2. DIE STAATSNOTENWAHRTJNG BIS HERBST 1796. 37 Auch das Gewicht und die Gewichtsremedien der Glocken metallmünzen wurden oft geändert. Anfänglich hielt man aber an den Bestimmungen des ancien regime fest. 1 ) Unter der gesetzgebenden Nationalversammlung sollten die Glocken in noch umfassenderer Weise als unter der konstituierenden eingezogen werden. Die Gemeinden konnten dazu angehalten werden, ihre Glocken an die Münzstätten zu bringen. Unter gewissen Abzügen erhielten die Gemeinden alle daraus geprägten Münzen, waren aber verpflichtet, sie zu Wohltätigkeitszwecken zu verwenden. Später mußten auch die Gemeinden wie Private mit dem Staate teilen. 2 ) Man hatte es mit der Herstellung der Glockenmetall- raünzen so eilig, dass die bestehenden Münzstätten nicht rasch genug arbeiten konnten. Um die Fabrikation zu beschleunigen, griff man zu verschiedenen Mitteln. Zunächst sollten provisorische staatliche Münzstätten 3 ) an einzelnen Orten errichtet werden, so in Besanijon, Clermont- Ferrand, Arras, Dijon, Saumur. Nachdem die Glocken des be treffenden arrondissements in Münzen verwandelt waren, sollten auch die Münzstätten aufgehoben werden. Private, die sich bereit erklärten, die Münzfabrikation für den Staat zu übernehmen, konnten vom ministre des contribu- tions dazu ermächtigt werden. 4 ) Sie standen unter scharfer staatlicher Aufsicht. Das Produkt ihrer Fabrikation gehörte dem Staate. Wie sehr man die Herstellung dieser Münzen beschleunigen wollte und ihre Wichtigkeit überschätzte, zeigt uns das 3. Mittel, zu dem der Staat griff 5 ): Jedem, der genügende Fähigkeiten nach wies, konnte die Erlaubnis erteilt werden, für eigene Rechnung bis zu unbeschränktem Betrage Glockenmetallmünzen auszu prägen. Es stand ihm frei, anderen Bronze gegen Entgelt ab- ‘) Dekret vom 3. August 1791. s ) Dekret vom 28. Juni 1792 (allgemeines Prinzip). 3 ) Dekret vom 26. April, 28. Juni 1792. 4 ) Dekret vom 14. April, 25. August 1792. 5 ) Dekre} vom 14. April 1792.