2. DIE STAATSNOTENWÄHRUNG BIS HERBST 1796. 35 wollten sie bei dem bedeutenden positiven Agio, das es hatte, nicht als Münze, sondern als Ware verwenden; zur Ver wendung als Ware war die Barrenform aber viel bequemer. Tatsächlich prägte der Staat doch ziemlich eifrig Münzen. Das nötige Edelmetall verschaffte er sich vorwiegend aus Kirchen, königlichen Schlössern, Bmigrantenhäusern u. s. w. 1 ). Im Jahre 1791 und 1792 wurden trotz des positiven Agios; der Münzen geprägt 2 ); Für 8 052 000 livres Goldstücke Soweit 65 007 000 23 228 000 16 880 000 4 013 000 der Staat das an das zu ver- Ecusstücke 30- u. 15- Sousstücke Glockenmetallmünzen Kupfermünzen. Hartgeld zu Zahlungen Ausland verwendete, waren diese Prägungen nicht urteilen. Anders wenn er mit ihnen, wie mit den 30- und 15- Sousstückeu, zum proklamatorischen Werte im Inland zahlte. Eine Hand voll Gold und Silbermünzen verschwand bei ihrem damaligen positiven Agio sofort wirkungslos aus dem inländischen Zahlungsverkehr oder wurde exportiert. Einen wichtigen funktionellen Unterschied, den wir unter dem ancien regime vermißten, finden wir in einem Dekret von 1792 3 ); alle Gold- und Silbermünzen wurden für einlösbar bei dem caissier general du Tresor und den receveurs du district erklärt und zwar in Staatsnoten, d. h. prinzipiell war akzessorisches Edelmetallgeld (wie schon vorher das Kupfer- und Bronzegeld) in valutarisches einlösbar. Bülonrnünzen wurden zur Zeit der Revolution nicht mehr geprägt. Kupfermünzen wurden dagegen nach Vorschriften, die im allgemeinen mit denen des ancien rogime übereinstimmten, *) Dekret vom 3. März 1791, 31. August, 3., 4., 9., 10. Sep tember 1792. 2 ) s. Gomel, Histoire financiere de la Legislative et de la Con vention Bd. 1. S. 384. 3 ) Dekret vom 26. April 1792. 3*