliche Geld. Verpflichtet zur Annahme waren die emittierenden Körperschaften (epizentrisch) und wahrscheinlich die in ihrem Herrschaftsbereich befindlichen Privaten.') Für ihren Herr schaftsbereich vertrat also die Gemeinde die Stellung des Staates. Erst am Anfang der Konventsherrschaft 2 ) wurde die Einlösung der billets de confiance verfügt. Um die wirtschaftlich schwächeren Klassen zu schützen, wurde angeordnet, daß subsidiär auch für die von privaten Gesellschaften ausgegebenen billets die Gemeinden des Verbreitungsbezirks haften sollten. Den Gemeinden stand dafür der Regreß gegen die Direktoren und „Interessierten“ der Gesellschaft offen. Für die auf 10 souS lautenden, von öffentlich-rechtlichen Korporationen ausgegebenen ') Hinsichtlich der letzteren Angabe cf. Berry S. 662. 2 ) Dekret vom 8. November 1792.