34 II. DIE PAPIERGELD WÄHRUNG. dieser Legierung wollte man den Export und das Einschmelzen verhindern, da in diesem Falle das Trennen von Kupfer und Silber kostspielig gewesen wäre. Wie bei allen Münzen waren auch hier Remedien für Gewicht und Feinheit zugelassen. 1 ) Die Beziehungen des Geldes zum Metall (genetischen Beziehungen) blieben bestehen. Gold und Silber wurde vom Staat zur Ausprägung unbeschränkt angenommen (bare Natur der Metalle), die Münzverwaltung war sogar dazu verpflichtet (Hylolepsie). Für das Silber kamen im Einzelnen einige Änderungen vor. Ein Dekret vom 6. Oktober 1789 rief zur Einlieferung von Silbergegenständen auf und ordnete an, das die Einlieferer einen Vorzugspreis an der Münze erhalten sollten. Der Preis wurde in unverzinslichen, nach 6 Monaten einlösbaren, auf den Namen lautenden Münzscheinen (rbcöpisses) ausbezahlt. 2 ) Diese Münzscheine wurden vom 15. Dezember 1790 ab nicht mehr ausgegeben 3 ) und der Tarif vom Jahre 1773 wieder ein geführt. Für Gold sollte der Tarif vom Jahre 1785 fort- bestehen. — Von diesen Tarifen scheint man keinen großen Gebrauch gemacht zu haben. Jedenfalls sah sich das bereits erwähnte Dekret vom 11. Juli 1791 veranlaßt, die Abnahme bedingungen für Silber, auf dessen Prägung man das Haupt gewicht legte, zu verbessern. Jeder, der Silber zur Münze brachte, erhielt das Kupfer umsonst und bekam auch den Schlagsehatz nicht angerechnet. 4 ) Auch in dieser Form hatte die hyloleptische Norm keinen großen Anreiz für Besitzer von Silberbarren, denn das Silber 4 ) Dekret vom 14. August 1791. •) Die Münzscheine konnten auch auf die contribution patriotique in Zahlung gegeben werden. 3 ) Dekret vom 26. November 1790. *) Toute personne qui apportera ä la monnaie des matteres d’argent recevra, sans aucune retenue, la meme quantitc de grains de fin en monnaie fabriquee. Die Bestimmung des Dekrets vom 11. Januar 1791, daß nur Silbermünzen von 15 und 30 sous geprägt werden sollten, wurde nicht beobachtet.